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Document 22014D0035

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2014 vom 8. April 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 256 vom , pp. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/35(2)/oj

28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 35/2014

vom 8. April 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie 2012/1/EU der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen, denen der Feldbestand Oryza sativa genügen muss (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsrichtlinie 2013/57/EU der Kommission vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 L 0001: Durchführungsrichtlinie 2012/1/EU der Kommission vom 6. Januar 2012 (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 8)“.

2.

Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2003/90/EG der Kommission) und 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0057: Durchführungsbeschluss 2013/57/EU der Kommission vom 20. November 2013 (ABl. L 312 vom 21.11.2013, S. 38)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2012/1/EU und 2013/57/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. April 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 8.

(2)   ABl. L 312 vom 21.11.2013, S. 38.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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