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Document 22016D2207

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2207]

ABl. L 341 vom 15.12.2016, p. 73–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2207/oj

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/73


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 172/2015

vom 11. Juni 2015

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2207]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2014 vom 13. November 2014 (1) auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (2) ausgeweitet.

(2)

Diese Zusammenarbeit sollte nach den in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen auf Norwegen ausgeweitet werden, dessen Beteiligung daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 beginnen sollte.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 8d Buchstabe e des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „Norwegen und“ gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 40.

(2)   ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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