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Document 32021D2321
Decision (EU) 2021/2321 of the European Central Bank of 10 December 2021 on the delegation of decisions on the issuing of Union laissez-passer for applicants falling under the authority of the European Central Bank (ECB/2021/55)
Beschluss (EU) 2021/2321 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2021 zur Übertragung von Beschlüssen zur Ausstellung von Laissez-passer der Union für Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/55)
Beschluss (EU) 2021/2321 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2021 zur Übertragung von Beschlüssen zur Ausstellung von Laissez-passer der Union für Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/55)
ECB/2021/55
ABl. L 467 vom 29.12.2021, pp. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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29.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 467/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/2321 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Dezember 2021
zur Übertragung von Beschlüssen zur Ausstellung von Laissez-passer der Union für Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/55)
DIE PRÄSIDENTIN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) genehmigt die Ausstellung von Laissez-passer der Union für Mitarbeiter der EZB, Beschäftigte mit Kurzzeitvertrag der EZB und ihre Familienmitglieder. Der Laissez-passer der Union ist von den Mitgliedstaaten als gültiges Reisedokument anzuerkennen. |
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(2) |
Da die Befugnis zur Ausstellung von Laissez-passer der Union den Präsidenten und Präsidentinnen der Unionsorgane übertragen wird, nimmt im Falle der EZB die Präsidentin der EZB diese Befugnis wahr. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates (1) wurde eine gemeinsame Form für die Ausstellung von Laissez-passer der Union eingeführt. Seit 2015 werden Laissez-passer der Union als elektronische Reisedokumente im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens ausgestellt, wobei die Kommission im Einklang mit Vereinbarungen auf Dienststellenebene zur Umsetzung der Regelung der Laissez-passer der Union als zentrale Stelle für andere Unionsorgane fungiert. |
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(4) |
Angesichts der hohen Zahl von Anträgen auf Ausstellung von Laissez-passer der Union für Mitarbeiter der EZB, Beschäftigte mit Kurzzeitvertrag der EZB und ihre Familienmitglieder sollte die Ausstellungsbefugnis auf den Chief Services Officer übertragen und die Möglichkeit zur Weiterübertragung dieser Befugnis auf die operative Ebene der EZB vorgesehen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Laissez-passer der Union“ ein sicheres Reisedokument gemäß Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union; |
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2. |
„EZB-Antragsteller“ a) ein Mitarbeiter der EZB im Sinne von Artikel 1 der Beschäftigungsbedingungen, b) ein Beschäftigter mit Kurzzeitvertrag der EZB im Sinne von Artikel 1 der Beschäftigungsbedingungen für Kurzzeitverträge und c) ein betreffendes Familienmitglied von Mitarbeitern oder Beschäftigten mit Kurzzeitvertrag. |
Artikel 2
Übertragung und Weiterübertragung der Befugnis
(1) Die Präsidentin überträgt hiermit dem Chief Services Officer (CSO) die Befugnis zur Ausstellung von Laissez-passer der Union für EZB-Antragsteller.
(2) Die Präsidentin ermächtigt den CSO zur Weiterübertragung der Befugnis zur Ausstellung von Laissez-passer der Union für EZB-Antragsteller auf den Generaldirektor Corporate Services und, im Falle seiner Nichtverfügbarkeit, auf die Direktorin Verwaltung.
(3) Ein Beschluss zur Ausstellung eines Laissez-passer der Union für EZB-Antragsteller wird nur dann auf der Grundlage einer Übertragung oder Weiterübertragung der Befugnis erlassen, wenn die in Artikel 3 festgelegten Kriterien hierfür erfüllt sind.
(4) Die Generaldirektion Corporate Services informiert die Präsidentin jährlich über die Beschlüsse, die auf der Grundlage der in diesem Artikel vorgesehenen Übertragung der Befugnis erlassen wurden.
Artikel 3
Kriterien für den Erlass von Beschlüssen zur Ausstellung von Laissez-passer der Union auf der Grundlage einer Übertragung oder Weiterübertragung der Befugnis
(1) Ein Beschluss zur Ausstellung eines Laissez-passer der Union für EZB-Antragsteller wird nur dann auf der Grundlage einer Übertragung oder Weiterübertragung der Befugnis erlassen, wenn die Ausstellung des Laissez-passer der Union aus wichtigen Gründen im Dienstinteresse gerechtfertigt ist, insbesondere bei häufigen Dienstreisen, einem ständigen Arbeitsplatz außerhalb Frankfurt am Mains oder im Falle der externen Mobilität.
(2) Die Ausstellung eines Laissez-passer der Union für ein Familienmitglied von Mitarbeitern der EZB oder Beschäftigten mit Kurzzeitvertrag der EZB ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich dann möglich, wenn dies im Interesse der Union liegt. Bei längerfristigen Aufenthalten außerhalb der Union, einschließlich langfristigen Entsendungen, wird der Laissez-passer der Union ausschließlich zum alleinigen Zweck des sicheren und reibungslosen Betriebs des Dienstes ausgestellt, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist und es nicht möglich ist, nationale Pässe oder Reisedokumente zu verwenden, insbesondere wenn dies zum Zwecke der Reise in ein Drittland sowie der ordnungsgemäßen Meldung und des Aufenthalts in dem Drittland erforderlich ist. Für Familienmitglieder überschreitet die Gültigkeitsdauer des Laissez-passer der Union in keinem Fall die Gültigkeitsdauer des Laissez-passer der Union, der für den Mitarbeiter oder den Beschäftigten mit Kurzzeitvertrag ausgestellt wurde.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).