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Document 22016D2207
Decision of the EEA Joint Committee No 172/2015 of 11 June 2015 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms [2016/2207]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2207]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2015 vom 11. Juni 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2207]
ABl. L 341 vom 15.12.2016, p. 73–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/73 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 172/2015
vom 11. Juni 2015
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/2207]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2014 vom 13. November 2014 (1) auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (2) ausgeweitet. |
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(2) |
Diese Zusammenarbeit sollte nach den in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen auf Norwegen ausgeweitet werden, dessen Beteiligung daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 beginnen sollte. |
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(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 8d Buchstabe e des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „Norwegen und“ gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 40.
(2) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.