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Document 22019D0214

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2019/214]

ABl. L 36 vom 7.2.2019, pp. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/214/oj

7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 102/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2019/214]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (1) auszuweiten.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Artikel 3 Absatz 7 Folgendes angefügt:

„e)

32013 D 1386: Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171)“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2017 zur Aufnahme des Beschlusses Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen

Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ enthält Elemente, die nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die EFTA-Staaten betonen, dass die Aufnahme des Programms in Protokoll 31 den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.


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