Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22019D1368

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2017 vom 27. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2019/1368]

ABl. L 219 vom 22.8.2019, pp. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1368/oj

22.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 205/2017

vom 27. Oktober 2017

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2019/1368]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission vom 22. September 2016 über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„21awa.

32016 R 2072: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission vom 22. September 2016 über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 5)

21awb.

32016 R 1927: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Sabine MONAUNI


(1)   ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 5.

(2)   ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Top