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Document 32024D2057

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

C/2023/1478

ABl. L, 2024/2057, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2057/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2057/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2057

1.8.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2057 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2023

über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit elektronischer Anmeldung, die am 16. Mai 2018 einging, meldete Ungarn bei der Kommission seine Absicht an, Samsung SDI Magyarország Zrt (im Folgenden „Samsung SDI“ oder „Beihilfeempfänger“) eine regionale Investitionsbeihilfe zu gewähren.

(2)

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Ungarn von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf diese regionale Investitionsbeihilfe (im Folgenden „Beihilfemaßnahme“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten, und forderte Ungarn auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(3)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). In derselben Veröffentlichung forderte die Kommission die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf.

(4)

Ungarn, Samsung SDI und Südkorea übermittelten Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss.

(5)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte die Kommission Ungarn ihren Beschluss mit, den Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses in Bezug auf die Beihilfemaßnahme auszudehnen (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss“) (3). Sie forderte Ungarn auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht.

(6)

Ungarn, Samsung SDI und Südkorea übermittelten Stellungnahmen zum Ausweitungsbeschluss. Ungarn nahm mit Schreiben vom 9. August 2021 zu diesem Beschluss Stellung. Samsung SDI übermittelte am 28. Januar 2022 seine vorläufige Stellungnahme zu diesem Beschluss und am 14. März 2022 die abschließende Stellungnahme. Am 18. März 2022 übermittelte Südkorea seine Stellungnahme.

(7)

Am 21. März 2022 übermittelte Ungarn seine Stellungnahme zur Vorbringung von Samsung SDI und bestätigte, dass es keine Anmerkungen zur Stellungnahme Südkoreas habe.

(8)

Die Kommission richtete weitere Auskunftsersuchen an Ungarn, das letzte im Dezember 2022, das Ungarn fristgerecht beantwortete.

(9)

Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 stimmte Ungarn der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses in englischer Sprache zu.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

2.1.   Ziel der Beihilfemaßnahme

(10)

Ungarn beabsichtigt, durch die Bereitstellung regionaler Beihilfe für die Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte von Samsung SDI die Regionalentwicklung zu fördern; Samsung SDI stellt in Göd im Landkreis Pest in Mittelungarn Batteriezellen für Elektrofahrzeuge her. Göd liegt in einem Gebiet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt und für das auf der Grundlage der ungarischen Fördergebietskarte für den Zeitraum von 2017 bis 2020 ein Regionalbeihilfehöchstsatz von 35 % gilt (5).

2.2.   Der Beihilfeempfänger

(11)

Empfänger der Beihilfe ist Samsung SDI, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Samsung SDI Co. Ltd. (im Folgenden „Samsung SDI Group“) mit Sitz in Südkorea. Die Samsung SDI Group ist ein großes Unternehmen mit fast 19 000 Beschäftigten weltweit und verzeichnete 2016 einen Umsatz von rund 4 Mrd. EUR.

(12)

Die Samsung SDI Group befasst sich mit der Herstellung wiederaufladbarer Batterien für die IT-Industrie, Elektrofahrzeuge und Energiespeichersysteme (ESS).

(13)

Im Jahr 2016 errichtete Samsung SDI in Göd ein Werk zur Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge (im Folgenden „Investition 1“) mit einer maximalen Kapazität von [100 000-400 000] (6) Batteriezellen pro Monat, was einer jährlichen Kapazität von [0,1-0,5] GWh entspricht. Diese Produktionsstätte begann im zweiten Quartal 2017 mit der Versuchsfertigung und im Mai 2018 mit der Massenfertigung. Für Investition 1 wurde keine staatliche Beihilfe gewährt.

(14)

Ungarn bestätigte, dass es sich bei dem Beihilfeempfänger nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten handelt . (7) Ungarn verpflichtete sich, die Gewährung und/oder Auszahlung der angemeldeten Beihilfe an den Beihilfeempfängern auszusetzen, wenn er eine frühere rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, die durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger die rechtswidrige, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe und die entsprechenden Zinsen für Rückforderungen zurückgezahlt oder auf ein gesondertes Konto überwiesen hat.

2.3.   Investitionsvorhaben und beihilfefähige Kosten

2.3.1.   Das Investitionsvorhaben

(15)

Das durch die Beihilfemaßnahme geförderte Vorhaben (im Folgenden „Investition 2“) betrifft die Kapazitätserweiterung der Anlage zur Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge innerhalb einer bestehenden Betriebsstätte in Göd, die sich im Eigentum des Beihilfeempfängers befindet (d. h. innerhalb der im Rahmen der Investition 1 errichteten Betriebsstätte). Mit der geplanten Erweiterung sollte die Produktionskapazität von Samsung SDI in Ungarn im Jahr […] monatlich 6 Mio. Batteriezellen erreichen, was einer jährlichen Kapazität von [17-20] GWh entspricht (8). Samsung SDI beabsichtigte, [50-90] % dieser Kapazität für den Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und [10-40] % für […] zu nutzen (9).

(16)

Mit der Beihilfemaßnahme werden Investitionen in Ausrüstung und Maschinen für die Herstellung von Batteriezellen sowie in die für die Herstellung dieser Batteriezellen erforderlichen Anlagen gefördert. Samsung SDI beabsichtigte, die Investition in die Batteriezellenproduktion durch zusätzliche Investitionen in die Produktion von Batteriemodulen und Batteriesätzen (10) zu ergänzen, für die keine Beihilfe beantragt werden sollte. Investition 2 sollte in zwei Phasen (11) durchgeführt werden (siehe Tabelle 1 Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses).

(17)

Die Arbeiten an Investition 2 begannen am 1. Dezember 2017, nachdem der Beihilfeempfänger am 13. September 2017 den entsprechenden Beihilfeantrag an Ungarn gestellt hatte. Es wurde erwartet, dass mit der Investition 2 1 200 neue direkte Arbeitsplätze geschaffen würden.

(18)

Ungarn bestätigte, dass Samsung SDI den Einkauf der für Investition 2 benötigten Ausrüstung bis Ende 2021 abgeschlossen hat und dass Investition 2 wie geplant im Januar 2022 die volle Produktionskapazität erreicht hat.

(19)

Ungarn zufolge beabsichtigte Samsung SDI, die Massenproduktion von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge mithilfe bedeutender Änderungen an Techniken, Ausrüstung und Software zu entwickeln und umzusetzen.

(20)

Das Ziel der neuen Prozessinnovationen von Samsung SDI bestand darin, den Zeit- und Kostenaufwand für die Herstellung von Batteriezellen zu verringern. Die hergestellten Batteriezellen und einige der im Produktionsprozess verwendeten Einsatzstoffe würden infolge der Umsetzung der Prozessinnovationen in beiden Phasen der Investition 2 verändert werden.

(21)

Ungarn erläuterte ferner, dass es auf dem Markt für Elektrofahrzeugbatterien drei unterschiedliche grundlegende Zellstrukturen gebe (d. h. prismatische Strukturen, die den von Samsung SDI in Göd nach der Investition 1 hergestellten Zellen entsprechen, Pouchzellen und zylindrische Zellen) und dass die zugrunde liegenden Produktionsverfahren, wie in Erwägungsgrund 17 des Einleitungsbeschlusses erläutert, unterschiedlich seien.

(22)

Ungarn erläuterte, dass das Verfahren für die Herstellung von Batteriezellen aus drei Schritten bestehe (Erwägungsgrund 18 des Einleitungsbeschlusses) und dass einzelne Prozessinnovationen, die durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden sollen, alle drei Schritte abdeckten (Erwägungsgrund 19 des Einleitungsbeschlusses, in dem auch die laut Ungarn wichtigsten einzelnen Innovationsprozesse aufgeführt sind).

(23)

Ungarn erläuterte ferner, dass einige dieser neuartigen Elemente durch Patente geschützt sein würden, dass die Samsung SDI Group den größten Teil des neuen Produktionsprozesses aber in Wesentlichen durch Blackboxing (12) schützen würde. Das „Stapeln“ von Elektroden, das durch die Investition 2 eingeführt werden sollte, befand sich in […] zum Zeitpunkt der Anmeldung noch in der Entwicklung und Erprobung, sollte jedoch in der Massenproduktion ab […] zum Einsatz kommen.

(24)

Ungarn vertrat die Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten innovativen Verfahren und Geräte weltweit erstmals in der Herstellung von Batterien und Akkus für Elektrofahrzeuge eingeführt würden (siehe Erwägungsgrund 21 des Einleitungsbeschlusses).

(25)

Abschließend vertrat Ungarn die Auffassung, dass der neue Produktionsprozess als „neue Prozessinnovation“ im Sinne von Randnummer 15 der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen (13) einzustufen sei. Ungarn erläuterte ferner, dass die Marktanteile von Samsung SDI nach der in Rede stehenden Investition voraussichtlich von [7-10] % im Jahr 2019 auf [20-25] % im Jahr 2023 auf europäischer Ebene und von [7-10] % im Jahr 2019 auf [10-13,5] % im Jahr 2023 auf globaler Ebene steigen werden.

2.3.2.   Beihilfefähige Investitionskosten

(26)

Die angemeldeten beihilfefähigen Investitionskosten für Investition 2 belaufen sich nominell auf insgesamt 380,628 Mrd. HUF, gerundet (1,2 Mrd. EUR (14), gerundet), d. h. 376 540 Mrd. HUF, gerundet (1,187 Mrd. EUR, gerundet) zum Barwert. (15) Die beihilfefähigen Kosten umfassen Kosten für Gebäude, Maschinen und Ausrüstung (siehe Tabellen 2 und 3 in Erwägungsgrund 23 des Einleitungsbeschlusses).

(27)

Ungarn bestätigte, dass nur neue Vermögenswerte als förderfähige Ausgaben akzeptiert wurden. Die beihilfefähigen Kosten für Investition 2 umfassen keine Kosten für immaterielle Vermögenswerte oder Leasingkosten (siehe Erwägungsgrund 155 des Einleitungsbeschlusses).

2.4.   Form der Beihilfe, Bewilligungsbehörde und nationale Rechtsgrundlage

(28)

Bei der Beihilfemaßnahme handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Barzuschuss, der eine einzeln anmeldepflichtige Ad-hoc-Beihilfe darstellt, die nicht unter die Freistellung einer Beihilferegelung fällt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission von der Anmeldepflicht befreit wäre. (16)

(29)

Die nationale Rechtsgrundlage für die Anmeldung der Beihilfemaßnahme ist der Regierungserlass Nr. 210/2014 über die Verwendung der für die Investitionsförderung vorgesehenen Regelung. Bewilligungsbehörde der Beihilfe ist das ungarische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel.

2.5.   Beihilfebetrag

(30)

Die angemeldete Beihilfe beläuft sich auf 34,891 Mrd. HUF, gerundet (110 Mio. EUR, gerundet), nominal und 34,304 Mrd. HUF, gerundet (108 Mio. EUR, gerundet) zum Barwert. Ungarn gewährte die Beihilfe am 27. Dezember 2021, wobei nur der Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission bestand.

2.6.   Beihilfeintensität und Kumulierung mit anderen Investitionsbeihilfen

(31)

Auf der Grundlage der angemeldeten beihilfefähigen Gesamtkosten in Höhe von 380,628 Mrd. HUF, gerundet (1 200,000 Mio. EUR, gerundet), beläuft sich der abgezinste Wert der förderfähigen Gesamtausgaben auf 376,540 Mrd. HUF, gerundet (1 187,111 Mio. EUR, gerundet). Unter Zugrundelegung dieser Zahlen und Anwendung des Standardhöchstsatzes für Regionalbeihilfen für große Unternehmen in Höhe von 35 %, der laut der Fördergebietskarte für Göd im Zeitraum 2017-2021 galt, sowie unter Anwendung der Herabsetzungsbestimmungen (17) nach Randnummer 20 Buchstabe c und Randnummer 86 der Regionalbeihilfeleitlinien berechnete die Kommission, dass sich der zulässige Beihilfehöchstbetrag für Investition 2 auf 49,360 Mrd. HUF gerundet (155,616 Mio. EUR, gerundet) beläuft, was einer maximalen Beihilfeintensität von 13,11 % entspricht.

(32)

Die geplante Beihilfe in Höhe von 34,304 Mrd. HUF, gerundet (108 Mio. EUR, gerundet) zum Gegenwartswert für geplante förderfähige Ausgaben in Höhe von 376,540 Mrd. HUF, gerundet (1 187 Mio. EUR, gerundet), entspricht einer Beihilfeintensität von 9,11 %, berechnet auf der Grundlage der angemeldeten beihilfefähigen Gesamtkosten.

(33)

In seiner Anmeldung erklärte Ungarn, dass die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Beihilfemaßnahme nicht mit anderen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen kombiniert werde, die für dieselben beihilfefähigen Kosten aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Quellen ausgezahlt werde.

(34)

Ungarn bestätigt, dass weder der Gegenwartswert des genehmigten Beihilfehöchstbetrags noch die genehmigte Beihilfeintensität überschritten werden, wenn der Betrag der beihilfefähigen Ausgaben vom angemeldeten Betrag abweicht.

2.7.   Eigenbeitrag

(35)

Ungarn bestätigte, dass der Beihilfeempfänger einen finanziellen Beitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten aus eigenen oder externen Mitteln in einer Form leisten werde, die keine öffentliche finanzielle Unterstützung beinhalte.

2.8.   Aufrechterhaltung der geförderten Tätigkeit

(36)

Die Beihilfemaßnahme wird mit der Auflage gewährt, dass der Beihilfeempfänger die Investition im Fördergebiet nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens fünf Jahre lang aufrechterhält.

2.9.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(37)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die geplante Investition als neue Prozessinnovation einzustufen ist und daher nach den Regionalbeihilfeleitlinien beihilfefähig ist. Allerdings äußerte die Kommission sowohl im Einleitungs- als auch im Ausweitungsbeschluss Zweifel insbesondere hinsichtlich der substanziellen Anreizwirkung der Beihilfe und der Plausibilität des von Ungarn vorgelegten alternativen Investitionsszenarios in China (siehe Abschnitt 3.4.1.4 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 3 des Ausweitungsbeschlusses).

(38)

Erstens konnte die Kommission nicht ausschließen, dass eine Kombination strategischer Faktoren wie der rasch expandierende europäische Markt, die Nähe zu den europäischen Kunden, die Gefahr eines erzwungenen Technologietransfers und das feindselige politische und wirtschaftliche Klima in China gegenüber südkoreanischen Unternehmen keine zwingenden strategischen Erwägungen dargestellt hätten, die das Unternehmen dazu veranlasst hätten, seine Investition auf jeden Fall, auch ohne die Beihilfe, in Ungarn anzusiedeln.

(39)

Zweitens vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die geplante Regionalbeihilfe für eine positive Standortentscheidung zugunsten Ungarns nicht entscheidend war. Der Grund hierfür war, dass die Kommission Zweifel am Bestehen und gegebenenfalls am Umfang der geltend gemachten Lücke von 173 Mio. EUR beim Kapitalwert der Investition 2 gegenüber der kontrafaktischen Investition in China hatte. Die Kommission stellte fest, dass diese Lücke weitgehend auf erheblichen Unterschieden bei den Investitionskosten zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten beruhte, zu deren Rechtfertigung Ungarn und der Beihilfeempfänger eine lokale Beschaffungspolitik anführten (18). Die Kommission äußerte jedoch gerade an einer solchen lokalen Beschaffungspolitik Zweifel, die ihrer Ansicht nach auf den ersten Blick weder realistisch noch plausibel war. Die Kommission bezweifelte auch die Existenz der angeblichen öffentlichen Unterstützung für eine Standortentscheidung des Beihilfeempfängers in China sowie die Relevanz einer solchen Unterstützung, da in internen Dokumenten der Samsung SDI Group zur Standortentscheidung auf die Beihilfe Ungarns als entscheidendem Faktor für die Standortwahl hingewiesen, aber kein Hinweis auf eine öffentliche Unterstützung durch die chinesischen Behörden gegeben wurde.

(40)

Da die Kommission bereits hinsichtlich des kontrafaktischen Szenarios und des Vergleichs des Kapitalwerts Zweifel geäußert hatte, erhob sie auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Zweifel (siehe Abschnitt 3.4.1.5 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus äußerte die Kommission hinsichtlich des Beitrags der Beihilfe zur regionalen Entwicklung (siehe Abschnitt 3.4.1.1 des Einleitungsbeschlusses) und der Eignung der Beihilfeform (siehe Abschnitt 3.4.1.3 des Einleitungsbeschlusses) Zweifel (siehe auch Erwägungsgrund 4 des Ausweitungsbeschlusses).

(41)

Und schließlich stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe möglicherweise übermäßige negative Auswirkungen zur Folge haben könnte. Insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass die Investition zumindest mittelbar ursächlich für eine Verlagerung der Batteriesatz-Produktionstätigkeit der Samsung SDI-Gruppe von Österreich nach Ungarn war, was eine offensichtliche nachteilige Auswirkung auf den Handel im Sinne von Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien darstellen würde (siehe Abschnitt 3.4.2.4 des Eröffnungsbeschlusses und Erwägungsgrund 4 des Ausweitungsbeschlusses). Im Ausweitungsbeschluss vertrat die Kommission auch die Auffassung, dass die Beihilfe dadurch, dass sie Investitionen von einer weniger stark entwickelten Region in Polen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfe in Betracht käme (siehe Erwägungsgrund 72 des genannten Beschlusses) abwarb, eine gegen die Kohäsion gerichtete Wirkung haben könnte.

(42)

Aus diesen Gründen äußerte die Kommission sowohl im Einleitungs- als auch im Ausweitungsbeschluss Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt.

3.   STELLUNGNAHMEN VON UNGARN UND SAMSUNG SDI

(43)

Zur Unterstützung seines Vorbringens, dass Investition 2 in den Genuss regionaler Beihilfe kommen könne, berief sich Ungarn auf ein „Szenario 2“ im Sinne von Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien und trug das Argument vor, dass das Investitionsvorhaben ohne die Beihilfemaßnahme in Xi’an (China), wo die Samsung SDI Group im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens (19) Miteigentümerin einer Produktionsanlage für Batteriezellen für Elektrofahrzeuge und genügend freier Grundfläche für eine Erweiterung der Anlage (20) sei, durchgeführt worden wäre.

(44)

Ungarn trug das Argument vor, dass die Investition 2 als neue Prozessinnovation einzustufen und daher nach den Regionalbeihilfeleitlinien beihilfefähig sei. Ungarn wies darauf hin, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss mit dieser Schlussfolgerung übereingestimmt habe.

3.1.   Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum territorialen Zusammenhalt

(45)

Ungarn erläuterte, dass die Investition zur Regionalentwicklung der mittelungarischen Region beitragen würde (siehe Erwägungsgrund 34 des Einleitungsbeschlusses). Im Jahr 2016 verzeichnete der Landkreis Pest ein Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Höhe von 54 % des Durchschnittwerts der EU-28.

(46)

Darüber hinaus führte Ungarn eine Reihe positiver Wirkungen auf, die die Investition für die Entwicklung der Region herbeiführen würde, unter anderem die Schaffung von 1 200 direkten Arbeitsplätzen (siehe Erwägungsgrund 35 des Einleitungsbeschlusses).

3.2.   Anreizeffekt

(47)

Ungarn wiederholte, dass Samsung SDI den Beihilfeantrag am 13. September 2017 gestellt habe, während die Arbeiten an der Investition 2 am 1. Dezember 2017 begonnen hätten. Ungarn nahm zur Kenntnis, dass die Kommission im Einleitungsbeschluss zustimmte, dass die förmliche Prüfung des Anreizeffekts eingehalten wurde.

(48)

Ungarn und Samsung SDI brachten ferner vor, dass die Beihilfe dem Kriterium des materiellen Anreizeffekts entspreche. In ihren Antworten auf den Eröffnungsbeschluss nahmen jedoch sowohl Ungarn als auch Samsung SDI bestimmte in der Anmeldung enthaltene ursprüngliche Aussagen zurück und legten neue Argumente und Nachweise vor, die teilweise im Widerspruch zu früheren Aussagen standen.

3.2.1.   Kontrafaktisches Szenario

(49)

Das Investitionsvorhaben in Göd und das kontrafaktische Szenario in Xi’an, die in den Anmeldeunterlagen dargelegt wurden, umfassten im Hinblick auf Gebäude, Maschinen und Ausrüstung ähnliche Investitionen. Ungarn bestätigte insbesondere, dass die Art, die Kapazität und die Menge der Maschinen und Ausrüstung in beiden Investitionsszenarien identisch seien. Trotz dieses Umstandes wären die gesamten, mit der Investition verbundenen vermögenswirksamen Ausgaben in Ungarn höher als in China (nach Gegenwartswert 215,3 Mio. EUR höher). Während die Gebäudekosten in Ungarn im Vergleich zu denen in China etwas niedriger sind (da Samsung SDI für sein Investitionsvorhaben in Göd ein bestehendes Gebäude nutzen könnte), wären die Kosten für Maschinen und Ausrüstung in Ungarn im Vergleich zu China erheblich höher. Den erstmals am 16. Oktober 2018 von Ungarn eingeholten Informationen zufolge ist diese Differenz auf die lokale Beschaffungspolitik der Samsung SDI Group zurückzuführen, nach der Maschinen und Ausrüstung vollständig im EWR (wenn die Investition in Ungarn stattfände) oder in China (wenn die Investition in China stattfände) erworben würden.

(50)

Ungarn und Samsung SDI bestritten die (im Einleitungsbeschluss geäußerte) vorläufige Auffassung der Kommission und zogen die Existenz einer solchen Politik einer vollständigen lokalen Beschaffung in Zweifel. Insbesondere erläuterten sie, dass Samsung SDI für die Investition 1 im Einklang mit einer in seiner lokalen Beschaffungspolitik enthaltenen Beschränkung beschlossen habe, sich zur Minimierung von Risiken auf erfahrene südkoreanische Hersteller von Maschinen und Ausrüstung zu stützen und nicht auf Lieferanten aus dem EWR. (21) Ein solcher besonderer Umstand könne eine ansonsten umfassende lokale Beschaffungspolitik nicht in Frage stellen.

(51)

Ungarn erklärte jedoch, dass die kontrafaktische Analyse von Samsung SDI zur lokalen Beschaffung in diesem Fall zwar auf einer Prämisse beruhe, die die gefestigte Politik der Samsung SDI-Gruppe widerspiegele, die Ex-ante-Bewertung des Investitionsausschusses von Samsung SDI jedoch „im Hinblick auf seine lokalen Beschaffungskapazitäten auf zu vielen Vermutungen beruht haben könnte“. (22)

(52)

Ungarn bestätigte, dass Samsung SDI bis Anfang 2019 — als [35-50] % der Investition 2 von Samsung SDI bei Lieferanten bestellt wurden — keine Lieferanten aus dem EWR in Anspruch genommen hatte (siehe Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses). Stattdessen stammte nach Angaben Ungarns die überwiegende Mehrheit der Ausrüstung und der Maschinen, die für die Beihilfemaßnahme erworben wurden, aus Südkorea. Ungarn vertrat jedoch die Auffassung, dass die Kommission sich nicht auf nachträglich festgestellte Sachverhalte zur tatsächlich erfolgten Beschaffung stützen dürfe, um die Glaubwürdigkeit von zum Zeitpunkt der Standortentscheidung bestehenden geschäftlichen Annahmen in Frage zu stellen.

(53)

Ungarn erklärte, dass die Samsung SDI Group für den ungarischen Standort auf südkoreanische Lieferanten zurückgreifen und ihre in den Anmeldungsunterlagen dargestellten ursprünglichen Pläne außer Acht lassen musste, weil ihre Suche nach geeigneten lokalen Lieferanten im EWR nicht die erwarteten Ergebnisse erbrachte.

(54)

Ungarn zufolge begann Samsung SDI bereits 2015 mit der Suche nach Lieferanten im EWR, die im Mai 2019 noch lief. Abgesehen von bilateralen Kontakten mit fünf Ausrüstungsherstellern aus dem EWR, die 2015, 2016 und 2017 stattfanden und mit zwei von ihnen zu einem erfolgreichen Ende führten (23), fand die Suche ihren Höhepunkt in einer Konferenz, die von der Samsung SDI Group und […] (24) gemeinsam organisiert und am 24. Februar 2017 in […] abgehalten wurde (d. h. acht Monate vor der Investitionsentscheidung von Samsung SDI). Von 24 Konferenzteilnehmern (und fünf weiteren Unternehmen, mit denen die Samsung SDI Group nach der Konferenz bilateral Kontakt aufnahm) wurde Ungarn zufolge eine Mehrheit (23) potenzieller EWR-Lieferanten aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen (25), bevor am 27. November 2017 die abschließende Entscheidung zur Investition in Ungarn getroffen wurde. Nach der Investitionsentscheidung wurden die Gespräche mit nur sechs potenziellen Lieferanten aus dem EWR fortgesetzt, die jedoch nur für einen kleinen Teil des Ausrüstungsbedarfs von Samsung SDI für Investition 2 in Ungarn bereitstellen konnten.

(55)

Ungarn zufolge verfügte die Samsung SDI Group in China über genügend Erfahrungen (26) und Kontakte mit lokalen Lieferanten und musste daher in der Planungsphase der angemeldeten Investition keine besonderen Maßnahmen treffen, um Informationen über deren technische Fähigkeiten und Preisgestaltung für Standardausrüstung einzuholen.

(56)

Ungarn erklärte ferner, dass die Samsung SDI Group bezüglich der für die Umsetzung der neuen Prozessinnovation eingesetzten Ausrüstung und Maschinen in der Zeit vom 8. bis zum 12. Januar 2017 technische Überprüfungen in China durchgeführt habe. Die Schlussfolgerungen dieser technischen Überprüfungen lauteten, dass die chinesischen Hersteller zwar im Vergleich zu der zwei bis drei Jahre zuvor bestehenden Lage erhebliche technologische Fortschritte erzielt hätten und in der Zwischenzeit preislich konkurrenzfähig geworden seien (da sie [5-30] % preisgünstiger als die südkoreanischen Lieferanten waren), aber die Qualitätsanforderungen der Samsung SDI Group nicht erfüllten.

(57)

Ganz allgemein widersprach Ungarn den Zweifeln der Kommission an der Realität der chinesischen kontrafaktischen Fallkonstellation.

(58)

Erstens bestritt Ungarn die Existenz einer regional ausgerichteten Investitionsstrategie (27), deren Folge gewesen wäre, dass das Investitionsvorhaben auf jeden Fall in Ungarn stattgefunden hätte. Ungarn ist der Auffassung, dass diese Zweifel tatsächlich auf der fehlerhaften Auslegung des Protokolls einer internen Sitzung der Samsung SDI Group beruhten, die am 21. September 2017 im Zusammenhang mit der „Überprüfung für neue Produktionsinvestitionen in die EU und […]“ (28) stattfand, an der mehrere Manager der Samsung SDI-Gruppe und ihr Finanzvorstand teilnahmen. Ungarn weist darauf hin, dass eine solche Strategie, wenn sie denn existiert hätte, bedeutet hätte, dass in […] ein ähnliches Vorhaben durchgeführt worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei.

(59)

Zweitens erläuterten Ungarn und Samsung SDI, dass Samsung SDI über die Mittel und Erfahrungen verfüge, um seine Rechte des geistigen Eigentums in China angemessen zu schützen. Samsung SDI erläuterte, dass es zum Zeitpunkt der Standortentscheidung bereits über umfangreiche Erfahrungen mit der Errichtung von Produktionsstätten in China (die Tianjin-Fabrik stammt aus dem Jahr 1996) und dem Schutz seiner Rechte des geistigen Eigentums verfügt habe. Wie aus den von Samsung SDI vorgelegten Beweisen hervorgehe, wären bereits besondere Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte wie Blackboxing (siehe Erwägungsgrund 23), Geheimhaltungsvereinbarungen für Beschäftigte und chinesische Anteilseigner sowie strenge Regelungen für den Zugang zum Werk (beispielsweise Sicherheitsscans, Kontrolle elektronischer Geräte) getroffen worden, die sich in der Praxis als angemessen erwiesen hätten, um Risiken von Verletzungen geistiger Eigentumsrechte zu verhindern. Samsung SDI übermittelte weitere Informationen, die belegten, dass die chinesische Regierung im Oktober 2017 (d. h. vor der Investitionsentscheidung) auf dem 19. Volkskongress der kommunistischen Partei eine Stärkung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums bekannt gegeben hätte. Ungarn und Samsung SDI machen geltend, dass die Samsung SDI Group demzufolge keinen Grund gehabt hätte, eine kontrafaktische Investition in China aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum auszuschließen.

(60)

Drittens widersprachen Ungarn und Samsung SDI den vorläufigen Zweifeln der Kommission hinsichtlich eines angeblich in China herrschenden feindseligen Klimas gegenüber südkoreanischen Unternehmen. Samsung SDI bestätigte, dass die Samsung SDI-Gruppe gute Geschäftsbeziehungen zu den chinesischen Behörden unterhalte, wie die Beihilfeangebote, die sie im Hinblick auf die hier betroffene Investition oder andere Investitionen erhalten habe, bestätigten. Samsung SDI erklärte, dass das angeblich feindselige Umfeld Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt betreffe, was im vorliegenden Fall unerheblich gewesen wäre, da bei dieser Investition die Produktion für Ausfuhrmärkte bestimmt gewesen wäre. Die von der Kommission insoweit geäußerten Zweifel seien daher unbegründet. Samsung SDI legte ferner eine vom Planungsteam ihrer Unternehmensabteilung Automotive and ESS erstellte und auf der Sitzung am 21. September 2017 gehaltene interne Präsentation vor (siehe Erwägungsgrund 58) (im Folgenden „interner Bericht vom 21. September 2017“); laut Samsung SDI zeigt dieses Dokument (ein qualitativer Vergleich der einzelnen Standorte) auf, dass die Samsung SDI Group ihre Beziehungen zu den chinesischen Behörden als […] bewertet habe.

(61)

Viertens übermittelte Ungarn zur Entkräftung der allgemeinen Vermutung, dass Investition 1 in Ungarn mit der Absicht verfolgt worden sei, sie später aufzustocken, der Kommission eine Excel-Tabelle, die von Samsung SDI bereitgestellt worden war und zeigte, dass die Produktionsanlage in Xi’an 2020 nur über zwei Produktionsstraßen verfügte (was den beiden ursprünglichen, im Rahmen von Investition 1 errichteten Produktionsstraßen entspricht).

3.2.2.   Neuberechnung des lokalen Beschaffungsniveaus in den kontrafaktischen Fallkonstellationen in Xi’an (China) sowie in Göd (Ungarn)

3.2.2.1.   XI’an (China)

(62)

Ungarn und Samsung SDI widersprachen der Annahme der Kommission, dass die Samsung SDI Group keine Ausrüstung lokal in China bezogen hätte, wenn sie Xi’an als Investitionsstandort gewählt hätte. Sie erklärten, dass die Probleme im Hinblick auf […] und Vertraulichkeit, die dem ersten Anschein nach die Zuverlässigkeit chinesischer Lieferanten beeinträchtigen könnten (29), mittels Einbeziehung der chinesischen Behörden hätten bewältigt werden können (30) (was jedoch nur dann möglich wäre, wenn die Investition in China stattfände), indem sie den chinesischen Lieferanten Unterstützung leisteten und SDI-Ingenieure von der Zentrale der südkoreanischen Samsung SDI zur engen Zusammenarbeit mit ihnen mitschickten (31) und besondere vertragliche Regelungen und Verträge über gemeinsame Entwicklungsvorhaben mit Anbietern abschlössen (32). Was Fragen der Vertraulichkeit betrifft, so trug Ungarn das Argument vor, dass — außer für besondere Maschinen — keine Vertraulichkeitsbedenken hinsichtlich der Lieferanten von Maschinen und Ausrüstung für die verschiedenen Schritte der Batterieherstellung bestünden. In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss machte Ungarn ferner geltend, dass dann, wenn man die von Samsung SDI anhand der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung verfügbaren Daten nachträglich durchgeführten Neuberechnungen zugrunde legt, ein Anteil der lokalen Beschaffung von Ausrüstung und Maschinen in Höhe von [31-35] % (33) der förderfähigen Investitionsausgaben in Xi’an, China, zum Zeitpunkt der Standortentscheidung realistisch gewesen wäre.

(63)

Die Ausgangsquote von [31-35] % für die Beschaffung in China beruhte auf der Hypothese, dass die Samsung SDI Group Folgendes beschafft hätte:

a)

etwa [15-20] % des Werts der für die kontrafaktische Investition in Xi’an erforderlichen Ausrüstung bei chinesischen Lieferanten, bei denen die Samsung SDI Group bereits ähnliche Ausrüstung in China für ihre Produktionsstätte in Tianjin erworben hatte. Samsung SDI wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass entgegen der von der Kommission im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 41) geäußerten Auffassung der Anteil der in ihrem Werk in Tianjin erzielten lokalen Beschaffung ([25-30] % im Zeitraum 2015-2016 und [15-20] % im Zeitraum 2018-2019) in Anbetracht dessen, dass die Fertigung von Batteriezellen in diesem Werk erst 2008 (und die von zylindrischen Zellen sogar erst 2016) begann, nicht erst nach 20 Betriebsjahren erreicht worden sei;

b)

etwa [10-15] % des Werts der für die kontrafaktische Investition in Xi’an erforderlichen Ausrüstung bei chinesischen Lieferanten, mit denen Samsung SDI in China noch keine Geschäfte getätigt hatte, die aber bereits anderen chinesischen Kunden einschließlich Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge Ausrüstung verkauft hatten, die auf derselben Technologie basierte, (34) die auch im kontrafaktischen Investitionsvorhaben eingesetzt wurde;

c)

etwa [3,5-5] % des Werts der für die kontrafaktische Investition in Xi’an erforderlichen Ausrüstung bei chinesischen Lieferanten, mit denen Samsung SDI in China noch keine Geschäfte getätigt hatte, die aber bereits anderen chinesischen Kunden einschließlich Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge Ausrüstung verkauft hatten, die in denselben Produktionsprozessen (35) wie der im kontrafaktischen Investitionsvorhaben verwendeten Ausrüstung eingesetzt wurde.

(64)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss trug Ungarn zur Stützung seines Vorbringens, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung im November 2017 ein erhebliches Niveau lokaler Beschaffung in China realistisch gewesen sei, zwei weitere Argumente vor.

(65)

Erstens behauptete es, dass die Samsung SDI Group in den Zeiträumen 2015-2016 und 2018-2019 in seinem Werk in Tianjin eine lokale Beschaffungsquote bei Maschinen und Ausrüstung zwischen [10-15] % und [25-30] % erzielt habe (durchschnittlich [25-30] % im Zeitraum 2015-2016 und [15-20] % im Zeitraum 2018-2019). Ungarn vertrat die Auffassung, dass die Investition in Tianjin ein maßgeblicher Vergleichswert für das angemeldete Investitionsvorhaben sei, weil die jeweiligen Fertigungsstraßen „ähnliche Merkmale“ hätten und „sich auf vergleichbare Maschinen und Ausrüstung stützen“. Zweitens legte Ungarn Belege für den Stand der technologischen Entwicklung auf dem chinesischen Markt für Ausrüstung und Maschinen im Jahr 2017 vor (eine Zusammenfassung ist Erwägungsgrund 11 des Ausweitungsbeschlusses zu entnehmen).

(66)

Ungarn und Samsung SDI erinnerten ferner daran, dass die Suche nach lokalen Lieferanten ein dynamischer Prozess sei, der sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln und auf diese Weise zu höheren als den zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung gesicherten Anteilen lokaler Beschaffung führen könne.

(67)

Ungarn und Samsung SDI vertraten ferner die Auffassung, dass der Beihilfeempfänger ohne lokale Beschaffung seine südkoreanischen Lieferanten nutzen würde. In diesem Fall müssten zusätzliche Kostenelemente berücksichtigt werden. Zu ihnen zählen die Kosten für den Versand der Maschinen und Ausrüstung zum Werk in China (auf [2-3] % der Kosten der jeweiligen Maschinen und Ausrüstungsgegenstände veranschlagt), ein Aufschlag von [18-22] % zur Berücksichtigung der Beteiligung der Zentrale der Samsung SDI Group in Südkorea (im Folgenden „Samsung SDI-Zentrale“) am Beschaffungsverfahren (36) sowie Zölle in Höhe von 1.1 %, die auf solche, zur Einfuhr in China aus Südkorea vorgesehenen Maschinen und Ausrüstung zu entrichten sind.

3.2.2.2.   Göd (Ungarn)

(68)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat Ungarn die Auffassung, dass die Kommission „keinen Grund hatte, in Frage zu stellen, dass lokale Beschaffung für Samsung SDI zu dem Zeitpunkt, als das Unternehmen beschloss, in Göd zu investieren, eine ernstzunehmende Ex-ante-Annahme war“. Ungarn behauptete, dass es „nicht maßgeblich“ sei, „wie die Beschaffung von Ausrüstung und Maschinen für Ungarn im Vergleich zu dem, was Samsung SDI ursprünglich im Einklang mit seiner gefestigten lokalen Beschaffungspolitik vorgesehen hatte, ex post umgesetzt wurde“.

(69)

Ungarn erklärte, dass die Samsung SDI Group entgegen der vorläufigen Auffassung der Kommission aufgrund von […] (insbesondere […]) keine Ausrüstung von preisgünstigeren chinesischen Lieferanten hätte beziehen können. Ungarn wies darauf hin, dass ein weniger als 100 % betragender Prozentanteil lokaler Beschaffung in Ungarn auf jeden Fall nur sehr begrenzte Auswirkungen auf das Ex-ante-Ergebnis für den Kapitalwert der Investition in Ungarn gehabt hätte, da die angenommenen Kosten einer Beschaffung bei südkoreanischen Lieferanten nahezu identisch mit den Beschaffungskosten im EWR gewesen wären (abgesehen von den auf [3-4] % der Kosten der jeweiligen Maschinen und Ausrüstung veranschlagten Versandkosten).

(70)

Ungarn zufolge könnte die Beschaffung der Maschinen und der Ausrüstung durch die als Vermittlerin wirkende Samsung SDI-Zentrale an die Stelle lokaler Beschaffungsanstrengungen von Samsung SDI treten, wenn sich diese als undurchführbar erweisen sollten. Bei einer zentralen Beschaffung durch die Samsung SDI-Zentrale würden Versandkosten und ein Aufschlag von [18-22] % anfallen (während keine Zölle zu entrichten wären).

(71)

Im Nachgang zu dem anschließenden Schriftwechsel zwischen der Kommission und Ungarn übermittelte Ungarn im Januar 2023 eine neu berechnete Kapitalwertlücke, in der der Anteil der Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung von außerhalb des EWR für das Werk in Göd Ende 2021 mit [94-99] % angegeben wurde, während der Anteil der Beschaffung aus dem EWR auf [1-1,5] % festgesetzt wurde.

3.2.2.3.   Der Aufschlag von [18-22] % auf nicht lokal beschaffte Ausrüstung

(72)

Ungarn und Samsung SDI tragen das Argument vor, dass in den Berechnungen des Kapitalwerts ein Aufschlag von [18-22] % (37) enthalten sein sollte, falls die Kommission die ursprüngliche Annahme von Samsung SDI, dass eine auf der Politik der Samsung SDI Group beruhende vollständige lokale Beschaffung stattfinden werde, zurückweisen sollte. Im Einklang mit den tatsächlichen Erfahrungen von Samsung SDI wäre ein solcher Aufschlag dadurch gerechtfertigt, dass die Maschinen und Ausrüstung zunächst von der Samsung SDI-Zentrale bei den südkoreanischen Herstellern erworben und anschließend an Samsung SDI in Ungarn oder China verkauft würden, nachdem ein Aufschlag von [18-22] % auf die zugrunde liegende Kostenbasis berechnet wurde (welche sich aus dem Anschaffungspreis und allen anderen Kosten zusammensetzen würde, die der Samsung SDI-Zentrale im Zusammenhang mit dem Ankauf, der Lieferung und dem Aufbau der Maschinen und Ausrüstung am Standort der lokalen Investition bis zur Aufnahme der Massenfertigung darauf entstanden). Dieser Aufschlag von [18-22] % entspricht der nominalen Differenz zwischen den Einkaufspreisen der Samsung SDI-Zentrale und den Weiterverkaufspreisen auf der Grundlage von Rechnungen, die sie ihren lokalen Tochtergesellschaften stellt. Dies wäre ein vernünftiges, angemessenes Niveau solcher gruppeninternen Geschäftsvorgänge, die nicht nur den Erwerb der Ausrüstung, sondern auch zusätzliche von der Samsung SDI-Zentrale erbrachte Dienstleistungen umfassen. Ungarn und Samsung SDI tragen das Argument vor, dass ein solcher Aufschlag von [18-22]% einen marktkonformen Preis darstelle, was sowohl aus Untersuchungen hervorgehe, die vor der Standortentscheidung im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, als auch aus Studien, die der Kommission im Laufe der derzeitigen Untersuchung vorgelegt wurden (38).

3.2.3.   Öffentliche Unterstützung für den vorgeschlagenen alternativen Standort in Xi’an (China)

(73)

Obwohl Ungarn der Kommission ursprünglich mitgeteilt hatte, dass der Beihilfeempfänger während des Entscheidungsprozesses kein Subventionsangebot von der chinesischen Regierung erhalten habe („didn’t get any subsidy offer“) (siehe Erwägungsgrund 13 des Ausweitungsbeschlusses), distanzierte sich Ungarn später von dieser Aussage.

(74)

Ungarn und Samsung SDI brachten anschließend vor, dass in China ein direkter Investitionszuschuss in Höhe von [15-20] % der Investitionskosten zur Verfügung gestanden hätte. Sie brachten ferner vor, dass die Investition, wenn sie in China getätigt worden wäre, wahrscheinlich in den Genuss eines Körperschaftsteuersatzes von 15 % anstelle des Normalsatzes von 25 % gekommen wäre.

(75)

In Bezug auf den Zuschuss legten Ungarn und Samsung SDI ein nicht unterzeichnetes, nicht abgestempeltes Angebot der chinesischen Kommunalverwaltung vom 23. Februar 2017 vor, das zwei Optionen enthielt (siehe Erwägungsgrund 16 des Ausweitungsbeschlusses). Ungarn und Samsung SDI legten insbesondere zur Dokumentation des Verlaufs der Verhandlungen zwischen der Samsung SDI Group und der chinesischen Kommunalverwaltung von Januar bis Juli 2017 (39) zusätzliche Beweise sowie ein aktualisiertes Beihilfeangebot vom 23. Mai 2018 vor. Im Lichte dieser zusätzlichen Beweise machen Ungarn und Samsung SDI geltend, dass die Verhandlungen über eine Finanzhilfe in Höhe von [15-20] % ernsthaft und realistisch gewesen seien; nur die Möglichkeit, einen noch höheren Zuschuss in Höhe von [25-30] % der Investitionskosten zu erhalten, sei noch unklar gewesen.

(76)

In Bezug auf einen möglichen niedrigeren Körperschaftsteuersatz von 15 % erläuterte Ungarn, dass der ursprünglich von der Samsung SDI Group angenommene Körperschaftsteuersatz von 25 % in China auf einer eher konservativen Schätzung beruhe. Ungarn brachte vor, dass es legitim gewesen wäre, wenn die Samsung SDI Group einen deutlich niedrigeren Steuersatz von 15 % in China als Grundlage für ihre Berechnungen des Kapitalwerts verwendet hätte (siehe die Erwägungsgründe 25 und 26 des Ausweitungsbeschlusses) (40).

(77)

Ungarn und der Beihilfeempfänger erklärten, dass aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervorgehe, dass der Samsung SDI Group das potenzielle chinesische Subventionsangebot bekannt gewesen sei. Nach Ansicht von Samsung SDI ist die Tatsache, dass solche Subventionen nicht in die Berechnungen der Rentabilitätslücke einbezogen wurden, die dem Investitionsausschuss von SDI und dem Hauptgeschäftsführer von Samsung SDI in den aufeinanderfolgenden, zur Standort- und Investitionsentscheidung führenden Entscheidungsschritten vorgelegt wurden, nicht relevant. Es sei gängige Politik der Samsung SDI Group, Beihilfen erst nach den Berechnungen des Kapitalwerts zu berücksichtigen, was auch durch die Tatsache belegt werde, dass potenzielle Beihilfen aus Ungarn bei den Berechnungen des Kapitalwerts ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien.

3.2.4.   Einführung eines „diskreten“ und eines „probabilistischen“ Ansatzes zur Berechnung der Rentabilitätslücke seitens Samsung SDI

(78)

Obwohl Ungarn den Bedenken der Kommission in Bezug auf den Nettogegenwertvergleich nicht zustimmte, erklärte es sich bereit, einige andere plausible Rentabilitätsszenarien zu vergleichen, um zu veranschaulichen, dass die Rentabilitätslücke zwischen Ungarn und China in diesen Szenarien erheblich bleiben und die Samsung SDI von Ungarn für angebotene staatliche Beihilfe ihren Anreizeffekt beibehalten würde. Im Einzelnen führte Samsung SDI nach dem Einleitungsbeschluss eine Neuberechnung der Kapitalwertlücke durch und sah dabei zwei Ansätze vor: einen „diskreten“ Ansatz, der vier verschiedene Szenarien umfasste, und einen „probabilistischen“ Ansatz, der zu drei möglichen Szenarien führte.

(79)

Im Rahmen des diskreten Ansatzes berechnete Samsung SDI zwei Kapitalwertlücken ohne lokale Beschaffung in China oder Ungarn, wobei jedoch entweder ein lokaler chinesischer Zuschuss in Höhe von [15-20] % der Investition oder ein Körperschaftsteuersatz von 15 % berücksichtigt wurde. Samsung SDI argumentiert, dass die Rentabilitätslücke in beiden Szenarien mit der ursprünglichen Lücke von 173 Mio. EUR vergleichbar bleiben oder sie übersteigen würde. Eine dritte, auf der Grundlage einer lokalen Beschaffungsquote von [31-35] % für die Investition in China (und ohne lokale Beschaffung für die Investition in Ungarn), ohne Subvention und mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % für die Investition in China neu berechnete Kapitalwertlücke ergäbe eine Lücke, die niedriger als die ursprüngliche Kapitalwertlücke, aber gleichwertig mit dem Betrag der von Ungarn vorgeschlagenen staatlichen Beihilfe wäre. Schließlich würde eine vierte, auf der Grundlage einer lokalen Beschaffungsquote von [25-30] % für die Investition in China (und ohne lokale Beschaffung für die Investition in Ungarn), ohne Subvention und mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % für die Investition in China neu berechnete Kapitalwertlücke eine Lücke ergeben, die sowohl niedriger als die ursprüngliche Kapitalwertlücke als auch geringer als der Betrag der von Ungarn vorgeschlagenen staatlichen Beihilfe wäre.

(80)

Samsung SDI argumentierte, dass die vorstehend aufgeführte diskrete Methode den Entscheidungsprozess, der zu der Investition führte, nicht korrekt widerspiegele. Stattdessen vertrat das Unternehmen die Auffassung, dass ein probabilistischer Ansatz eine realistischere Betrachtung wäre, bei der sämtliche, für Samsung SDI bei der Entscheidung über den Investitionsstandort maßgebliche Faktoren berücksichtigt würden.

(81)

In den drei von Samsung SDI im Anschluss an den Einleitungsbeschluss vorgeschlagenen „probabilistischen Szenarien“ werden die drei unterschiedlichen Faktoren (lokale Beschaffung von [25-30] % für die Investition in China, ein Zuschuss der chinesischen Behörden in Höhe von [15-20] % und ein Körperschaftsteuersatz von 15 %) kombiniert; auf diese werden unterschiedliche Wahrscheinlichkeitskoeffizienten angewendet, um die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Faktoren widerzuspiegeln. Die vorgeschlagenen Wahrscheinlichkeitskoeffizienten betragen für den Faktor für die konservative [25-30] % lokale Beschaffung in China in allen drei Szenarien 100 % und alternativ 25 % oder 0 % für die beiden anderen Faktoren (in zwei Szenarien) oder für beide 25 % (im dritten Szenario). (41) Samsung erklärt, dass alle drei sich daraus ergebenden neu berechneten Kapitalwertlücken innerhalb der Spanne der ursprünglichen Kapitalwertlücke lägen und dass alle drei den Betrag der von Ungarn vorgeschlagenen staatlichen Beihilfe überstiegen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen machte Ungarn geltend, dass der Anreizeffekt des angemeldeten Beihilfebetrags bestätigt werde.

(82)

Ungarn machte geltend, dass die Kommission eine solche Ex-post-Neuberechnung der Kapitalwertlücke auf der Grundlage historischer Daten berücksichtigen sollte, obwohl dies zum Zeitpunkt der Wahl des Investitionsstandorts vom Beihilfeempfänger nicht in Erwägung gezogen worden sei.

(83)

In ihren Stellungnahmen zum Ausweitungsbeschluss machten Ungarn und Samsung SDI geltend, dass ein internes Unternehmensdokument aus der Zeit des Entscheidungsprozesses von Samsung SDI die Behauptung stütze, dass der Beihilfeempfänger in der Ex-ante-Phase der Investitionsprüfung einen inhärent probabilistischen Ansatz angewendet habe. Diesbezüglich verwiesen sie insbesondere auf den internen Bericht vom 21. September 2017.

3.3.   Verhältnismäßigkeit

(84)

Ungarn erklärte, dass mit der Beihilfemaßnahme der geltend gemachte Kostennachteil in Höhe von 173 Mio. EUR teilweise ausgeglichen werden sollte, um die Investition durch Anreize in ein Fördergebiet zu lenken. Ungarn bestätigte, dass die Samsung SDI Group bereit gewesen sei, den verbleibenden Kostennachteil von 65 Mio. EUR zu tragen, da sie der Auffassung war, dass sie von bestimmten qualitativen und strategischen Vorteilen des ungarischen Standorts profitieren würde.

(85)

Ungarn und Samsung SDI wiederholten, dass selbst dann, wenn die Kapitalwertlücke neu berechnet werden müsste (siehe Abschnitt 3.2.4), der Beihilfebetrag, soweit er innerhalb der Grenzen einer solchen überarbeiteten Kapitalgegenwartslücke bliebe, weiterhin verhältnismäßig wäre.

3.4.   Erforderlichkeit und Geeignetheit

(86)

Ungarn erläuterte, dass der Beihilfebedarf in dem betroffenen Gebiet, d. h. Mittelungarn, durch dessen Status als Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestätigt werde. Die Region Mittelungarn kam in der Vergangenheit in den Genuss zahlreicher nicht beihilferechtlicher und horizontaler Maßnahmen, bei denen sich erwiesen hätte, dass sie allein für die Überwindung der Standortnachteile dieses Gebiet nicht ausreichten. Der Landkreis Pest sei im Vergleich zur restlichen Region Mittelungarn nach wie vor besonders wenig entwickelt gewesen.

(87)

Ungarn vertrat die Auffassung, dass der Praxis der Kommission entsprechend eines direkten Zuschusses ein geeignetes Beihilfeinstrument sei, um das angestrebte Ziel, nämlich die Investition nach Göd zu lenken, zu erreichen.

3.5.   Übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(88)

Erstens wies Ungarn darauf hin, dass unabhängig davon, ob die Batteriezellen für Elektrofahrzeuge in China oder in Ungarn hergestellt würden, dieselben Kunden bedient würden. Es würden die gleichen Mengen hergestellt und zu denselben Preisen verkauft werden, um dieselben räumlich relevanten Märkte zu versorgen. (d. h. EWR und […]).

(89)

Zweitens bestritt Ungarn nicht, dass die Standortsuche für das Investitionsvorhaben nicht nur die bestehenden drei Batteriezellenwerke der Samsung SDI Group in China, Südkorea und Ungarn umfasst habe (wie in der Anmeldung und in der Vorprüfungsphase geltend gemacht wurde), sondern dass auch neue Investitionsstandorte in China (Wuxi), Polen (Środa), der Slowakei (Sere), Ungarn (Tatabánya) und Tschechien (Most Joseph) in Betracht gezogen worden seien. Ungarn und Samsung SDI erläuterten jedoch, dass diese anderen Möglichkeiten, bei denen es sich um Investitionen „auf der grünen Wiese“ gehandelt hätte, bereits in einem frühen Stadium des Entscheidungsprozesses ausgeschlossen worden seien. Samsung SDI erinnerte daran, dass die Kapazität der Samsung SDI Group zu diesem Zeitpunkt hinter ihrem Absatzziel in Europa und […] zurückgeblieben sei; daher schlug das Planungsteam der Unternehmensabteilung Samsung SDI einen Investitionsplan zur schnellstmöglichen Erhöhung dieser Kapazität vor. Investitionen auf der grünen Wiese hätten daher ein solches Ziel nicht erreicht. Das Planungsteam behielt nur zwei Standorte auf Brachflächen bei, nämlich Göd and Xi’an. Die Auslegung der internen Dokumente bezüglich der Sitzung vom 21. September 2017 (42) durch die Kommission sei daher falsch.

(90)

Drittens trug Ungarn hinsichtlich einer möglichen Standortverlagerung innerhalb des EWR zunächst das Argument vor, dass Produktionstätigkeiten in Österreich (Batteriesätze) und die geförderte Tätigkeit in Ungarn (Batteriezellen) sachlich und technologisch unterschiedlich seien (die Kommission selbst habe eingeräumt, dass das Herstellungsverfahren für die neuen Batteriezellen in Göd eine „neue Prozessinnovation“ darstelle (siehe Erwägungsgründe 89 bis 101 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus habe die Verringerung der Tätigkeiten im österreichischen Werk der Samsung SDI Group mit einer Neuausrichtung des Auftrags dieses Werks zusammengepasst und keine Teilschließung im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien dargestellt. Jedenfalls bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verringerung der Tätigkeiten in Österreich und der Beihilfe in Ungarn für die Erweiterung des Standorts Göd.

4.   STELLUNGNAHME DES SÜDKOREANISCHEN MINISTERIUMS FÜR HANDEL, INDUSTRIE UND ENERGIE ZUM AUSWEITUNGSBESCHLUSS

(91)

In seiner Stellungnahme erkannte Südkorea die Bemühungen der Kommission an, die im Rahmen des laufenden förmlichen Prüfverfahrens gemeldeten Probleme zu lösen. Es wies ferner darauf hin, dass mit weiteren Investitionen von Samsung SDI in Europa zu rechnen sei und dass eine positive Entscheidung der Kommission in dieser Sache als Katalysator für weitere Investitionen von Samsung SDI dienen würde.

(92)

Ungarn bestätigte, dass es keine Anmerkungen zu den Stellungnahmen Südkoreas habe.

5.   BEWERTUNG

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(93)

Aus den im Einleitungsbeschluss dargelegten Gründen (Erwägungsgründe 71 bis 76) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da sie dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, selektiv war, Samsung SDI einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte. Diese Bewertung ist nach wie vor gültig, sodass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt.

5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme

(94)

Die Kommission erinnerte im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 77 bis 80) daran, dass dann, wenn die Höhe der zu gewährenden regionalen Investitionsbeihilfe die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegte Anmeldeschwelle überschreitet, eine Beihilfe nicht mehr unter die Freistellung nach der genannten Verordnung fällt und daher einzeln bei der Kommission angemeldet werden muss. Im vorliegenden Fall liegt der für das Gebiet Göd geltende Schwellenwert bei 26,25 Mio. EUR. Daher konnte die geplante Beihilfemaßnahme in Höhe von 108 Mio. EUR nicht von der Anmeldung freigestellt werden.

(95)

Darüber hinaus gelten nach Randnummer 15 der Regionalbeihilfeleitlinien Regionalbeihilfen für Investitionen großer Unternehmen in Gebieten, die für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht kommen, nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie für Erstinvestitionen, mit denen neue Wirtschaftstätigkeiten in diesen Gebieten geschaffen werden, oder für die Diversifizierung bestehender Betriebsstätten in neue Produkte oder neue Prozessinnovationen gewährt werden. Beihilfen für diese Tätigkeiten sind einzeln anzumelden, es sei denn, sie dienen der Förderung von Erstinvestitionen zur Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten in diesen Gebieten. Die Pflicht, Beihilfen für die Diversifizierung bestehender Betriebsstätten in neue Produkte oder neue Prozessinnovationen einzeln anzumelden, gilt unabhängig vom vorgesehenen Beihilfebetrag.

(96)

Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission (in Erwägungsgrund 79 des genannten Beschlusses) zu dem Schluss, dass Ungarn mit der Anmeldung der Gewährung einer solchen Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen ist (siehe auch Erwägungsgrund 30). Diese Bewertung ist nach wie vor gültig.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme

(97)

Abweichend vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV können Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn eine der im AEUV festgelegten Ausnahmen in Anspruch genommen werden kann. Da das Ziel der Beihilfemaßnahme darin besteht, die regionale Entwicklung in einem Gebiet zu fördern, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, wird die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt anhand dieser Bestimmung auf der Grundlage ihrer Auslegung in den Regionalbeihilfeleitlinien prüfen.

(98)

Ungarn gewährte die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission am 27. Dezember 2021 (Erwägungsgrund 30). Daher wird die Beihilfe auf der Grundlage der vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Regionalbeihilfeleitlinien geprüft (43).

(99)

Im Einklang mit den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien prüfte die Kommission zunächst im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 83), ob Investition 2, die von einem großen Unternehmen in einem Gebiet durchgeführt werden soll, das für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht kommt, und die keine Erstinvestition zugunsten einer neuen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Randnummer 20 Buchstabe i der Regionalbeihilfeleitlinien betrifft, für Regionalbeihilfen in Betracht kommen könnte, da Ungarn behauptete, dass der betreffende Produktionsprozess auf einer neuen Prozessinnovation beruhe. Die Kommission stellte ferner fest, dass es sich bei Samsung SDI nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte (Erwägungsgrund 8 des Einleitungsbeschlusses) (und bislang keine gegenteiligen Informationen vorliegen). Schließlich stellt die Kommission fest, dass sich Ungarn verpflichtet hat, die Gewährung und/oder Auszahlung der angemeldeten Beihilfe an den Beihilfeempfängern auszusetzen, wenn er eine frühere rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, die durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe und die entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein gesondertes Konto überwiesen hat. Daher sind die Randnummern 18 und 19 der Regionalbeihilfeleitlinien im vorliegenden Fall erfüllt.

(100)

Die Kommission akzeptierte, dass der Produktionsprozess für die neuen Batteriezellen in Göd als „neue Prozessinnovation“ einzustufen war und daher eine Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien darstellte (Erwägungsgrund 37 oben und Erwägungsgründe 89 bis 101 des Einleitungsbeschlusses). Im förmlichen Prüfverfahren der Kommission wurde nichts festgestellt, was diese Bewertung infrage stellen könnte. Die Schlussfolgerung der Kommission bleibt daher für die Zwecke dieses Beschlusses gültig.

(101)

Die Kommission hat daher zu bewerten, ob die Beihilfemaßnahme die Kriterien des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt, d. h., ob sie „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser […] Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, darstellt. Diese Bewertung erfolgt anhand der in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Kriterien.

5.3.1.   Ziel der Förderung der regionalen Entwicklung

5.3.1.1.   Tatsächlicher und nachhaltiger Beitrag zur regionalen Entwicklung

(102)

Nach den Regionalbeihilfeleitlinien muss der Mitgliedstaat konkret nachweisen, dass die geförderte Investition tatsächlich und nachhaltig zur regionalen Entwicklung der Zielregion beiträgt. Zu diesem Zweck wird in Abschnitt 3.2.2 der Regionalbeihilfeleitlinien eine Reihe von Indikatoren aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zum Nachweis des regionalen Beitrags einzelner Investitionsbeihilfen heranziehen können.

(103)

Im Einleitungsbeschluss bestätigte die Kommission, dass das Gebiet von Göd nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt.

(104)

Zum Nachweis des tatsächlichen und nachhaltigen Beitrags musste der Mitgliedstaat auch belegen, dass die Rentabilität der Beihilfemaßnahme durch einen Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten (44) nachgewiesen wurde, welcher aus eigenen oder aus fremden Mitteln geleistet wurde und keinerlei öffentliche Förderung enthält. Darüber hinaus musste die Investition (die geförderten Vermögenswerte) mindestens fünf Jahre nach ihrem Abschluss in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben (45). Die Kommission stellte fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren (siehe Erwägungsgründe 31 und 32 des Einleitungsbeschlusses).

(105)

Im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 105) äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Investition alle in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen positiven Auswirkungen haben würde, da die dort erwähnte lokale Beschaffungspolitik scheinbar nicht zum Tragen kam, zumindest nicht für den Erwerb der im Rahmen des Investitionsvorhabens verwendeten Maschinen und Ausrüstungen.

(106)

Nach Prüfung der Gesamtheit der im Dossier enthaltenen Nachweise, nimmt die Kommission jedoch zur Kenntnis, dass Ungarn mehrere positive regionale Auswirkungen der Investition anführte. Unter anderem (siehe Erwägungsgrund 35 des Einleitungsbeschlusses) sollte die Beihilfemaßnahme 1 200 neue direkte Arbeitsplätze schaffen. Aufgrund ihres Standorts ist auch damit zu rechnen, dass die Investition Pendler aus benachbarten Regionen anzieht, bei denen es sich um Fördergebiete im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV handelt. Die Zahl der durch die Investition geschaffenen indirekten Arbeitsplätze würde voraussichtlich etwa 200 in Ungarn betragen, und die Bauarbeiten als solche dürften mehr als [30-60] verschiedene Bauunternehmen und mehr als [800-1 100] Arbeitnehmer anziehen (Erwägungsgrund 46). Der Beihilfeempfänger plante ferner, umfassende Schulungen anzubieten, um sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kompetenzen seiner Belegschaft zu verbessern und mit ungarischen Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten (und damit die Wissensweitergabe sowie Technologietransfers zu fördern). Ungarn verwies auch auf Folgeinvestitionen sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, die in der Region geplant sind. Die Kommission stellt fest, dass das Dossier nicht enthält, was die Realität dieser erwarteten Vorteile zum Zeitpunkt der bedingten Beihilfegewährung in Frage stellt. In Bezug auf ihre anfänglichen Zweifel in Bezug auf die lokale Beschaffung stellt die Kommission fest, dass diese Zweifel in keinem Fall den tatsächlichen Beitrag der Investition 2 zur regionalen Entwicklung des Gebiets (wie oben dargelegt) beeinträchtigen, sondern sich nur auf deren Umfang auswirken konnten.

(107)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass hinreichend nachgewiesen ist, dass die Investition einen positiven Beitrag zur Entwicklung der Region leisten würde.

5.3.1.2.   Anreizeffekt

(108)

Nach Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien kann eine Regionalbeihilfe nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt gelten, wenn sie einen Anreizeffekt hat. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

(109)

Wie in Erwägungsgrund 116 des Einleitungsbeschlusses erläutert, wurde die in den Randnummern 64, 65 und 69 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegte förmliche Anforderung bezüglich des Anreizeffekts, wonach die Arbeiten erst nach Einreichung des Beihilfeantrags beginnen dürfen, im Falle der Investition 2 eingehalten.

(110)

Da es jedoch viele stichhaltige Gründe für ein Unternehmen geben kann, ein Investitionsvorhaben in einem bestimmten Gebiet zu realisieren, auch wenn keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, muss die Kommission nach Maßgabe der Regionalbeihilfeleitlinien eingehend prüfen, ob die Beihilfe als wesentlicher Investitionsanreiz notwendig ist. In diesem Zusammenhang muss der Mitgliedstaat angeben, welches unter Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien beschriebene Szenario anwendbar ist (Investitionsentscheidung — Szenario 1; oder Standortentscheidung — Szenario 2).

(111)

Ungarn meldete die Beihilfemaßnahme als unter Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien fallendes Szenario 2 an. Nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien liegt Szenario 2 vor, wenn die Beihilfe einen Anreiz bietet, sich für eine geplante Investition in dem betreffenden Gebiet und nicht anderswo zu entscheiden, da sie die mit einem Standort in dem betreffenden Gebiet verbundenen Nettonachteile und -kosten ausgleicht. Wie in Abschnitt 3.5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegt wird, muss der Mitgliedstaat in einem Fall des Szenarios 2 eindeutig nachweisen, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf die Wahl des Investitionsstandorts auswirkt. Somit liegt die Beweislast hinsichtlich des Bestehens eines Anreizeffekts beim Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat eine umfassende Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation vorlegen, in der dem Beihilfeempfängern von keiner Behörde im EWR (auch an dem gewählten Standort) eine Beihilfe gewährt würde. Nach Randnummer 71 der Regionalbeihilfeleitlinien könnte der Mitgliedstaat für Szenario 2 — auf das sich Ungarn im vorliegenden Fall bezieht — den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, die zeigen, dass Kosten und Nutzen der Ansiedlung der Investition in dem betreffenden Gebiet mit Kosten und Nutzen der Ansiedlung der Investition in einem anderen Gebiet oder anderen Gebieten verglichen worden sind. Diese Unterlagen sollten aus der gleichen Zeit wie der Entscheidungsprozess über die Investition oder die Wahl ihres Standorts stammen. Der Mitgliedstaat wird aufgefordert, sich zu diesem Zweck auf offizielle Dokumente des Vorstandes, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten sowie andere Studien und Unterlagen mit näheren Ausführungen zu verschiedenen Investitionsszenarien zu stützen.

(112)

Die Kommission muss überprüfen, ob das von Ungarn vorgelegte kontrafaktische Szenario realistisch und plausibel ist.

(113)

Nach Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien ist ein kontrafaktisches Szenario dann plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren. (46)

(114)

Im vorliegenden Fall brachte Ungarn eine Reihe von Behauptungen vor und legte Belege zur Stützung seines Standpunkts vor, dass Investition 2 die Anforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien als Vorhaben im Sinne von Randnummer 61 Szenario 2 der Regionalbeihilfeleitlinien erfülle. Als Argument führte es eine Rentabilitätslücke von 173 Mio. EUR im Vergleich zu einem alternativen Investitionsstandort in Xi’an, China, an. Diese Lücke war im Wesentlichen auf einen erheblichen Unterschied bei den geplanten Investitionskosten der Beihilfemaßnahme an den beiden alternativen Standorten zurückzuführen. Während der Beihilfeempfänger in Ungarn einen Betrag im Nennwert von 1,2 Mrd. EUR (Gegenwartswert von 982 Mio. EUR (47)) in Gebäude, Ausrüstung und Maschinen investieren würde, beliefen sich die entsprechenden Kosten in China nominell nur auf […] Mio. EUR (Gegenwartswert: 766,7 Mio. EUR). Die Differenz von 215,3 Mio. EUR (Gegenwartswert) war ausschließlich auf die Kosten für Maschinen und Ausrüstung zurückzuführen, die in der Anmeldung als in Ungarn fast [35-50] % höher als in China dargestellt wurden.

(115)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Differenz bei den Investitionskosten in Höhe von 215,3 Mio. EUR teilweise durch die Nettovorteile der ungarischen Investition (42,3 Mio. EUR) ausgeglichen wurde, was zu einer endgültigen Rentabilitätslücke von 173 Mio. EUR zwischen den Standorten in China und Ungarn führte, und zwar zum Nachteil des Standorts in Ungarn. Die Kommission stellte ferner fest, dass Ungarn behauptete, dass die angemeldete Beihilfe in Höhe eines Gegenwartswerts von 108 Mio. EUR den im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Investition in Ungarn anzusiedeln, im Vergleich zu China entstandenen Nettonachteil von 173 Mio. EUR teilweise kompensiert habe.

(116)

Wie aus dem Ausweitungsbeschluss (insbesondere den Erwägungsgründen 5 und 6) hervorgeht, distanzierten sich Ungarn und Samsung SDI in ihrer Antwort auf den Einleitungsbeschluss von bestimmten, während der Vorprüfungsphase abgegebenen Erklärungen und übermittelten neue Behauptungen und Beweise zu den Annahmen des Beihilfeempfängers im kontrafaktischen Szenario, die zumindest teilweise im Widerspruch zu früheren Erklärungen und Behauptungen standen.

(117)

Im Einleitungsbeschluss und im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Glaubwürdigkeit des kontrafaktischen Szenarios (eine Investition in China), da übergeordnete strategische Erwägungen das Unternehmen in jedem Fall dazu veranlasst hätten, seine Investition in Ungarn anzusiedeln. Sie äußerte auch Zweifel an den Vergleichen der Kapitalwertlücke, die angesichts der verfügbaren Nachweise nicht realistisch und plausibel erschienen.

(118)

Im folgenden Abschnitt bewertet die Kommission jeden der Punkte, zu denen sie hinsichtlich der Kapitalwertlücke und der Standortentscheidung Zweifel geäußert hatte. Diese lassen sich in drei Rubriken einteilen: das Vorliegen übergeordneter strategischer Erwägungen, welche die Plausibilität des alternativen Standorts in China von vornherein zunichte machen; die Differenz bei den Kosten für Maschinen und Ausrüstung an den beiden alternativen Standorten (insbesondere die jeweilige Höhe der erwarteten lokalen Beschaffung) und die angebliche finanzielle Unterstützung durch die chinesischen Behörden zugunsten des chinesischen Standorts.

5.3.1.2.1.   Das Vorliegen übergeordneter strategischer Erwägungen, die die Plausibilität des alternativen Standorts in China von vornherein zunichte machen

(119)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Glaubwürdigkeit der chinesischen kontrafaktischen Fallkonstellation, da sie nicht ausschließen konnte, dass die Investition aufgrund verschiedener Umstände auf jeden Fall in Ungarn erfolgt wäre. Dabei handelte es sich um folgende Umstände: i) das feindselige wirtschaftliche Umfeld in China gegenüber südkoreanischen Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge, ii) das Risiko eines erzwungenen Technologietransfers, iii) der Umstand, dass es unwahrscheinlich ist, dass Samsung SDI die Investition 1 in Göd durchführte, ohne eine Aufstockung der Investition zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, iv) die Vorteile eines europäischen Standorts wie der rasch expandierende europäische Markt und die Nähe zu den europäischen Kunden (gekoppelt mit einer regional ausgerichteten Investitionsstrategie, die die Samsung SDI Group nach vorläufiger Auffassung der Kommission verfolgt haben könnte).

(120)

In Bezug auf das feindselige wirtschaftliche Umfeld in China gegenüber südkoreanischen Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge (siehe Erwägungsgrund 139 des Einleitungsbeschlusses) stellt die Kommission fest, dass die geplante alternative Investition in Xi’an, wie aus internen Dokumenten aus der Zeit des Entscheidungsprozesses hervorgeht und in der Anmeldung dargelegt wie, als Grundlage für Ausfuhren gedient hätte (es wurde nicht erwartet, dass sie Verkäufe auf dem chinesischen Markt (48) generieren würde). Folglich räumt die Kommission ein, dass die Tatsache, dass China im Jahr 2016 Maßnahmen ergriffen hatte, die die Verkäufe südkoreanischer Hersteller von Batterien für Elektrofahrzeuge auf dem chinesischen Inlandsmarkt behinderten, offenbar kein feindliches wirtschaftliches Umfeld für die in Rede stehenden Investition, die nicht für den chinesischen Markt bestimmt war, geschaffen hat. Darüber hinaus legte Samsung SDI Unterlagen aus derselben Zeit sowie öffentlich zugängliche Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass zwischen den chinesischen Behörden und der Samsung SDI Group (insbesondere das Subventionsangebot der chinesischen Behörden vom 23. Februar 2017) und anderen südkoreanischen Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge weiterhin gute Geschäftsbeziehungen bestanden. Schließlich stellt die Kommission fest, dass kein Dokument in der Fallakte die Schlussfolgerung stützt, dass die Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung ein solches feindseliges Umfeld als entscheidenden Faktor ansah. Vielmehr geht aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervor, dass die Samsung SDI Group kurz vor der Investitionsentscheidung ihre Beziehungen zu den chinesischen Behörden mit […] bewertete — mit der gleichen Punktzahl wie die ungarischen Behörden und höher als die an andere europäische Behörden vergebene Punktzahl. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Investitionsvorhaben nicht durch ein potenziell feindseliges wirtschaftliches Umfeld in China bedroht war und dass das Geschäftsumfeld in China zum Zeitpunkt der Standortentscheidung vom Beihilfeempfängern in jedem Fall weder als negativ noch als übergeordneter Faktor angesehen wurde.

(121)

Was das potenzielle Risiko eines erzwungenen Technologietransfers in China betrifft (siehe Erwägungsgrund 138 des Einleitungsbeschlusses), legten Ungarn und Samsung SDI zusätzliche Informationen vor, die belegen, dass der Beihilfeempfänger auf der Grundlage seiner Erfahrungen mit dem Betrieb von Werken in China im kontrafaktischen Investitionsszenario eine Reihe von Maßnahmen geplant hatte, um sicherzustellen, dass seine Rechte des geistigen Eigentums in China ausreichend geschützt werden (Erwägungsgrund 59). Samsung SDI erklärte ferner, dass die chinesische Regierung im Oktober 2017 (d. h. vor der Investitionsentscheidung) Rechtsvorschriften zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums angekündigt habe (Erwägungsgrund 59). Angesichts dieser Stellungnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass ihre ursprünglichen Zweifel bezüglich einer möglichen erzwungenen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums nicht geeignet waren, einen kontrafaktischen Standort in China auszuschließen.

(122)

Ein weiteres Argument (siehe Erwägungsgrund 140 des Einleitungsbeschlusses), das Zweifel an der allgemeinen Plausibilität des chinesischen kontrafaktischen Investitionsszenarios aufwarf, war, dass es nach vorläufiger Auffassung der Kommission unwahrscheinlich sei, dass Samsung SDI ohne Beihilfe eine kleine Produktionsanlage für Batteriezellen wie die in Göd (d. h. Investition 1) eingeleitet hätte, wenn das Unternehmen nicht in Betracht gezogen hätte, die Investition zu einem späteren Zeitpunkt aufzustocken. Dies würde bedeuten, dass die Absicht, in Göd zu investieren und die Kapazitäten dort auszubauen, bereits zu der Zeit bestand, als im Jahr 2016 Investition 1 verfolgt wurde. Ein internes Dokument von Samsung SDI zeigte jedoch, dass seine ursprüngliche Investition 1 in Xi’an nicht aufgestockt worden war: Es bestand daher die Möglichkeit, dass eine Produktionsstätte der Samsung SDI Group nach der Standortentscheidung zugunsten des konkurrierenden Standorts nicht über die erste Investitionsphase hinaus ausgebaut werden würde. Außerdem bedeutet die Existenz einer Erstinvestition in Göd nicht, dass keine Wahlmöglichkeit zwischen Göd und Xi’an bestand, da beide Standorte über eine bestehende Investition verfügten, die aufgestockt werden konnte. Ganz allgemein erkennt die Kommission an, dass selbst das Vorliegen einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Absicht, eine Produktionsstätte aufzustocken (beispielsweise die Tatsache, dass ein Unternehmen ein Grundstück erworben hat, das größer ist als für eine erste Fabrik erforderlich), nicht zwangsläufig bedeutet, dass die neue Investition in jedem Fall getätigt werden wird. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass aus der Fallakte nicht ausdrücklich hervorgeht, dass Samsung SDI von Anfang an plante, die Investitionen in Göd aufzustocken.

(123)

Darüber hinaus vertrat die Kommission im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 143 des Einleitungsbeschlusses) allgemein die Auffassung, dass eine Reihe von Vorteilen einer europäischen Produktionsstätte (z. B. der rasch expandierende europäische Markt und die Nähe zu europäischen Kunden) eventuell übergeordnete strategische Erwägungen darstellten, die die Samsung SDI Group in jedem Fall dazu veranlasst hätten, ihre Investition in Ungarn anzusiedeln. Dieser Zweifel wurde im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 57 des Ausweitungsbeschlusses) weiter ausgeführt, in dem die Kommission die Auffassung vertrat, dass die Samsung SDI Group möglicherweise eine regional ausgerichtete Investitionsstrategie verfolgte, die sie in jedem Fall zu Investitionen in Produktionsstätten in Europa veranlasste. Auch wenn ein internes Dokument der Samsung SDI Group (49) nahelegt, dass eine Diversifizierung der Produktionsstätten auf jedem Kontinent „hilfreich sein könnte“, zeigen der vorsichtige Ton dieses Dokuments und der Kontext dieser Aussage (die Diversifizierung war nur einer von mehreren Parametern im qualitativen Vergleich der einzelnen Standorte und bestand neben anderen Erwägungen wie der Logistik per Zug zwischen dem möglichen Standort Xi’an und Europa), dass dieser Faktor für die Samsung SDI Group keine zwingende strategische Erwägung darstellte. In anderen internen Dokumenten der Samsung SDI Group aus dieser Zeit wird lediglich darauf hingewiesen, dass solche qualitativen Faktoren „nicht außer Acht gelassen werden [sollten]“ (50). Die Akte zu dieser Beihilfesache enthält keine anderen Elemente, die den insoweit aufgeworfenen Zweifel und das Bestehen einer übergeordneten, regional ausgerichteten Investitionsstrategie zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung stützen. Insbesondere deutet keiner der Nachweise bezüglich des vierten und fünften Schritts des Entscheidungsprozesses des Beihilfeempfängers (Erwägungsgründe 68 und 69 des Einleitungsbeschlusses), die beide auf die Sitzung vom 21. September 2017 folgten, auf Leitlinien für eine regionale Diversifizierung im abschließenden Standortentscheidungsprozess hin. Wie Ungarn feststellte, hätte darüber hinaus die Samsung SDI Group dann, wenn die Kundennähe zum Zeitpunkt der Standortentscheidung ein wichtiger Einflussfaktor für ihre Investitionsstrategie gewesen wäre, parallel dazu in […] Bau einer Produktionsstätte für Batterien für Elektrofahrzeuge aufgenommen. Aus unternehmensinternen Unterlagen geht jedoch hervor, dass zur Schließung der auf dem Markt […] festgestellten Versorgungslücke nur die beiden Alternativen in Ungarn und China in Betracht gezogen wurden. Das Fehlen einer solchen übergeordneten regional ausgerichteten Investitionsstrategie geht auch aus den von Ungarn vorgelegten internen Dokumente von Samsung SDI hervor, denen zufolge sowohl mit der Erstinvestition in Xi‚an als auch mit dem geplanten Ausbau des Standorts Xi’an ausländische Märkte (Europa und […], nicht der chinesische Inlandsmarkt) versorgt worden wären (51).

(124)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die vorstehend genannten strategischen Erwägungen (als solche oder von überragender Bedeutung) bei der Entscheidung über den Standort des Investitionsvorhabens nicht ausschlaggebend waren bzw. nicht berücksichtigt wurden. Dementsprechend könnte die Samsung SDI Group im Allgemeinen realistischerweise eine solche Investition in China ins Auge fassen.

5.3.1.2.2.   Unterschiede bei den Kosten der Maschinen und den lokalen Beschaffungsniveaus in Xi’an und Göd

5.3.1.2.2.1.   Mangelnde Glaubwürdigkeit der ursprünglichen Annahme einer vollständigen lokalen Beschaffung von Ausrüstung und Maschinen an beiden Standorten

(125)

In der Anmeldung begründete Ungarn den erheblichen Unterschied bei den Investitionskosten für Ausrüstung und Maschinen, indem es sich auf die lokale Beschaffungspolitik der Samsung SDI Group berief, nach der die Gruppe grundsätzlich verpflichtet ist, die Ausrüstung und Maschinen sowie die anderen für die Investition erforderlichen Vorleistungen bei lokalen Quellen zu erwerben (siehe Erwägungsgründe 42 und 130 des Einleitungsbeschlusses). Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Behauptung, Samsung SDI werde in beiden betrachteten Szenarien (d. h. sowohl bei einer Investition in Xi’an als auch in Göd) 100 % seiner Maschinen und Ausrüstung lokal beziehen, nicht plausibel und realistisch war.

(126)

Was die lokale Beschaffung von Ausrüstung für den ungarischen Standort (d. h. die Beschaffung bei Lieferanten im EWR) anbelangt, so stellte die Kommission fest (Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses), dass Samsung SDI nur begrenzte Schritte zur Ermittlung lokaler Lieferanten unternommen hat (bilaterale Kontakte mit fünf Lieferanten im EWR in den Jahren 2015, 2016 und 2017, Konferenz im Februar 2017) und wies auf das begrenzte Ergebnis dieser Schritte hin, da 23 der 29 in Betracht gezogenen Lieferanten im EWR vor der Investitionsentscheidung aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen wurden (während zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung Gespräche mit nur sechs Lieferanten geführt wurden, die lediglich Ausrüstung für einen kleinen Teil der Investition von Samsung SDI in Ungarn bereitstellen konnten). Die Kommission stellte ferner fest (Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses), dass kein Element der Ausrüstung für die erste Investition von Samsung SDI (Neuansiedlungsinvestition 1) in Göd von Lieferanten im EWR bezogen wurde. Samsung SDI versuchte im Einklang mit einer Beschränkung in seiner lokalen Beschaffungspolitik zum damaligen Zeitpunkt nicht, mit lokaler Beschaffung zu arbeiten, und baute daher keine Kontakte zu lokalen Lieferanten auf (siehe Erwägungsgrund 50 und Fußnote 20). Ungarn erklärte lediglich, dass die Suche nach Lieferanten im EWR eine fortlaufende Anstrengung sei und dass letztlich ein Teil der Ausrüstung von den ermittelten Lieferanten bezogen werden könne. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die im EWR ansässigen Lieferanten für einen wesentlichen Teil der Lieferungen von Maschinen und Ausrüstung für die Zwecke der Investition 2 ernsthaft in Betracht gezogen worden waren, hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass Samsung SDI nicht glaubhaft davon ausgehen konnte, dass sie 100 % der Ausrüstung für das ungarische Werk vor Ort beziehen könne. Die Kommission stellt fest, dass Samsung SDI für Investition 2 tatsächlich so gut wie keine Ausrüstung von Lieferanten aus dem EWR bezogen hat (52).

(127)

Was die lokale Beschaffung für die alternative Investition in Xi’an betrifft, so stellt die Kommission zunächst fest, dass Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung wusste, dass sie für ihr Werk in Tianjin, das Batteriezellen für Mobilgeräte herstellt, nur ein begrenztes Maß an lokaler Beschaffung erreichte. Den (von Ungarn am 3. November 2020 vorgelegten) (Erwägungsgrund 63 Buchstabe a) Nachweisen zufolge, die zum Zeitpunkt der Standortentscheidung hätten verfügbar sein können, wurde im Zeitraum 2015-2016 für das Werk in Tianjin eine durchschnittliche lokale Beschaffung von [25-30] % erzielt (wobei dies der höchste durchschnittliche lokale Beschaffungsanteil war, der bis zu diesem Zeitpunkt für dieses Werk verzeichnet wurde).

(128)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung der Auffassung war, dass die Inanspruchnahme chinesischer Lieferanten im Allgemeinen Probleme in Bezug auf […] und Vertraulichkeit aufwerfen könnte (Erwägungsgrund 62). Obwohl Ungarn und Samsung SDI später das Argument vortrugen, dass diese Probleme auf verschiedene Weise gelöst werden könnten oder hätten gelöst werden können (siehe Abschnitt 5.3.1.2.2.2.2), ist die Kommission der Auffassung, dass diese Fragen nicht im Mittelpunkt interner Unternehmensunterlagen gestanden hätten, wenn sie zeitnah ohne zusätzliche Kosten und in allen Fällen für alle Lieferanten und Maschinen hätten gelöst werden könnten.

(129)

Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass die Samsung SDI Group nicht glaubhaft davon ausgehen konnte, dass sie 100 % der Ausrüstung für das chinesische Werk vor Ort beschaffen können würde. Dies wird durch die Ex-post-Bewertung des Umfangs der lokalen Beschaffung bestätigt, von der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung realistischerweise hätte ausgegangen werden können: die von Samsung SDI und Ungarn übermittelten höchsten Quoten für lokale Beschaffung liegen nicht über [40-45] % (53).

(130)

Die Kommission gelangt auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu dem Schluss, dass die Politik einer lokalen Beschaffung von 100 % sowohl in Göd als auch in Xi’an zum Zeitpunkt der Standortentscheidung nicht plausibel und realistisch war. Daher konnte die vollständige lokale Beschaffung nach vernünftigem Ermessen nicht Teil des Vergleichs des Kapitalwerts von Samsung SDI sein. Folglich kann der geltend gemachte Unterschied bei den Investitionskosten zwischen Ungarn und China in Höhe von 237,5 Mio. EUR (Gegenwartswert) — mit in Ungarn um etwa [40-45] % höheren Kosten für Maschinen und Ausrüstung als in China — nicht gerechtfertigt werden.

(131)

Da die Kommission nicht bestreitet, dass der Beihilfeempfänger bei seiner Bewertung des Kapitalwerts die lokale Beschaffung berücksichtigte und dass die lokale Beschaffung ein relevanter zu bewertender Faktor ist, und da sie lediglich zu dem Schluss kommt, dass die Annahme einer vollständigen lokalen Beschaffung unplausibel und unrealistisch war, wird sie prüfen, in welchem Umfang lokale Beschaffung zum Zeitpunkt der Standortentscheidung als plausibel und realistisch hätte angesehen werden können.

5.3.1.2.2.2.   Bewertung der realistischen Höhe der Kosten für Maschinen und Ausrüstung durch die Kommission und des Anteils der lokalen Beschaffung

5.3.1.2.2.2.1.   Allgemeine Erwägungen

Verwendung von Lieferungen aus Südkorea ohne lokale Beschaffung

(132)

Ungarn und Samsung SDI trugen in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss das Argument vor, dass Samsung SDI angesichts der lokalen Beschaffungspolitik der Samsung SDI Group und in Ermangelung geeigneter lokaler Lieferanten als zweitbeste Option seine üblichen zuverlässigen südkoreanischen Lieferanten nutze. Auch wenn die Kommission diesen Gesichtspunkt in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses anerkannt hat, äußerte sie anschließend (siehe Erwägungsgrund 45 des Ausweitungsbeschlusses) Zweifel hinsichtlich dessen, warum, wenn eine teilweise Beschaffung bei chinesischen Lieferanten als realistisch zu betrachten war, der Maschinen- und Ausrüstungsbedarf in Ungarn nicht bei wesentlich preisgünstigeren chinesischen Lieferanten (anstatt aus Südkorea) bezogen werden sollte, wodurch die Kosten für Maschinen und Ausrüstung im ungarischen Szenario gesunken wären und die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten verkleinert worden wäre.

(133)

Samsung SDI erläuterte in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss jedoch, dass die Probleme bei der zeitlichen Planung (Lieferverzögerung) nur durch die Beteiligung der chinesischen Behörden hätten gelöst werden können (Erwägungsgründe 62 und 69). Samsung SDI brachte vor, dass eine solche Beteiligung nur hätte erwartet werden können, wenn die Investition selbst in China getätigt worden wäre. Die Kommission akzeptiert, dass es aus Sicht von Samsung SDI nicht plausibel gewesen wäre, Maschinen und Ausrüstung für die Investition in Ungarn bei chinesischen Lieferanten zu beschaffen, da dies Samsung SDI den […] Problemen ausgesetzt hätte, die den dem ersten Anschein nach erzielten kurzfristigen Preisvorteil zunichte gemacht hätten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Samsung SDI entgegen seinen ursprünglichen Aussagen in dem Umfang, in dem in beiden Investitionsszenarien (d. h. Ungarn und China) eine lokale Beschaffung vorsehen, nicht realistisch war und seine zuverlässigen südkoreanischen Lieferanten in Anspruch genommen hätte.

Zusätzliche Kosten bei nicht lokaler Beschaffung: Versandkosten und Zölle

(134)

Für den Fall, dass die für die Investition erforderlichen Maschinen und Ausrüstung bei südkoreanischen Lieferanten beschafft werden, ist die Kommission, wie auch von Ungarn und Samsung SDI akzeptiert, der Auffassung, dass zusätzliche Kosten (Versandkosten, gegebenenfalls Zölle) entstehen würden. Die Kommission stellt fest, dass Ungarn die Kosten für den Versand (siehe Erwägungsgrund 69) von Südkorea nach Ungarn auf [3-4] % schätzte, während die Kosten für den Versand von Südkorea nach China auf [2-3] % der jeweiligen Maschinen- und Ausrüstungskosten geschätzt wurden (Erwägungsgrund 67). Darüber hinaus akzeptiert die Kommission, dass (wie in Erwägungsgrund 67 erwähnt) in dem Szenario, in dem die Investition in China getätigt würde, für nicht lokal beschaffte Ausrüstung auch Zölle in Höhe von 1,1 % gelten würden, während keine Zölle erhoben würden, wenn die Investition in Ungarn getätigt würde (Erwägungsgrund 70).

Zusätzliche Kosten bei nicht lokaler Beschaffung: Aufschlag durch die Samsung SDI-Zentrale

(135)

Wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 des Einleitungsbeschlusses beschrieben, waren die bis März 2019 für die Investition in Göd (54) verwendeten Maschinen und Ausrüstung vom Beihilfeempfängern nicht direkt bei den südkoreanischen Lieferanten erworben worden. Stattdessen hatte die Samsung SDI-Zentrale als Vermittlerin gehandelt, indem sie die Maschinen und Ausrüstung in Südkorea erwarb und an Samsung SDI in Ungarn weiterverkaufte, nachdem sie auf die zugrunde liegende Kostenbasis eine Erhöhung um [18-22] % (Aufschlag) berechnet hatte (55). Samsung SDI erläuterte, dass diese Beteiligung der Samsung SDI-Zentrale im Einklang mit ihrer lokalen Beschaffungspolitik stehe und der Samsung SDI-Zentrale insbesondere ermögliche, direkt mit den südkoreanischen Lieferanten zu kommunizieren und sie zu ermutigen, rasch tätig zu werden, wenn in einer der Produktionsstätten der Samsung SDI Group ein Problem auftritt. Samsung SDI zufolge wäre die Samsung SDI-Zentrale auch in eine nicht lokale Beschaffung einbezogen worden, wenn die Investition in China hätte getätigt werden sollen.

(136)

Die Kommission äußerte dahin gehend Zweifel, ob diese gruppeninternen Geschäfte zu einem marktkonformen Preis führten und ob sie die beihilfefähigen Kosten des Szenarios, in dem die Investition in Ungarn angesiedelt werden sollte, und somit die Nettogegenwartslücke nicht künstlich aufblähten (Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 47 des Ausweitungsbeschlusses).

(137)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass Ungarn mit seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ein internes Dokument von Samsung SDI vom 10. Januar 2017 vorlegte, aus dem hervorgeht, dass der Aufschlag von [18-22] % auf einer Studie eines externen Beraters und den Ergebnissen eines Leistungsvergleichs mit anderen Unternehmen, die Ausrüstung bereitstellen, beruhte. Ungarn stellte in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss auch klar, dass die augenscheinlich niedrigeren Werte von [13-17] % (Medianwert) und [14-18] % (für Samsung SDI), die beide in einem Bericht von Deloitte vom Dezember 2018 genannt wurden (auf dessen Grundlage die Kommission Zweifel geäußert hatte), zusätzliche Kosten in Höhe von [3-4] %, die der Samsung SDI-Zentrale beim Erwerb von Ausrüstung entstanden, nicht berücksichtigten, was die Differenz zum nominellen Aufschlag von [18-22] % erklärt, der bei der Neuberechnung verwendet wurde.

(138)

Samsung SDI legte schließlich eine weitere Studie von Copenhagen Economics vom 13. April 2020 (56) vor, in der nach der Methode der OECD-Leitlinien bewertet wurde, ob die gruppeninternen Geschäfte innerhalb der Samsung SDI Group zum Fremdvergleichspreis vergütet wurden (57). Diese Studie kam zu dem Schluss, dass [18-22] % in den Interquartilsbereich der Nettokosten vergleichbarer Unternehmen zuzüglich Marge fallen (d. h. zwischen einem Medianwert von 16,8 % und einem Wert von 23,5 % für das dritte Quartil liegen); somit wurde bestätigt, dass der von der Samsung SDI-Zentrale auf konzerninterne Geschäfte angewandte Aufschlag marktüblich war.

(139)

Angesichts der zusätzlichen Argumente und Nachweise, die Ungarn und Samsung SDI vorgelegt haben, ist die Kommission der Auffassung, dass es, soweit die für die Investition erforderlichen Maschinen und Ausrüstung (in Bezug auf beide berücksichtigten Standorte) nicht lokal beschafft worden wären, realistisch und plausibel ist anzunehmen, dass eine solche nicht lokale Beschaffung über die Samsung SDI-Zentrale erfolgt wäre und einen marktkonformen Aufschlag von [18-22] % auf die Kosten dieser Maschinen und Ausrüstung mit sich gebracht hätte.

Zusätzliche Kosten im Fall einer lokalen Beschaffung: Beschaffungskosten

(140)

In Anbetracht dessen, dass der Aufschlag von [18-22] % insbesondere die von der Samsung SDI-Zentrale getragenen Beschaffungskosten deckt, wenn diese Maschinen und Ausrüstung für eine Tochtergesellschaft (in Ungarn oder China) beschafft, ist die Kommission der Auffassung, dass es realistisch gewesen wäre, entsprechende Beschaffungskosten einzubeziehen, wenn die Ausrüstung lokal (direkt von der Tochtergesellschaft in Ungarn oder China) bezogen wird. In seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2022 führte Samsung SDI aus, dass die lokale Beschaffung seiner Ausrüstung in China und Ungarn tatsächlich zu zusätzlichen Kosten führen würde (insbesondere aufgrund von Tests und Validierungen). Samsung SDI erläuterte, dass diese Kosten (logischerweise) für neuartige Ausrüstung höher seien als für nicht neuartige Ausrüstungen (58). Da nach der überarbeiteten, plausibleren Annahme (siehe unten) nicht alle Ausrüstung (und insbesondere keine der neuartigen Ausrüstungen) lokal beschafft worden wären, sind die zu berechnenden zusätzlichen Beschaffungskosten relativ gering. Nach von Samsung SDI übermittelten Berechnungen würden diese Kosten [3,5-5] % der Maschinenkosten ausmachen. Die Kommission hat keinen sachlichen Grund, dieses Kostenniveau in Frage zu stellen.

5.3.1.2.2.2.2.   Glaubwürdiger Umfang der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung im kontrafaktischen Szenario

(141)

Wie in Erwägungsgrund 130 dargelegt wird, kommt die Kommission zwar zu dem Schluss, dass die Annahme, dass für jeden der beiden Investitionsstandorte sämtliche Maschinen und Ausrüstung vor Ort bezogen würden, nicht plausibel und realistisch war, stimmt aber zu, dass der Anteil der lokalen Beschaffung ein maßgeblicher Faktor ist, den Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigte. Daher muss die Kommission auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Nachweise bewerten, welcher Anteil lokaler Beschaffung für jeden der zum Zeitpunkt der Standortentscheidung betrachteten Standorte als plausibel und realistisch eingestuft werden konnte. Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass eine realistischere Annahme — für beide Standorte — darin bestanden hätte, dass Samsung SDI die entsprechende Ausrüstung und Maschinen von seinen bestehenden erfahrenen und zuverlässigen Lieferanten in Südkorea beziehen würde.

(142)

Wie bereits erläutert (siehe Abschnitt 5.3.1.2.2.1), beruhte die mangelnde Glaubwürdigkeit der (vollständigen) lokalen Beschaffung in China insbesondere darauf, dass die Inanspruchnahme chinesischer Lieferanten im Allgemeinen Fragen in Bezug auf i) […], ii) […] und iii) Vertraulichkeit aufwerfen könnte. Die Kommission räumt ein, dass Ungarn und Samsung SDI überzeugend erläuterten (Erwägungsgrund 62), dass Samsung SDI diese Probleme zumindest in gewissem Umfang mittels i) Einbeziehung der chinesischen Behörden (was jedoch nur möglich wäre, wenn die Investition in China getätigt würde), ii) Entsendung von SDI-Ingenieuren aus der südkoreanischen Samsung-SDI-Zentrale zur Unterstützung der chinesischen Lieferanten und iii) Anwendung spezifischer vertraglicher Vereinbarungen und gemeinsamer Entwicklungsvereinbarungen mit Anbietern, wo dies erforderlich ist (d. h. nur für bestimmte Maschinen), lösen wollte und hätte lösen können. Aus den im Dossier enthaltenen Nachweisen geht somit hervor, dass entgegen der vorläufigen Feststellung in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses ein gewisses Maß an lokaler Beschaffung in Bezug auf das kontrafaktische Szenario als plausibel und realistisch angesehen werden kann.

(143)

Darüber hinaus legten Ungarn und Samsung SDI, nachdem die Kommission den Einleitungsbeschluss erlassen hatte, Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass bei dem chinesischen Werk der Samsung SDI Group in Tianjin ein erhebliches durchschnittliches Niveau lokaler Beschaffung erreicht worden war ([25-30] % im Zeitraum 2015-2016 und [15-19] % in den Jahren 2018-2019). Im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 41) äußerte die Kommission eine Reihe von Zweifeln, insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit der beiden Situationen (Werk Tianjin und geplantes Werk in Xi’an). Ungarn und Samsung SDI übermittelten jedoch Erläuterungen, aus denen hervorgeht, dass die Informationen über die lokale Beschaffung für die Anlage in Tianjin relevante Informationen darstellten. Sie erinnerten zunächst daran, dass die Innovationen in dem für die geplante Investition (alternativer Standort in Xi’an) vorgesehenen Prozess generell die Art und Weise betreffen, in der die Maschinen und Ausrüstung verwendet werden, und nicht die Maschinen und Ausrüstung selbst. Folglich räumt die Kommission ein, dass die Tatsache, dass der Produktionsprozess und die Endprodukte in der Anlage in Tianjin weniger hoch entwickelt sind, tatsächlich nicht relevant ist und nicht ausreicht, um die Erfahrungen mit dem Erwerb von Maschinen und Geräten für das Werk in Tianjin außer Acht zu lassen. (59) Darüber hinaus hat die Tatsache, dass die Zahlen für 2018-2019 zum Zeitpunkt der Standortentscheidung nicht bekannt sein konnten, lediglich zur Folge, dass nur der höhere Prozentsatz von [25-30] % für den Zeitraum 2015-2016 (frühere Daten betreffend, die zum Zeitpunkt der Standortentscheidung hätten bekannt sein können) relevant wäre. Ungarn stellte ferner klar, dass diese Zahlen zur lokalen Beschaffung nicht erst nach fast 20 Betriebsjahren des Werks erreicht wurden (was bedeutet haben könnte, dass das Werk in Xi’an erst nach einem ähnlichen Zeitrahmen ein so hohes Maß an lokaler Beschaffung erreichen könnte), da das Werk erst 2008 mit der Herstellung von Batteriezellen (und sogar erst 2016 mit der Herstellung von zylindrischen Zellen) begann (Erwägungsgrund 63 Buchstabe a). Und schließlich bestätigte Ungarn, dass die übermittelten Prozentsätze lokaler Beschaffung nur Maschinen und Ausrüstung umfassten und insbesondere keine Ersatzteile enthielten. Auf dieser Grundlage können die im Ausweitungsbeschluss geäußerten Zweifel als unbegründet erachtet werden. Die Kommission räumt ein, dass der Grad lokaler Beschaffung im Werk Tianjin in den Jahren 2015-2016 bestätigt, dass die Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung damit rechnen konnte, für die kontrafaktische Investition in China ein erhebliches Maß an lokaler Beschaffung zu erreichen.

(144)

Was im Einzelnen die kontrafaktische Investition in Xi’an betrifft, so wurde der Umfang der lokalen Beschaffung, der nach Ansicht von Samsung SDI glaubhaft hätte erzielt werden können, zunächst von Samsung SDI in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss berechnet. Zu diesem Zweck führte Samsung SDI die bis zu diesem Zeitpunkt für das Werk in Göd gekaufte Ausrüstung auf (die Investition war damals noch im Gange) und prüfte, ob für die kontrafaktische Investition in Xi’an die jeweiligen Ausrüstungsteile bei einem chinesischen Lieferanten hätte bezogen werden können. Diese Berechnung ergab ein Verhältnis von [31-35] % zwischen dem Wert der Ausrüstung, die vor Ort in China hätte beschafft werden können, und dem Gesamtwert der zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Ausrüstung (60). Samsung SDI zeigte auch auf, dass der Stand der technologischen Entwicklung bei chinesischen Maschinen und Ausrüstung im Laufe der Zeit zunahm (siehe Erwägungsgrund 65), wodurch die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass ein höheres Maß an lokaler Beschaffung erreicht werden könnte als in der Vergangenheit.

(145)

Im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgründe 41 bis 44) äußerte die Kommission diesbezüglich eine Reihe von Zweifeln. Zusätzlich zu den allgemeinen Zweifeln, ob es glaubhaft gewesen wäre, dass man sich auf chinesische Lieferanten verlässt ([…] und Vertraulichkeitsrisiken eingeht, die bereits im Einleitungsbeschluss erwähnt und in Erwägungsgrund 142 behandelt wurden), vertrat die Kommission insbesondere die Auffassung, dass die von Samsung SDI herangezogene Stichprobe nicht repräsentativ war, insbesondere aus dem Grund, dass sie hauptsächlich die erste Phase der Investition in Göd betraf, die weniger innovativ war. Ungarn betonte jedoch, dass die Stichprobe mehr als [75-80] % des Gesamtwerts der Maschinen (einschließlich in der zweiten Phase der Investition eingesetzter Maschinen) (61) ausmache und dass beide Phasen der Investition in jedem Fall neue Prozessinnovationselemente enthielten (62). Ungarn stellte ferner klar, dass die Stapeltechnologie für Phase 2, die sich zum Zeitpunkt der vorläufigen Prüfung noch in der Entwicklung befand, nur einen sehr geringen Teil (weniger als 5 %) der gesamten Ausrüstungskosten ausmacht und dass selbst bei einigen Maschinen, die im Stapelverfahren eingesetzt werden, chinesische Lieferanten in Betracht gezogen werden könnten.

(146)

Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die in den Erwägungsgründen 9 Buchstabe b und 10 des Ausweitungsbeschlusses beschriebenen Daten zu den Kapazitäten bestimmter chinesischer Lieferanten auf nachträglich zusammengetragene Beweise stützten (Erwägungsgrund 42 des Ausweitungsbeschlusses). Wie Ungarn jedoch klarstellte, standen die meisten der betreffenden Daten, selbst wenn sie nachträglich erhoben worden waren, der Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zur Verfügung. Ein Teil dieser Daten stammte zwar aus der Zeit der Investitionsentscheidung, doch Ungarn stellte klar, dass nur einer der sechs in den Erwägungsgründen 9 Buchstabe b und 10 des Ausweitungsbeschlusses genannten chinesischen Lieferanten vor der Investitionsentscheidung nie kontaktiert worden war. Was die anderen Lieferanten betrifft, so hatten Gespräche mit diesen Lieferanten bereits vor der Investitionsentscheidung begonnen (auch wenn sie danach noch fortgesetzt wurden). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung vernünftigerweise erwarten konnte, dass das Unternehmen im Fall einer Entscheidung für den chinesischen Standort weitere oder verstärkte Kontakte zu potenziellen chinesischen Lieferanten von Ausrüstung für das Xi’an-Werk gehabt oder neue Kontakte geknüpft hätte. Dies gilt umso mehr, als, wie Samsung SDI (siehe Erwägungsgrund 11 des Ausweitungsbeschlusses) betonte, die chinesischen Lieferanten in der Batteriekette sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eine positive Entwicklung erfahren hatten, sodass die Möglichkeit, geeignete Lieferanten zu ermitteln, im Laufe der Zeit — mehr als linear — zunahm. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in den Verfahrensakten enthaltenen Beweise hinreichend belegen, dass Samsung SDI glaubhaft eine lokale Beschaffungsquote von [31-35] % hätte ins Auge fassen können, wenn die Investition in China getätigt würde.

(147)

Da die Kommission im Ausweitungsbeschluss die Auffassung vertrat, dass die Erfahrungen der Samsung SDI Group in Bezug auf die lokale Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für ihr Werk in Tianjin möglicherweise nicht mit der Investition in Xi‘an-vergleichbar sein könnten, erhob die Kommission implizit auch Zweifel an der spezifischen Komponente der lokalen Beschaffungsquote von [31-35] %, die der lokalen Beschaffung entsprechen, die für Xi’an mit den tatsächlichen Lieferanten der Samsung SDI Group für das Werk in Tianjin hätten erzielt werden können (in Erwägungsgrund 9 Buchstabe a des Ausweitungsbeschlusses zusammengefasste Komponente). Da Ungarn und Samsung SDI ordnungsgemäß erklärt haben, dass die beiden Situationen vergleichbar seien (Erwägungsgrund 143), hat die Kommission keinen Grund mehr, Zweifel an der Realität dieser Komponente zu hegen.

(148)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Anteil von [31-35] % der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für die kontrafaktischen Investitionen in China als plausibel und realistisch angesehen werden kann.

5.3.1.2.2.2.3.   Plausibler Umfang der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für die Investition 2 in Göd

(149)

Hinsichtlich der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung (Beschaffung bei Lieferanten aus dem EWR) im Falle der Investition 2 in Ungarn kam die Kommission bereits in Erwägungsgrund 126 zu dem Schluss, dass die Annahme eines 100%igen Anteils lokaler Beschaffung nicht plausibel und mithin unrealistisch war. Die Kommission stellt fest, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung nur über begrenzte Informationen darüber verfügte, welcher Umfang an lokaler Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für Investition 2 realistisch wäre. Insbesondere bestätigte Ungarn (Erwägungsgrund 50), dass Samsung SDI bei Investition 1 seine lokale Beschaffungspolitik nicht angewendet hatte, da Investition 1 seine erste Investition in Batteriezellen im EWR gewesen sei und das Unternehmen daher beschlossen habe, sich zur Minimierung der Risiken auf erfahrene südkoreanische Lieferanten von Maschinen und Ausrüstung zu stützen. Investition 1 könne daher weder einen angemessenen Referenzwert noch Informationen für die von Samsung SDI in Bezug auf Investition 2 durchgeführte Analyse liefern.

(150)

Die Kommission stellt fest, dass Samsung SDI 2015 mit der Suche nach lokalen Lieferanten begann. Zum Zeitpunkt der Standortentscheidung hatte Samsung SDI aus verschiedenen Gründen 23 von 29 potenziellen zuvor ermittelten Anbietern mit Sitz im EWR verworfen und setzte die Gespräche nur mit den übrigen Lieferanten fort, die nur einen kleinen Teil der Ausrüstung für Investition 2 bereitstellen konnten (Erwägungsgründe 54, 126 und 146). Daher zieht die Kommission den Schluss, dass im Fall der Investition 2, wenn überhaupt, nur ein geringer Umfang im EWR beschaffter Maschinen und Ausrüstung als realistisch und plausibel angesehen werden könnte.

(151)

Diese Feststellung wird durch die Tatsache bestätigt, dass Samsung SDI für sein Werk in Göd tatsächlich nur vernachlässigbare Mengen an Maschinen und Ausrüstung im EWR beschafft hatte (etwa [1-1,5] % der Maschinen und Ausrüstungen, siehe Erwägungsgrund 71).

(152)

Die Kommission zieht daher den Schluss, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung davon hätte ausgehen müssen, dass eine lokale Beschaffung nur in sehr geringem Umfang erfolgen würde, falls Investition 2 in Ungarn stattfinden sollte. Die Kommission ist der Auffassung, dass es realistisch und plausibel gewesen wäre, davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil der im Rahmen von Investition 2 eingesetzten Maschinen und Ausrüstung lokal bei Lieferanten im EWR beschafft worden wäre. Da Ungarn diesbezüglich in seiner Antwort auf die neu berechnete Kapitelwertlücke vom Januar 2023 selbst einen Anteil von [1-1,5] % an lokaler Beschaffung angab (Erwägungsgrund 71), der darüber hinaus dem tatsächlichen Umfang der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für Investition 2 entspricht, wird die Kommission diesen Betrag zur Quantifizierung des oben angeführten geringfügigen Anteils lokaler Beschaffung anwenden.

5.3.1.2.2.3.   Zusammenfassung

(153)

Auf der Grundlage der in den beiden vorstehenden Unterabschnitten (5.3.1.2.2.2.2 und 5.3.1.2.2.2.3) ermittelten lokalen Beschaffungsquoten ist die Kommission der Auffassung, dass sie die plausiblen Ausrüstungskosten an den beiden Standorten unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen im ersten Unterabschnitt (5.3.1.2.2.2.1) berechnen kann. Dies geschieht, indem für den Anteil der lokal beschafften Maschinen und Ausrüstung die zusätzlichen Kosten für die lokale Beschaffung und für den Teil der Maschinen und Ausrüstungen, die über die Samsung SDI-Zentrale bei südkoreanischen Lieferanten beschafft werden, die Versandkosten, Zölle und der von der Samsung SDI-Zentrale erhobene Aufschlag berechnet werden.

Tabelle 1

Lokale Beschaffung — Mitteilung Ungarns und Bewertung durch die Kommission

 

Ungarn

China

 

Lokale Beschaffung

Zentrale Beschaffung

Lokale Beschaffung

Zentrale Beschaffung

In der Anmeldung Ungarns geltend gemachter Umfang

100  %

0  %

100  %

0  %

In diesem Beschluss als plausibel angesehener Umfang

[1 -1,5 ] %

+ [3,5 -5 ] % Beschaffung

[94 -99 ] %

+ Versand ([3 -4 ] %)

+ Zölle (0  %)

+ Aufschlag ([18 -22 ] %)

[31 -35 ] %

+ [3,5 -5 ] % Beschaffung

[65 -70 ] %

+ Versand ([2 -3 ] %)

+ Zölle (1,1  %)

+ Aufschlag ([18 -22 ] %)

(154)

Die Kommission übernahm daher die vorstehenden, von Ungarn und Samsung SDI übermittelten Änderungen an den Berechnungen des Kapitalwerts und ließ alle anderen Elemente des Kapitalwerts, an denen die Kommission keine Zweifel geäußert hatte, unverändert. Insbesondere hält die Kommission an den Kostenannahmen fest, die Ungarn in den ursprünglichen Berechnungen des Kapitalwerts in Bezug auf die Kosten für die Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung in Südkorea vorgelegt hat (wie in Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses erläutert und in Erwägungsgrund 69 oben erfasst), d. h., sie akzeptiert, dass, von den in Tabelle 1 zusammengefassten zusätzlichen Kosten abgesehen, die Kosten für Maschinen und Ausrüstung in Südkorea und in Ungarn nahezu gleich hoch waren. Infolge der in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Änderungen verringert sich die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten von 173 Mio. EUR auf 89,6 Mio. EUR (in Gegenwartswerten).

5.3.1.2.3.   Öffentliche Unterstützung für den alternativen Standort in China

5.3.1.2.3.1.   Potenzieller Investitionszuschuss in China

(155)

Ungarn bestätigte in seiner Anmeldung, dass die chinesischen Behörden kein förmliches Zuschussangebot für eine Investition in Xi’an gemacht hätten (Erwägungsgrund 13 des Ausweitungsbeschlusses). In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss distanzierte sich Ungarn jedoch von den Angaben in der Anmeldung, die seiner Aussage nach erhebliche Fehler, Missverständnisse und fehlerhafte Angaben enthielten (Erwägungsgrund 14 des Ausweitungsbeschlusses), und trug das Argument vor, dass die Samsung SDI Group Gespräche mit örtlichen chinesischen Behörden geführt habe und dass die Möglichkeit, dass die Gewährung einer solchen Beihilfe zustande käme, keineswegs unrealistisch sei.

(156)

Im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission sowohl an der Existenz eines Beihilfeangebots der örtlichen chinesischen Behörden für das betreffende Vorhaben (siehe Erwägungsgründe 48-50 und 59-61 des genannten Beschlusses) als auch im Hinblick darauf Zweifel, ob eine solche Beihilfe zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt worden war (siehe Erwägungsgründe 51 und 57 des genannten Beschlusses).

(157)

In ihrer Antwort auf den Ausweitungsbeschluss erhoben Ungarn und Samsung SDI Einwände gegen die beiden von der Kommission vorgebrachten Bedenken.

(158)

Wie in Erwägungsgrund 113 erwähnt, ist ein kontrafaktisches Szenario plausibel, wenn es echt ist und sich auf die zum Zeitpunkt der Standortentscheidung vorherrschenden Entscheidungsfaktoren bezieht. Im vorliegenden Fall ist die Kommission unabhängig davon, ob die örtlichen chinesischen Behörden tatsächlich ein Subventionsangebot für die Investition in Xi’an vorgelegt hatten, der Auffassung, dass die Beweise aus der Zeit der Entscheidungsfindung nicht die Behauptung Ungarns stützen, dass ein solches Angebot zu dem Zeitpunkt, als der Beihilfeempfänger seine Entscheidung über den Standort der Investition traf, in diesen Entscheidungsprozess einbezogen wurde.

(159)

Wie in Erwägungsgrund 51 des Ausweitungsbeschlusses dargelegt wird, stellte die Kommission fest, dass das chinesische Zuschussangebot nur im internen Bericht vom 21. September 2017 erwähnt wurde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass das Zuschussangebot der chinesischen Behörden tatsächlich nie in die Vergleiche des Kapitalwerts zwischen den alternativen Investitionsszenarien aufgenommen worden war. Ungarn und Samsung SDI wandten dagegen ein, dass im Entscheidungsprozess des Beihilfeempfängers die Höhe der Beihilfe, die dieser (in diesem Fall entweder aus China oder aus Ungarn) beziehen könnte, nicht in die Berechnung des Kapitalwerts einbezogen werde, sondern in einem späteren Schritt zum Tragen käme.

(160)

Die Kommission stellt fest, dass weder die potenzielle Subvention aus China noch die Beihilfe Ungarns im ersten Vergleichsschritt im Rahmen des Entscheidungsprozesses des Beihilfeempfängers in die Berechnung des Kapitalwerts einbezogen wurden. Dies geht aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervor: Die beiden Folien 8 und 9, die sich auf einen quantifizierten Überblick über den Standort Xi’an bzw. den Standort Göd beziehen, zeigen, dass der Überblick keine potenzielle Unterstützung durch die örtlichen chinesischen Behörden oder die ungarischen Behörden beinhaltet. Es bleibt jedoch dabei, dass das behauptete Beihilfeangebot der chinesischen Behörden in den nächsten Schritten des Entscheidungsprozesses von Samsung SDI (die in den Erwägungsgründen 68 und 69 des Einleitungsbeschlusses beschriebenen Schritte 4 und 5) weder beim Vergleich der beiden Standorte noch bei der endgültigen Standortentscheidung berücksichtigt wurde und in den Belegen nicht enthalten war. Folglich haben Ungarn und Samsung SDI keine Beweise dafür vorgelegt, dass ein solches Angebot der chinesischen Behörden bei der Standortentscheidung berücksichtigt wurde.

(161)

Wie sich hingegen aus internen Unternehmensunterlagen von Samsung SDI (63) entnehmen lässt, wurde das Beihilfeangebot der ungarischen Behörden in den Schritten 4 und 5 des Entscheidungsprozesses berücksichtigt, d. h. es wurde in den endgültigen Vergleich (ein internes Dokument vom 26. Oktober 2017) aufgenommen und als Schlüsselfaktor zur Begründung der Entscheidung zur Investition in Göd (am 27. November 2017) dargestellt (siehe Erwägungsgrund 59).

(162)

Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn und Samsung SDI nicht nachgewiesen haben, dass das etwaige Zuschussangebot der chinesischen Behörden von den Entscheidungsträgern als dominierender Faktor angesehen und zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. Daher kann das Beihilfeangebot der örtlichen chinesischen Behörden nicht als plausibles und realistisches Element des kontrafaktischen Szenarios angesehen werden.

5.3.1.2.3.2.   Körperschaftsteuer in China in Höhe von 15 % statt 25 %

(163)

In ihren Antworten auf den Einleitungsbeschluss brachten Ungarn und Samsung SDI ferner eine neue Behauptung vor, wonach die Samsung SDI Group in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes in China hätte kommen können, wenn ihre Investition in Xi’an angesiedelt worden wäre, und zwar entweder auf der Grundlage der chinesischen Politik für die westlichen Regionen Chinas oder auf der Grundlage der Möglichkeit, dass die Samsung SDI Group von der Regelung für Unternehmen auf dem Gebiet der Hochtechnologie und neuer Technologie (HNTE) (64) hätte profitieren können (Erwägungsgründe 24 bis 29 und 58 bis 62 des Ausweitungsbeschlusses).

(164)

Im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Plausibilität einer solchen Steuerermäßigung (da zum einen der Batterieindustrie für Elektrofahrzeuge in China im Jahr 2017 unerwartet die Vorteile einer solchen Ermäßigung entzogen wurden und da Samsung SDI zum anderen die Kriterien der HNTE-Regelung nicht erfüllte) und daran, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung einen solchen ermäßigten Steuersatz tatsächlich berücksichtigt hatte.

(165)

Unabhängig von der Vorbringung, dass die Samsung SDI Group glaubhaft davon hätte ausgehen können, dass ihr für ihre Investition in Xi’an ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz zur Verfügung gestanden hätte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Fallakte keine Beweise dafür enthält, dass die Samsung SDI Group bei ihrer Standortentscheidung eine solche Ermäßigung berücksichtigte. Wie im Falle des Zuschussangebots der örtlichen chinesischen Behörden wurde in den letzten Schritten des Entscheidungsprozesses der Samsung SDI Group die behauptete Körperschaftsteuerermäßigung weder beim Vergleich der beiden Standorte noch bei der endgültigen Standortentscheidung berücksichtigt. Ungarn und Samsung SDI haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass eine solche Ermäßigung in der Standortentscheidung berücksichtigt wurde.

(166)

Wie sich hingegen aus den in Erwägungsgrund 161 erwähnten internen Unternehmensunterlagen von Samsung SDI entnehmen lässt, wurde das Beihilfeangebot der ungarischen Behörden in den Schritten 4 und 5 des Entscheidungsprozesses berücksichtigt, d. h., es wurde in den endgültigen Vergleich (ein internes Dokument vom 26. Oktober 2017) aufgenommen und als Schlüsselfaktor zur Begründung der Entscheidung zur Investition in Göd (am 27. November 2017) dargestellt.

(167)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn und Samsung SDI nicht nachgewiesen haben, dass die behauptete etwaige Körperschaftsteuerermäßigung von den Entscheidungsträgern als dominierender Faktor angesehen und zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. Daher kann die Körperschaftsteuerermäßigung nicht als plausibles und realistisches Element des kontrafaktischen Szenarios angesehen werden.

5.3.1.2.4.   Diskrete und probabilistische Ansätze für plausible Berechnungen der Kapitalwertlücke

(168)

Im Anschluss an den Erlass des Einleitungsbeschlusses legte Samsung SDI (Erwägungsgrund 34 des Ausweitungsbeschlusses) mehrere alternative Ansätze vor (probabilistische und diskrete Ansätze, siehe Erwägungsgründe 79 und 81). Mit dem diskreten Ansatz soll die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten in vier unterschiedlichen Szenarios berechnet werden (unter Berücksichtigung der einen oder anderen behaupteten Unterstützungsmaßnahmen der chinesischen Behörden und überarbeiteter Anteile lokaler Beschaffung für beide Standorte). Wie Samsung SDI selbst einräumt (siehe Erwägungsgrund 80), spiegelt dieser Ansatz jedoch den Entscheidungsprozess, der zur Standortentscheidung führet, nicht präzise wider. Darüber hinaus gibt es, wie in den Erwägungsgründen 162 und 167 dargelegt wird, keine Beweise dafür, dass die eine oder die andere der behaupteten Unterstützungsmaßnahmen der chinesischen Behörden zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. Weiterhin enthielt keines der vier verschiedenen Szenarien alle in Abschnitt 5.3.1.2 bewerteten Kostenelemente, die nach Auffassung der Kommission das Ausmaß beeinflussen, in dem die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten als plausibel angesehen werden kann. Dieser Ansatz ist daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich des Vorliegens und Umfangs des Anreizeffekts, den die Beihilfe der ungarischen Behörden auf die Entscheidungsträger der Samsung SDI Group hatte, zu beeinflussen. Was die probabilistischen Ansätze betrifft, so wurden diese von Samsung SDI auf der Grundlage einer Schätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Ereignisse (lokale Beschaffung in China, Zuschuss der chinesischen Behörden, ermäßigter Körperschaftsteuersatz in China) für die Neuberechnung der Kapitalwertlücke entwickelt. Alle drei probabilistischen Ansätze führten zu einer neu berechneten Kapitalwertlücke ähnlich dem ursprünglich von Ungarn übermittelten Wert.

(169)

Die Kommission wies im Ausweitungsbeschluss darauf hin, dass Samsung SDI keine aus derselben Zeit stammenden internen Unterlagen vorlegte, die die Behauptung stützen würden, dass ein solcher wahrscheinlichkeitsgewichtender Ansatz zum Zeitpunkt der Standortentscheidung in Betracht gezogen wurde, geschweige denn, dass die unterschiedlichen Werte solcher Wahrscheinlichkeitsfaktoren in diesem Entscheidungsprozess berücksichtigt wurden.

(170)

Um zu beweisen, dass der probabilistische Ansatz durch Dokumente aus der gleichen Zeit gestützt werde, brachte Ungarn in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss vor, es habe bereits aus der gleichen Zeit stammende Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Entscheidungsträger von Samsung SDI Kenntnis von dem Subventionsangebot der chinesischen Behörden sowie von dem möglicherweise in China verfügbaren ermäßigten Körperschaftsteuersatz gehabt hätten. Die Kenntnis dieser Möglichkeiten bedeutet jedoch nicht, dass die Entscheidungsträger sie bei der Standortentscheidung tatsächlich berücksichtigten, geschweige denn, dass sie solchen Elementen eine besondere Wahrscheinlichkeit zuordneten. Ungarn verwies auch auf den internen Bericht vom 21. September 2017. Dieses Dokument (in dem ein Kriterium der „Kohärenz bei Steuern und Politik“ und die unterschiedlichen Möglichkeiten in Bezug auf die en Höhe eines Zuschusses der chinesischen Behörden erwähnt wird) belegt jedoch nicht, dass die am 27. November 2017 getroffene Investitionsentscheidung auf einem probabilistischen Ansatz beruhte. Darüber hinaus wird in dem internen Bericht vom 21. September 2017 in Bezug auf Faktoren, hinsichtlich derer Samsung SDI und Ungarn ex post eine Anwendung des probabilistischen Ansatzes vorschlagen, keine Eintrittswahrscheinlichkeit erwähnt.

(171)

Ungarn und Samsung SDI haben somit in den verschiedenen Phasen der Untersuchung der Kommission keine Beweise aus der Zeit des Entscheidungsprozesses vorgelegt, dass ein solcher probabilistischer Ansatz zum Zeitpunkt der Standortentscheidung in Betracht gezogen worden wäre. Vielmehr scheint der probabilistische Ansatz erstmals von Samsung SDI in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss entwickelt worden zu sein (Erwägungsgrund 78).

(172)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn nicht nachweisen konnte, dass Samsung SDI während des Entscheidungsprozesses über den Standort der Investition jemals einen probabilistischen Ansatz in Betracht gezogen hat. Aus diesem Grund kann dieser probabilistische Ansatz nicht als plausibles und realistisches Element angesehen werden, das beim Vergleich der beiden Investitionsstandorte berücksichtigt wurde.

5.3.1.2.5.   Schlussfolgerungen zum Anreizeffekt

(173)

Die Kommission zieht daher den Schluss, dass Ungarn nachgewiesen hat, dass die Beihilfemaßnahme formale und substanzielle Anreizeffekte hatte. In Bezug auf Letzteres ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass die Annahme, dass an einem der beiden in Betracht gezogenen Standorte eine lokale Beschaffungsquote von 100 % erreicht werden würde, zum Zeitpunkt der Standortentscheidung plausibel und realistisch war. Nach Auffassung der Kommission konnte in beiden Szenarien in Anbetracht der Faktoren, die den Entscheidungsträgern der Samsung SDI Group zu dem Zeitpunkt, als sie den Standort für die Investition wählten, zur Verfügung standen, nur ein geringerer Anteil lokaler Beschaffung als plausibel und realistisch angesehen werden. Die Kommission gelangt ferner zu dem Schluss, dass Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass die Samsung SDI Group bei der Standortentscheidung die Beihilfe der chinesischen Behörden oder aber die Möglichkeit der Gewährung eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes für die Investition berücksichtigt hat, selbst wenn diese Elemente als plausibel angesehen werden könnten. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Investition 2 in Göd im Vergleich zu einer Investition in den alternativen Standort in China einen Kostennachteil mit sich brächte, sodass die Beihilfemaßnahme als Anreiz betrachtet werden kann, da die Investition ohne die Beihilfemaßnahme nicht rentabel genug gewesen wäre, um in Göd getätigt zu werden. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfemaßnahme nur insoweit einen Anreizeffekt hat, als der Beihilfebetrag den in Bezug auf den Kapitalwert bestehenden Nachteil des Standorts in Göd gegenüber dem kontrafaktischen Standort, der in dem Kontext, in dem der Beihilfeempfänger über den Standort der Investition entschied, geprüft wurde, nicht übersteigt. Die Kommission hat festgestellt, dass eine solche Kapitalwertlücke, wie sie von Ungarn in seiner Anmeldung geltend gemacht wird, nicht glaubhaft auf 173 Mio. EUR beziffert werden kann, hat sie aber bis zu einem Betrag von 89,6 Mio. EUR für plausibel befunden. Beihilfen, die über diesen Betrag hinausgehen, hätten für den Teil, der diesen Kostennachteil übersteigt, keinen Anreizeffekt.

5.3.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

(174)

Nach Abschnitt 3.3 der Regionalbeihilfeleitlinien kann die Frage, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann.

(175)

Wie in Randnummer 49 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegt, wird eine staatliche Maßnahme für die Entwicklung der in der regionalen Fördergebietskarte aufgeführten Gebiete als gerechtfertigt erachtet. Nach der zum Zeitpunkt der allein vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission erfolgten (Erwägungsgrund 30) Gewährung der Beihilfemaßnahme geltenden Fördergebietskarte Ungarns für den Zeitraum 2017-2021 (siehe Erwägungsgrund 10) kam Göd nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht, was mit Abschnitt 3.3 der Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang steht. Die Kommission hält daher an ihrer Einschätzung fest, dass Ungarn im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen nachgewiesen hat.

5.3.3.   Eignung

(176)

Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt wird, muss die angemeldete Beihilfemaßnahme nach Randnummer 50 der Regionalbeihilfeleitlinien ein geeignetes politisches Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. In den Regionalbeihilfeleitlinien wird betont, dass eine Beihilfemaßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wird, wenn andere, mit geringeren Verfälschungen verbundene politische Instrumente oder andere Beihilfeinstrumente zur Verfügung stehen, die mit geringeren Verfälschungen des Wettbewerbs verbunden sind. In Abschnitt 3.4 der Regionalbeihilfeleitlinien wird daher eine zweigleisige Prüfung der Eignung eingeführt. Im Rahmen der ersten Prüfung der Eignung müssen die Mitgliedstaaten die Engpässe für die regionale Entwicklung und die spezifischen Nachteile der in der Zielregion tätigen Unternehmen ermitteln und klären, inwieweit Engpässe für die regionale Entwicklung auch durch nicht beihilfebezogene Maßnahmen bewältigt werden könnten. Im Rahmen der zweiten Prüfung der Eignung muss der Mitgliedstaat angeben, warum die gewählte Form der regionalen Investitionsbeihilfe angesichts der Umstände des Einzelfalls das beste Instrument ist, um Einfluss auf die Investition oder die lokale Entscheidung zu nehmen.

(177)

Was das erste Prüfungskriterium betrifft, so räumte die Kommission im Einleitungsbeschluss ein, dass staatliche Beihilfen, insbesondere regionale Investitionsbeihilfen, eine geeignete Form der Unterstützung zur Erreichung des kohäsionspolitischen Ziels im Gebiet Göd sind, einem Gebiet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Da in der Akte keine gegenteiligen Beweise vorliegen, behält diese Feststellung ihre Gültigkeit.

(178)

Hinsichtlich des zweiten Kriteriums akzeptierte die Kommission darüber hinaus, dass ein direkter Zuschuss grundsätzlich ein geeignetes Beihilfeinstrument zur Überbrückung einer Rentabilitätslücke darstellt (siehe Erwägungsgründe 113 und 114 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission äußerte jedoch Zweifel an der Realität und dem Ausmaß der Rentabilitätslücke und des Beitrags zur regionalen Entwicklung. Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Realität und zum Ausmaß der Rentabilitätslücke sowie zum Beitrag der Beihilfemaßnahme zur regionalen Entwicklung ist sie der Auffassung, dass der direkte Zuschuss an Samsung SDI, sofern er auf den in Erwägungsgrund 173 genannten Betrag der Rentabilitätslücke begrenzt wird, in diesem Fall ein geeignetes Beihilfeinstrument darstellt.

(179)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die regionale Investitionsbeihilfe in Form eines direkten Zuschusses (bis in Höhe der tatsächlichen Rentabilitätslücke) eine geeignete Form der Unterstützung zur Erreichung des regionalen Entwicklungsziels im betreffenden Gebiet darstellt.

5.3.4.   Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags

(180)

Nach Abschnitt 3.6 der Regionalbeihilfeleitlinien muss der Betrag der Regionalbeihilfe auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein. Daher kann die Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags erst nach der Bestätigung des Anreizeffekts der Beihilfe bewertet werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regionalbeihilfe für eine bestimmte Investition muss am Tag der Investitionsentscheidung erfolgen, d. h. in dem Kontext, in dem das begünstigte Unternehmen über den Standort seines Vorhabens entscheidet (65).

(181)

Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe unterliegt einer doppelten Prüfung. Erstens gelten in der Regel angemeldete Einzelbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Nach Randnummer 80 der Regionalbeihilfeleitlinien sollte der Beihilfebetrag in Situationen nach Szenario 2 die Differenz zwischen dem Kapitalwert der Investition an dem alternativen Standort und dem Kapitalwert der für das Zielgebiet bestimmten Investition unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten und Vorteile nicht übersteigen. Zweitens dürfen Beihilfen zum Ausgleich der Kapitalwertdifferenz den Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten, der gemäß der für das Zielgebiet geltenden Obergrenze für Regionalbeihilfen für ein Investitionsvorhaben der jeweiligen Größe gewährt werden darf (unter Berücksichtigung der unter Randnummer 86 und 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Absenkungsregeln).

(182)

Erstens äußerte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss angesichts der Zweifel an den Berechnungen der Rentabilitätslücke, die Ungarn in seiner Anmeldung dargelegt hatte, Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Tatsächlich stellte die Kommission die Plausibilität der von Ungarn vorgelegten Informationen in Frage und vertrat vorläufig die Auffassung, dass die Kapitalwertlücke zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten unrealistisch ist (siehe Erwägungsgrund 148 des Einleitungsbeschlusses).

(183)

Im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission weitere Zweifel an der Realität und Plausibilität der von Ungarn vorgelegten Berechnung der Kapitalwertlücke.

(184)

Bei der Beurteilung des Anreizeffekts (Abschnitt 5.3.1.2.5) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Ungarn gemeldete Kapitalwertlücke nicht auf plausiblen Informationen beruht und nicht realistisch erscheint. Aus den in dem genannten Abschnitt dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Investition in Göd im Vergleich zu einer Investition in den alternativen Standort in China nicht zu einem Kostennachteil in Höhe von 173 Mio. EUR, wie von Ungarn in seiner Anmeldung geltend gemacht wird, sondern zu einem Kostennachteil von 89,6 Mio. EUR führen würde. In dieser Hinsicht ist der angemeldete Beihilfebetrag von 108 Mio. EUR unverhältnismäßig. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zur Kapitalwertlücke darf der Beihilfebetrag 89,6 Mio. EUR nicht übersteigen.

(185)

Zweitens wies die Kommission bezüglich der Anforderung im Zusammenhang mit der Beihilfeintensität in ihrem Einleitungsbeschluss darauf hin, dass die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen im Gebiet Göd 35 % beträgt. Sie erinnerte ferner daran, dass die maximale Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben unter Anwendung des in Randnummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Mechanismus abgesenkt werden muss; auf der Grundlage dieses Mechanismus erreicht die zulässige Beihilfehöchstintensität 13,11 % der Bruttosubventionsäquivalente (BSÄ) für die Beihilfemaßnahme. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe in Höhe von 108 Mio. EUR im Vergleich zu den geplanten beihilfefähigen Gesamtausgaben (Gegenwartswert) der Beihilfemaßnahme in Höhe von rund 376,540 Mrd. HUF (rund 1 187 Mio. EUR) einer Beihilfeintensität von 9,11 % entsprach, die somit nicht höher war als die durch den Absenkungsmechanismus korrigierten Obergrenzen für Regionalbeihilfe. Da die geplanten beihilfefähigen Gesamtausgaben im Vergleich zu den angemeldeten Zahlen gestiegen sind und der in dieser Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehene Beihilfebetrag auf 89,6 Mio. EUR gesenkt wird, liegt die sich daraus ergebende Beihilfeintensität unter 9,11 % und somit unter den Obergrenzen für Regionalbeihilfen.

(186)

Und schließlich behält die Schlussfolgerung der Kommission bezüglich der Einhaltung der in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit von Kosten, wie in den Erwägungsgründen 155 und 156 des Einleitungsbeschlusses (66) dargelegt wird, ihre Gültigkeit.

(187)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme verhältnismäßig ist, jedoch nur in dem Umfang, in dem sie die von der Kommission ermittelte Kapitalwertlücke in Höhe von 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt.

5.3.5.   Vermeidung deutlicher unzulässiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel

(188)

Die Kommission prüfte ferner, ob die Beihilfe deutliche unzulässige Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat.

(189)

In Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien wird eine Reihe von Situationen aufgeführt, in denen die negativen Auswirkungen auf den Handel und/oder den Wettbewerb deutlich mehr Gewicht haben als die positiven Auswirkungen, die eine Regionalbeihilfe haben könnte.

5.3.5.1.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Handel: die angepasste Obergrenze für die Beihilfehöchstintensität wird nicht überschritten

(190)

Nach Randnummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien läge eine deutlich negative Auswirkung vor, wenn der vorgeschlagene Beihilfebetrag im Vergleich zu den beihilfefähigen (standardisierten) Investitionsausgaben die für ein Vorhaben einer bestimmten Größe geltende angepasste Obergrenze für die maximale Intensität überschreitet.

(191)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien ermittelt wurden (Erwägungsgrund 153 des Einleitungsbeschlusses). Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, behält diese Schlussfolgerung ihre Gültigkeit. Die Kommission stellte ferner fest, dass die maximalen Beihilfeintensitäten nicht überschritten wurden (Erwägungsgrund 157 des Einleitungsbeschlusses). Wie in Erwägungsgrund 185 dargelegt wird, gilt diese Schlussfolgerung erst recht bei höheren beihilfefähigen Kosten und einem auf 89,6 Mio. EUR festgelegten Beihilfebetrag, der unter dem angemeldeten Betrag liegt.

5.3.5.2.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb Die Beihilfe führt nicht zu Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt

(192)

Nach Randnummer 120 der Regionalbeihilfeleitlinien entsteht eine deutlich negative Auswirkung auch dann, wenn durch eine Investitionsbeihilfe Kapazitäten in einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt geschaffen werden, da durch eine solche Beihilfe wahrscheinlich Wettbewerber aus dem Markt gedrängt oder der Markteintritt kostengünstiger Unternehmen verhindert wird und das Risiko entsteht, dass Innovationsanreize für Wettbewerber geschwächt werden. Die Folge wären ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind.

(193)

In Anbetracht des erwarteten Wachstums des Marktes für Batteriezellen (sowie Batteriemodule und Batteriesätze) sowohl auf EWR-Ebene als auch weltweit — eine Erwartung, die insbesondere durch von Ungarn vorgelegte Nachweise (Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses) gestützt wird — ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme unabhängig von der genauen Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes wahrscheinlich nicht zu Überkapazitäten auf einem schrumpfenden Markt führen wird. Da darüber hinaus unabhängig vom Standort des Werks (Göd oder Xi’an) die betreffende Produktionsanlage dieselben Kunden in demselben geografischen Gebiet versorgt hätte (siehe Erwägungsgrund 88), ist die Beihilfe auf keinen Fall die Ursache für das gestiegene Angebot auf dem Markt (ungeachtet der räumlichen oder sachlichen Abgrenzung). Im Einklang mit ihrer Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme mit Randnummer 120 der Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang steht.

5.3.5.3.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Handel: Keine für die Kohäsion abträglichen Auswirkungen

(194)

Randnummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien untersagt EWR-Gebieten mit einer geringeren projektspezifischen Rentabilität, sich zum Nachteil ebenso schwacher oder noch schlechter gestellten Regionen an „Subventionswettläufen“ zu beteiligen (67).

(195)

Obwohl sie im Einleitungsbeschluss ursprünglich in dieser Hinsicht keine Zweifel geäußert hatte, schloss die Kommission im Ausweitungsbeschluss auf der Grundlage neuer Beweise, die Ungarn und Samsung SDI vorgelegt hatten, die Gefahr von kohäsionsabträglichen Effekten nicht aus (siehe Erwägungsgrund 72 des genannten Beschlusses). Während Ungarn in der Anfangsphase der Untersuchung nur auf einen alternativen Standort außerhalb des EWR (China) verwiesen hatte, ergab sich aus diesen neuen Beweisen, dass auch andere potenzielle Standorte im EWR (Polen, Slowakei und Tschechische Republik) von der Samsung SDI Group als potenzielle Investitionsstandorte in Erwägung gezogen worden waren. In Erwägungsgrund 68 des Ausweitungsbeschlusses räumte die Kommission ein, dass die tschechischen und slowakischen Neuansiedlungsstandorte von der Samsung SDI Group zu einem früheren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens ausgeschlossen worden waren, konnte jedoch nicht ausschließen, dass die Beihilfe für den ungarischen Standort in Göd, der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kam, eine kohäsionsabträgliche Wirkung gehabt haben könnte, indem sie eine Investition von einer schwächer entwickelten Region in Polen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kam, abwarb.

(196)

Auf der Grundlage der von Ungarn und Samsung SDI in ihrer Antwort auf den Ausweitungsbeschluss vorgebrachten Argumente und der in den Akten enthaltenen Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der mögliche alternative polnische Standort schon recht früh im Auswahlverfahren der Samsung SDI Group aus der Liste potenzieller Standort gestrichen wurde. Wie im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 69) dargelegt wird, wurde der polnische Standort im nächsten Schritt des Auswahlverfahrens („ausführliche Analyse der Endrundenkandidaten“), der eine Gewinn- und Verlustsimulation, eine Zeitleistensimulation und das Erweiterungspotenzial umfasste, nicht bewertet. Der polnische Standort durchlief wie die anderen alternativen Standorte nur eine vorläufige quantitative und qualitativen Bewertung. Auf der vorläufigen quantitativen Seite lag der polnische Standort weit hinter den anderen Standorten. Aus dem Dokument, auf das die Kommission in ihrem Ausweitungsbeschluss Bezug nimmt, geht hervor, dass nur Standorte auf Brachflächen ausgewählt wurden und dass Neuansiedlungen wie der polnische Standort ausgeschlossen wurden (insbesondere weil sie zu viel längeren Bauzeiten geführt hätten). Daher wurden, wie aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervorgeht, nur zwei Standorte ernsthaft für die nächste Phase in Betracht gezogen und in vollem Umfang geprüft, nämlich der ungarische Zielstandort in Göd und der chinesische Standort in Xi’an.

(197)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe entgegen den Behauptungen, die sie im Ausweitungsbeschluss vorgebracht hatte, keine kohäsionsabträgliche Wirkung haben dürfte.

5.3.5.4.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Handel: Einstellung von Tätigkeiten an anderen Orten — mögliche Standortverlagerung aus Österreich

(198)

Nach Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien wird dann, wenn ein Beihilfeempfänger konkrete Pläne für die Einstellung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR hat oder diese tatsächlich einstellt und diese Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, dies als eine negative Auswirkung betrachtet, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann.

(199)

Ungarn und der Beihilfeempfänger erklärten (siehe Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses), dass der Beihilfeempfänger auf Gruppenebene in den beiden Jahren vor dem Beihilfeantrag nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im EWR eingestellt habe und keine konkreten Pläne habe, dies innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Investition zu tun.

(200)

Die Kommission äußerte angesichts von Presseberichten, die darauf hindeuteten, dass die Samsung SDI Group ihre Tätigkeiten in der EU umstrukturiere (Erwägungsgrund 179 des Einleitungsbeschlusses), diesbezüglich jedoch Zweifel. Eine solche Umstrukturierung könnte zur Verlagerung der Batteriesatzproduktion der in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft der Samsung SDI Group nach Ungarn und zum Verlust von 100 Arbeitsplätzen in der österreichischen Tochtergesellschaft führen.

(201)

Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass die Beihilfe für eine Investition in die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge in Göd nicht zumindest indirekt ursächlich für eine Einstellung oder Verlagerung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit innerhalb des EWR wäre.

(202)

Auf der Grundlage der zusätzlichen Schriftsätze Ungarns und der Samsung SDI und der im Dossier enthaltenen Beweise (Erwägungsgrund 90) stellt die Kommission fest, dass der österreichische Standort nicht im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien stillgelegt wurde. Um als Einstellung im Sinne von Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien zu gelten, muss die Tätigkeit entweder ganz oder teilweise eingestellt worden sein, wenn dies zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten führt, d. h. zu einem Verlust von mindestens 100 Arbeitsplätzen oder zum Abbau von mindestens 50 % der Belegschaft in dem Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung verglichen mit der durchschnittlichen Beschäftigung in dem Betrieb in einem der beiden dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgegangenen Jahre (im Folgenden „Vergleichszeitraum“) (68). Ungarn legte Beweise dafür vor, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Der geplante Abbau von 140 Beschäftigten mit niedrigerem Bildungsabschluss bis 2021, der teilweise durch einen Anstieg der Zahl der Beschäftigten mit höherem Bildungsabschluss ausgeglichen werden sollte, dürfte die Gesamtzahl der Beschäftigten auf 397 bis 417 verringern, was der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von 401-470 im Vergleichszeitraum (von Oktober 2015 bis September 2017) gegenüberzustellen ist. Damit würden weniger als 100 Arbeitsplätze verloren gehen. Darüber hinaus würde angesichts der Gesamtbelegschaft von 401-470 im Bezugszeitraum der (Brutto-)Abbau der Belegschaft um 140 Mitarbeiter unter der 50 %-Schwelle liegen.

(203)

Darüber hinaus erklärte Ungarn, dass keine Standortverlagerung von Österreich nach Ungarn stattgefunden habe, da sich die in Göd hergestellten Batteriezellen technologisch von den in der österreichischen Anlage hergestellten Zellen unterschieden (siehe Erwägungsgrund 90).

(204)

Ferner legte Ungarn interne Unternehmensunterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Verringerung der Tätigkeiten im österreichischen Werk von Samsung SDI Teil einer Neuorientierung dieses Betriebs war (von der Herstellung von Batteriesätzen auf Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Prüfen und Qualitätskontrolle), nachdem die Kunden (bestimmte Automobilhersteller) (nicht Samsung SDI) die Entscheidung getroffen hatten, kein Interesse mehr an den im österreichischen Werk hergestellten Produkten zu zeigen. Dementsprechend räumt die Kommission ein, dass zwischen der Investition 2 und der Umstrukturierung des österreichischen Werks der Samsung SDI Group kein ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden kann.

(205)

Angesichts dieser Umstände konnte die Kommission nicht feststellen, dass die Beihilfemaßnahme für eine Schließung oder Standortverlagerung innerhalb des EWR ursächlich sein würde.

5.3.5.5.   Schlussfolgerung zur Vermeidung deutlicher negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel

(206)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel im Sinne von Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien hat.

5.3.6.   Keine anderen übermäßiger negativen Auswirkungen

(207)

Von Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien abgesehen werden in den Randnummern 114, 115 und 132 der Regionalbeihilfeleitlinien übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb benannt, die bei der verbleibenden Abwägungsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn die Investition in einem Szenario 2 in zwei unterschiedlichen räumlichen Märkten stattfindet. Solche Auswirkungen betreffen die Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder die Schaffung oder Verstärkung von Überkapazitäten auf einem sich unterdurchschnittlich entwickelnden Markt (auch wenn dieser Markt in absoluten Zahlen nicht schrumpft).

(208)

Erstens hätte die Investition — mit oder ohne Beihilfe — dazu geführt, dass dieselben Mengen an Batteriezellen in den EWR und den Weltmarkt geliefert würden (da unabhängig davon, ob das Werk in Xi’an oder in Göd gelegen hätte, die erwarteten Zielmärkte dieselben sind, siehe Erwägungsgrund 88), sodass die Beihilfe nicht für solche übermäßigen negativen Auswirkungen ursächlich ist und es nicht erforderlich ist, diese zusätzlichen Prüfungen durchzuführen.

(209)

Auf jeden Fall wird die Beihilfe keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, da die Marktanteile von Samsung SDI (unter Berücksichtigung der betreffenden Investition) auf europäischer Ebene von [7-10] % im Jahr 2019 auf [20-25] % im Jahr 2023 und auf weltweiter Ebene von [7-10] % im Jahr 2019 auf [10-13,5] % im Jahr 2023 steigen dürften (siehe Erwägungsgrund 25). Ebenso wenig wird die Beihilfe Überkapazitäten auf einem sich unterdurchschnittlich entwickelnden Markt schaffen, da der Markt — weltweit und auf EWR-Ebene — wächst (siehe Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses).

5.3.7.   Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe

(210)

Indem sie die Ansiedlung der Investition in einem Fördergebiet auslöst, trägt die Beihilfe zur regionalen Entwicklung von Göd bei, was eine Reihe positiver Auswirkungen auf diese Region beinhaltet (siehe Abschnitt 5.3.1.1). Darüber hinaus hat die in den vorstehenden Abschnitten dargelegte Bewertung ergeben, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind, dass die Beihilfe geeignet ist und dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, solange sie die Kapitalwertlücke in Höhe von 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass staatliche Maßnahmen verhältnismäßig sind, soweit sie auf die festgestellte Kapitalwertlücke beschränkt bleiben. Die Bewertung ergab auch, dass die Beihilfe trotz der ursprünglich geäußerten Zweifel keine deutlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat. Was andere negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel betrifft, so wird die Beihilfe darüber hinaus weder eine marktbeherrschende Stellung noch Überkapazitäten auf einem sich unterdurchschnittlich entwickelnden Markt schaffen oder verstärken.

(211)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung, soweit sie 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt, mehr Gewicht haben als etwaige negative Auswirkungen.

5.3.8.   Transparenz

(212)

Nach Abschnitt II.2 der Transparenzmitteilung der Kommission (69) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf nationaler oder regionaler Ebene ein vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung einer Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu auf einer Website über staatliche Beihilfen mit folgenden Angaben veröffentlicht wird: Angaben zu(r) Bewilligungsbehörde(n), Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Die Veröffentlichung muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(213)

Die Kommission stellt fest, dass Ungarn bestätigte, dass alle in Abschnitt II.2 der Transparenzmitteilung aufgeführten Transparenzanforderungen eingehalten werden (siehe Erwägungsgrund 187 des Einleitungsbeschlusses).

5.3.9.   Kein relevanter Verstoß gegen EU-Recht

(214)

Aus der Anmeldung ergibt sich nicht, dass die Beihilfe, die damit verbundenen Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftstätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des EU-Rechts führen könnten. (70) Insbesondere hat die Kommission keine mit Gründen versehene Stellungnahme zu einem möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht an Ungarn gerichtet, der mit diesem Fall in Zusammenhang stehen würde. Darüber hinaus hat die Kommission keine Beschwerde oder Information erhalten, die darauf hindeuten könnte, dass die Beihilfe, die an sie geknüpften Bedingungen oder die durch sie geförderten wirtschaftlichen Tätigkeiten gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen könnten.

5.3.10.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt

(215)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme, soweit sie auf einen Höchstbetrag von 89,6 Mio. EUR begrenzt bleibt, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(216)

Die Kommission hat daher entschieden, dass die Beihilfemaßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, soweit ihr Betrag 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt. Der über diesen Betrag hinausgehende Betrag der angemeldeten Beihilfe von bis zu 108 Mio. EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 108 Mio. EUR (in Gegenwartswerten), deren Gewährung Ungarn zugunsten von Samsung SDI Magyarország Zrt plant, ist bis zu einem Beihilfebetrag von 89,6 Mio. EUR (in Gegenwartswerten) im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und in Bezug auf den verbleibenden Betrag mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Die Gewährung der Beihilfe wird daher bis zu einem Betrag von 89,6 Mio. EUR (in Gegenwartswerten) genehmigt. Der verbleibende Betrag der geplanten Beihilfe darf nicht gewährt werden.

Artikel 2

Ungarn informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Umsetzung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2023

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 112 vom 3.4.2020, S. 12.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  C(2021) 4454 final, veröffentlicht auf der Website der Kommission am 17. Januar 2022.

(4)  Staatliche Beihilfen — Ungarn — Staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 82 vom 18.2.2022, S. 21).

(5)  SA.46346 (2016/N) (ABl. C 4 vom 6.1.2017, S. 1). Die Genehmigung dieser Fördergebietskarte durch die Kommission wurde durch den Beschluss der Kommission vom 7. Oktober 2020 in der Sache SA.58164 (2020/N) — Verlängerung der ungarischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 1.1.2021-31.12.2021 (ABl. C 430 vom 11.12.2020, S. 1) bis Ende 2021 verlängert.

(6)  Vertrauliche Informationen

(7)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(8)  Am 12. Januar 2023 teilte Ungarn der Kommission mit, dass Samsung SDI seine ursprünglichen Ziele im Jahr 2022 mit einer Produktionskapazität von rund [6-9] Millionen Batteriezellen pro Monat (was [18-21] GWh pro Jahr entspricht) übertroffen habe.

(9)  Am 12. Januar 2023 teilte Ungarn der Kommission mit, dass im Jahr 2022 [69,5-95] % der Produktion des zweiten Werks in Göd (die in Rede stehende Investition) für den EWR-Markt genutzt wurden (ein höherer Prozentsatz als erwartet).

(10)  Im Allgemeinen besteht ein Modul aus mehreren in Reihe und/oder parallel geschalteter Zellen, die in einer mechanischen Struktur untergebracht sind. Ein Batteriesatz wird erstellt, indem mehrere Module in Reihe oder parallel verbunden und mit Sensoren und Steuergeräten einschließlich Batteriemanagementsystemen und Wärmemanagementsystemen ausgestattet und dann in ein Gehäuse montiert werden und so das für jedes Fahrzeugmodell speziell gestaltete endgültige Batterieprodukt bilden.

(11)  In der ersten Phase der Investition 2 produzierte Samsung SDI große prismatische Zellen aus Metallgehäusen mit […] Elektroden, ähnlich den Zellen, die mittels der nicht geförderten Investition 1 hergestellt wurden. Änderungen bei den einzelnen Schritten des Produktionsprozesses und den Elektrodenwerkstoffen der Phase 1 würden jedoch zu einer deutlich verbesserten Leistung hinsichtlich Reichweite, Ladegeschwindigkeit und Kosten pro kWh führen.

In der zweiten Phase der Investition 2 führte Samsung SDI eine bedeutende Innovation bei der Konstruktionsweise von großformatigen prismatischen Zellen in Metallgehäusen durch (Stapeln statt Wickeln der Elektroden), was gemeinsam mit weiteren Veränderungen der Prozessschritte und Einsatzstoffe zu weiteren Leitungsverbesserungen der Batteriezellen führen würde.

(12)  Blackboxing ist eine Strategie zum Schutz geistigen Eigentums, die die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen verhindert, indem der Zugang zu den vollständigen Informationen über die potenzielle Innovation auf nur wenige vertrauenswürdige Beschäftigte beschränkt wird. Es werden keine Patentanmeldungen eingereicht, da bereits die Veröffentlichung des Gegenstands der zu patentierenden Erfindung geeignet ist, den Wettbewerbern die Art der Erfindung zu enthüllen; darüber hinaus ist es sehr schwierig, Verletzungen von Patentrechten in Bezug auf Prozessinnovationen nachzuweisen, da dies den Zugang zu den Produktionsstraßen der Wettbewerber erfordert. Blackboxing bedeutet in der Praxis, dass besondere Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden müssen, beispielsweise das Verbot jeglicher Aufzeichnung in den Fertigungsanlagen, die Sperrung des mobilen Empfangs in den Produktionsanlagen, die Durchsetzung strenger Ein- und Ausgangsvorschriften usw.

(13)  Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(14)  Die in EUR ausgedrückten Zahlen werden in diesem Beschluss auf der Grundlage eines Wechselkurses von 1 EUR = 317,19 HUF angegeben, der am 16. Mai 2018, dem Tag der Anmeldung der Beihilfemaßnahme bei der Kommission, galt.

(15)  Die Berechnung der in diesem Beschluss aufgeführten Barwerts erfolgt auf der Grundlage des zurzeit der Anmeldung geltenden Basissatzes von 1,09 %. Die Barwerte werden auf das Jahr 2018 abgezinst, d. h. dem Jahr der Anmeldung.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(17)  Unter „angepasster Beihilfebetrag“ ist der zulässige Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben zu verstehen, der anhand folgender Formel berechnet wird: Beihilfehöchstbetrag = R x (50 + 0,50 x B + 0,34 x C), wobei R die in dem betreffenden Gebiet geltende maximale Beihilfeintensität ist, ohne die Anhebung der Beihilfeintensität für KMU, B der Teil der beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR und C der über 100 Mio. EUR liegende Teil der beihilfefähigen Kosten ist.

(18)  Ungarn zufolge, das sich auf den „Roadmap for the Establishment of a New Corporate Branch“ (Juli 2015) der Samsung SDI Group bezog, schrieb die lokale Beschaffungspolitik vor, dass der Beihilfeempfänger die Ausrüstung und Maschinen sowie die anderen für die Investition erforderlichen Vorleistungen aus lokalen Quellen beziehen müsse.

(19)  Samsung SDI-ARN Power Battery Co. Ltd (SAPB) wurde 2014 gegründet und ist ein Drei-Parteien-Gemeinschaftsunternehmen der Samsung SDI Group, der Anging Ring New Group (einem chinesischen Automobilzulieferer) und der Xi’an Gaoke Group (einem staatlichen chinesischen Unternehmen). Die Samsung SDI-Gruppe hält an dem Gemeinschaftsunternehmen einen Anteil von 50 %.

(20)  Das Batteriezellenwerk der Samsung SDI Group in Ulsan (Südkorea) wurde bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Entscheidungsprozesses aufgrund der im Vergleich zu Ungarn oder China hohen Arbeitskosten als alternativer Investitionsstandort ausgeschlossen.

(21)  Stellungnahme von Samsung SDI zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 43 („[…]“).

(22)  Stellungnahme Ungarns zum Einleitungsbeschluss, Randnummern 31 und 122.

(23)  2019 wurde ein weiterer Lieferant aus dem EWR kontaktiert, der später für die Bereitstellung von Ausrüstung ausgewählt wurde.

(24)  […].

(25)  […].

(26)  In Anbetracht ihrer bestehenden Anlage zur Fertigung von Batterien für Elektrofahrzeuge in Xi’an (2015 für die Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge errichtet).

(27)  Auf welche die Kommission in den Erwägungsgründen 53 bis 57 des Ausweitungsbeschlusses Bezug nahm.

(28)  Europäische Union/[…].

(29)  Siehe Erwägungsgründe 50 und 131 des Einleitungsbeschlusses ([…]), die Stellungnahme von Samsung SDI zum Ausweitungsbeschluss ([…]), Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 44 des Ausweitungsbeschlusses (Vertraulichkeit).

(30)  Antwort Ungarns auf Frage 5 des Auskunftsersuchens vom 1. April 2019; Stellungnahme von Samsung SDI zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 87, Stellungnahme von Samsung SDI zum Ausweitungsbeschluss, S. 3.

(31)  Siehe Stellungnahme von Samsung SDI zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 87.

(32)  Stellungnahme Ungarns zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 55.

(33)  In der Stellungnahme von Samsung SDI vom 3. Mai 2020 zum Einleitungsbeschluss wurde eine lokale Beschaffungsquote von [30-40] % (Ausgangsquote) als realistisch angesehen (mit einer Quote von [25-30] % als konservativer Annahme). Auf Nachfrage der Kommission wurde die Ausgangsquote am 3. November 2020 von Samsung SDI und Ungarn auf [31-35] % berichtigt. Ersatzteile sind in den verschiedenen, für die lokale Beschaffung genannten Prozentsätzen nicht enthalten.

(34)  Zur Stützung dieses Vorbringens übermittelte Ungarn die Namen von vier chinesischen Herstellern, Zusammenfassungen der technischen Merkmale ihrer jeweiligen Ausrüstung sowie Zusammenfassungen von Gesprächen mit ihnen, die zwischen 2014 und 2019 stattgefunden hatten.

(35)  Zur Stützung dieses Vorbringens übermittelte Ungarn die Namen von zwei chinesischen Herstellern und Zusammenfassungen von Gesprächen mit ihnen, die zwischen 2014 und 2019 mit ihnen stattgefunden hatten.

(36)  Oder alternativ dazu die lokalen Kosten für die Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung, wenn die Samsung SDI-Zentrale nicht am Beschaffungsverfahren beteiligt sei.

(37)  Dieser Aufschlag von [18-22] % war in den ursprünglichen Berechnungen des Kapitalwerts nicht enthalten, weil dieser auf der Annahme von 100 % lokaler Beschaffung beruhte.

(38)  Deloitte-Studie vom Dezember 2018 und Copenhagen Economics-Studie vom 13. April 2020.

(39)  Internes Dokument „Xi’an Plant # 2 Investment Plan“ vom 5. Januar 2017, Zusammenfassung einer „Geschäftsreise nach China in Bezug auf die Investition in das Xi’an-Werk 2“ vom 13. Januar 2017, Protokoll vom 18. Februar 2017 eines Treffens zwischen […] vom 16. Februar 2017, Präsentation vom 3. März 2017, erstellt im Rahmen der Samsung SDI-Sitzung zum Thema „[…]“, Vermerk „[…]“ vom 14. März 2017, Vermerk „[…]“ vom 20. März 2017, E-Mail vom 21. Juli 2017 mit einem Nachbesprechungsbericht über ein Gespräch mit der Kommunalverwaltung vom 20. Juli 2017.

(40)  Ungarn brachte vor, dass Samsung SDI (interner Bericht von Samsung SDI vom 5. Juni 2017) auch eine alternative Möglichkeit in Betracht gezogen habe, im Rahmen der Regelung für Unternehmen auf dem Gebiet der Hochtechnologie und neuer Technologie (HNTE) einen ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 % in Anspruch zu nehmen (Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Überarbeitung und Anordnung der Maßnahmen für die Verwaltung der Zertifizierung von Hochtechnologieunternehmen (2016)).

(41)  Samsung SDI fügte hinzu, dass sich ein etwas über oder unter 25 % liegender Wahrscheinlichkeitsfaktor nicht wesentlich auf die Kapitalwertlücke und den Beihilfebetrag auswirken würde.

(42)  Laut Zusammenfassung in den Erwägungsgründen 68 bis 70 des Ausweitungsbeschlusses.

(43)  Die Regionalbeihilfeleitlinien wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (siehe die Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, die Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, die Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 224 von 8.7.2020, S. 2). Die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) gelten nur für „anmeldepflichtige Regionalbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden oder gewährt werden sollen“ (Randnummer 197 der neuen Leitlinien).

(44)  Siehe Randnummer 38 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(45)  Siehe Randnummer 36 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(46)  Vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, ECLI:EU:C:2022:981, Rn. 35.

(47)  Die Gegenwartswerte werden auf das Jahr 2018 abgezinst, d. h. das Jahr, in dem die Beihilfe bei der Kommission angemeldet wurde.

(48)  In Erwägungsgrund 18 Buchstabe c des Ausweitungsbeschlusses bezweifelte die Kommission implizit, dass das geplante Werk in Xi’an für Ausfuhrmärkte bestimmt war. Dieser Zweifel ergab sich aus der Bezugnahme auf ein „chinesisches politisches Risiko“ in einem internen Dokument, das nach dem Einleitungsbeschluss vorgelegt wurde. Samsung SDI erklärte jedoch überzeugend, dass dieses „politische Risiko“ im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Dokument nur auf die Unsicherheit in Bezug auf das tatsächliche Höhe der Beihilfeniveau in China und nicht auf das allgemeine Risiko protektionistischer Maßnahmen bei Inlandsverkäufen verweise. Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass es auf der Hand liegt, dass die kontrafaktische Investition in China nicht auf den chinesischen Markt ausgerichtet gewesen wäre (siehe Protokoll der Geschäftsreise nach China in Bezug auf die Investition für Werk 2 in Xi’an vom 13. Januar 2017).

(49)  Protokoll einer internen hochrangigen Sitzung von Samsung SD am 21. September 2017, siehe Erwägungsgründe 20 und 53 des Ausweitungsbeschlusses.

(50)  Protokoll einer Sitzung des […] Investitionsausschusses vom 26. Oktober 2017.

(51)  Ungarn und Samsung SDI erklärten auch überzeugend die — in Erwägungsgrund 49 des Ausweitungsbeschlusses hervorgehobene — offensichtlichen Diskrepanzen zwischen dem Investitionsvorhaben, das in Berichten beschrieben wird, in denen die Subventionsverhandlungen mit der chinesischen Kommunalverwaltung dokumentiert wurden, und den in der Anmeldung beschriebenen kontrafaktischen Investitionen in China. Dies reicht aus, um den in Erwägungsgrund 54 des Ausweitungsbeschlusses geäußerten Zweifel auszuräumen, dass Samsung SDI parallel ein zusätzliches, auf den chinesischen Inlandsmarkt ausgerichtetes Werk in China plante, was von der Kommission damals als weiterer Hinweis auf eine mögliche regional ausgerichtete Investitionsstrategie von Samsung SDI interpretiert worden war.

(52)  Siehe Abschnitt 5.3.1.2.2.2.3 über den realistischen Umfang der lokalen Beschaffung für die Investition in Göd.

(53)  Siehe Unterabschnitt 5.3.1.2.2.2.2 über den realistischen Umfang der lokalen Beschaffung in China.

(54)  Im März und Mai 2019 befand sich die Durchführung der Beihilfemaßnahme bereits in einem fortgeschrittenen Stadium (Erwägungsgrund 52).

(55)  Ein solcher Aufschlag wäre nicht relevant gewesen, wenn der gesamte Umgang der Maschinen und Ausrüstung für die Investition hätte lokal beschafft werden sollen, da die Tochtergesellschaften der Samsung SDI Group die Käufe direkt getätigt hätten, wobei die Samsung SDI-Zentrale nur in begrenztem Umfang beteiligt gewesen wäre.

(56)  Copenhagen Economics, SAMSUNG SDI — provision of equipment and machines, Transfer pricing analysis, 13. April 2020 (Anlage 36 zur Stellungnahme von Samsung SDI, eingereicht am 3. Mai 2020).

(57)  OECD (2017), OECD-Leitsätze für Verrechnungspreise für multinationale Unternehmen und Steuerbehörden von 2017, OECD Publishing, Paris.

(58)   „Nicht neuartige Ausrüstung“ umfasst i) Ausrüstung, die bereits einmal in einer bestehenden Massenproduktionsstraße installiert und vollständig validiert wurde, auch wenn diese Ausrüstung auf der Grundlage der bereits entwickelten und installierten Ausrüstung leicht verbessert wurde, oder ii) Ausrüstung, die von der lokalen Tochtergesellschaft als für den Einsatz auf einer bestehenden Produktionsstraße geeignet eingestuft wurde (auch wenn sie noch nicht genutzt wurde).

(59)  Dies trägt auch den in Erwägungsgrund 41 des Ausweitungsbeschlusses geäußerten Bedenken Rechnung (über die Möglichkeit, chinesische Lieferanten des Tianjin-Werks für das Xi’an-Werk zu berücksichtigen, wie in den Erwägungsgründen 9 Buchstabe a und 40 Buchstabe a des Ausweitungsbeschlusses beschrieben wird).

(60)  Siehe Erwägungsgründe 9, 10 und 40 des Ausweitungsbeschlusses.

(61)  Ungarn zufolge wurden ca. [45-50] % der Investitionskosten Phase 1 der Investition zugeordnet (siehe Fußnote 36 des Ausweitungsbeschlusses).

(62)  Ungarn und Samsung SDI betonten zudem wiederholt, dass die Innovationen im Prozess die Prozesse selbst und nicht die verwendeten Maschinen und Ausrüstung beträfen, sodass der Unterschied zwischen den beiden Phasen für die Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung nicht entscheidend sei.

(63)  Dokument „7.10. Samsung SDI Business Division Investment Committee meeting in October“ (Oktober 2017). Dokument „7.12. Meeting minutes of Business Division’s Investment Committee“ (26. Oktober 2017). Dokument „7.11. Samsung SDI Hungary Investment CEO Investment Committee in November“ (November 2017). Dokument „7.5. Meeting minutes of Investment Committee with CEO decision“ (27. November 2017). Diese Unterlagen wurden am 16. Mai 2018 (als Teil der Anmeldung Ungarns) übermittelt.

(64)  Siehe Fußnote 39.

(65)  Urteil des Gerichts vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke AG/Kommission, T-671/14, ECLI:EU:T:2017:599, Rn. 115, 127 und 128, bestätigt im Revisionsverfahren in der Rechtssache C-654/17 P, ECLI:EU:C:2019:634. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich im vorliegenden Fall an den Standortbeschluss vom 27. November 2017 unmittelbar der Beginn der Arbeiten am 1. Dezember 2017 anschloss (siehe Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 17).

(66)  In den Erwägungsgründen 155 und 156 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien ermittelt wurden; d. h. die erworbenen Vermögenswerte werden neu sein, die Erstinvestition betrifft eine Erstinvestition in Form einer Kapazitätserweiterung und es werden weder Leasingkosten noch immaterielle Kosten berücksichtigt.

(67)  Nach Randnummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien würde der aus einer Beihilfe zum Nachteil einer schwächeren oder ähnlich schwachen EWR-Region resultierende kohänionsabträgliche Effekt in der Gesamtabwägungsprüfung eine negative Auswirkung darstellen, die kaum durch eine positive Auswirkung ausgeglichen werden kann, da der nachteilige Effekt dem Grundgedanken einer Regionalbeihilfe zuwider läuft.

(68)  Beschluss der Kommission vom 3. Oktober 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44547 (2016/N) — Italien — Großes Investitionsvorhaben — zugunsten von STMicroelectronics S.r.l. (ABl. C 110 vom 7.4.2017, S. 1), Erwägungsgrund 106 und Fußnote 41.

(69)  Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).

(70)  Siehe Randnummer 28 der Regionalbeihilfeleitlinien.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2057/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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