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Document 22013D0134

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2013 vom 8. Juli 2013 zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

ABl. L 345 vom , p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/134(2)/oj

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/2


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 134/2013

vom 8. Juli 2013

zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (1) ist die Finanzausstattung für 2013 zur Durchführung des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 vorgesehen. Die Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 steht noch nicht fest.

(2)

Das Statistische Programm des EWR 2013 sollte sich auf die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 stützen und sollte die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig sind.

(3)

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2013 zu ermöglichen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 4 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)) des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen wird Folgendes eingefügt:

„Artikel 5

Statistisches Programm 2013

(1)   Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:

32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(2)   Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm 2013-2017 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

(3)   Ein spezifisches Statistisches Programm des EWR für 2013 soll gemeinsam mit dem Statistischen EFTA-Amt und Eurostat ausgearbeitet werden. Das jährliche Statistische Programm 2013 für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das Statistische Programm 2013 für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

(4)   Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 ausgewiesenen Betrags.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)   ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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