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Document 32009D0698
2009/698/EC: Commission Decision of 4 September 2009 terminating the anti-dumping proceeding concerning imports of welded tubes, pipes and hollow profiles of square or rectangular cross-section, of iron other than cast iron or steel other than stainless originating in Belarus, Turkey and Ukraine
2009/698/EG: Beschluss der Kommission vom 4. September 2009 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nichtrostender Stahl) mit Ursprung in Belarus, der Türkei und der Ukraine
2009/698/EG: Beschluss der Kommission vom 4. September 2009 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nichtrostender Stahl) mit Ursprung in Belarus, der Türkei und der Ukraine
ABl. L 237 vom 9.9.2009, pp. 34–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
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9.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/34 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. September 2009
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nichtrostender Stahl) mit Ursprung in Belarus, der Türkei und der Ukraine
(2009/698/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Einleitung des Verfahrens
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(1) |
Am 13. November 2008 leitete die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) („Einleitungsbekanntmachung“) ein Antidumpingverfahren gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nichtrostender Stahl) („Hohlprofile“) mit Ursprung in Belarus, der Türkei und der Ukraine („betroffene Länder“) in die Gemeinschaft ein. |
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(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. September 2008 vom „Defence Committee of the Welded Steel Tubes Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Hohlprofilen entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei Hohlprofilen mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden. |
1.2 Betroffene Parteien und Kontrollbesuche
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(3) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, alle ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender, die ausführenden Hersteller, ihre Verbände und die Behörden der betroffenen Länder sowie die ihr bekannten Hersteller der gleichartigen Ware im vorgesehenen Vergleichsland (USA) offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
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(4) |
Damit die ausführenden Hersteller in Belarus, sofern sie es wünschten, Anträge auf individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden von Belarus. Zwei Unternehmensgruppen in Belarus beantragten IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. |
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(5) |
Angesichts der Vielzahl der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller in der Türkei und der Ukraine, Gemeinschaftshersteller und Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in der Türkei und der Ukraine, die Gemeinschaftshersteller sowie die Einführer und die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, sich zu melden und binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung die darin aufgeführten grundlegenden Angaben zu ihrer Tätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware zu übermitteln. |
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(6) |
Für die Türkei wurden von den 13 Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die den Fragebogen für das Stichprobenverfahren beantwortet hatten, vier für die Stichprobe ausgewählt. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen versäumte es jedoch während des Stichprobenverfahrens, Angaben über die Existenz zweier verbundener türkischer Hersteller vorzulegen, und übermittelte diese Informationen erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung. Dennoch erhielten die beiden verbundenen Unternehmen noch eine Möglichkeit, den Fragebogen vollständig zu beantworten. Die von den verbundenen Unternehmen übermittelten Informationen waren jedoch so unvollständig, dass eine Dumpingberechnung nicht möglich war. Das Unternehmen wurde daher aus der Stichprobe herausgenommen. Ein anderer türkischer Hersteller war nicht in die ursprüngliche Stichprobe einbezogen worden, hatte jedoch eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt und fristgerecht einen vollständig ausgefüllten Fragebogen übermittelt. Er wurde daraufhin in die Stichprobe aufgenommen. Auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum 63 % der Gesamtausfuhren von Hohlprofilen aus der Türkei in die Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. |
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(7) |
In der Ukraine beantworteten zwei Unternehmensgruppen und ein drittes Unternehmen den Stichprobenfragebogen und erklärten ihre Kooperationsbereitschaft. Auf die Ausfuhren dieser Unternehmen in die Gemeinschaft entfielen den Eurostat-Daten zufolge im Untersuchungszeitraum annähernd 30 % der Einfuhren von Hohlprofilen aus der Ukraine. Angesichts der geringen Zahl kooperierender Unternehmen wurde beschlossen, die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller einer vollständigen Untersuchung zu unterziehen und folglich ohne Stichprobe zu arbeiten. |
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(8) |
Die Kommission forderte alle ihr bekannten Einführer von Hohlprofilen auf, Informationen über Einfuhren und Verkäufe der betroffenen Ware vorzulegen. Da acht Einführer zur Mitarbeit bereit waren, wurde keine Stichprobe gebildet. |
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(9) |
Die Bildung der Stichprobe der Gemeinschaftshersteller erfolgte gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage des jeweils größten repräsentativen Volumens von Produktion und Verkäufen von Hohlprofilen in der Gemeinschaft, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Anhand der Angaben der Hersteller in der Gemeinschaft wählte die Kommission die vier Unternehmensgruppen mit dem größten Produktions- und Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft aus. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen entfielen 52 % der geschätzten Gesamtproduktion von Hohlprofilen in der Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Darüber hinaus wurden die übrigen Gemeinschaftshersteller ersucht, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereitzustellen. Einer der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe ließ den Fragebogen jedoch unbeantwortet und arbeitete nicht weiter an der Untersuchung mit. Da es an der Repräsentativität der Stichprobe nur wenig geändert hätte, wenn einige der anderen, kooperationswilligen Gemeinschaftshersteller einbezogen worden wären, wurde beschlossen, das Unternehmen, das seine Mitarbeit an der Untersuchung einstellte, nicht zu ersetzen. |
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(10) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Türkei, die kooperierenden ausführenden Hersteller in Belarus und der Ukraine, den einzigen Hersteller in den USA, der seine Mitarbeit für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für Belarus angeboten hatte, die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, alle zur Mitarbeit bereiten Einführer und alle ihr bekannten Verwender. Beantwortete Fragebogen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen, die vierzehn Gemeinschaftshersteller vertraten, von vier Unternehmensgruppen in der Türkei, einem einzelnen ausführenden Hersteller in der Türkei, der zu einer Unternehmensgruppe gehörte, den beiden Unternehmensgruppen in der Ukraine und dem dritten kooperierenden Hersteller in der Ukraine, den beiden ausführenden Herstellern in Belarus, die auch IB-Antragsformulare übermittelten, und ihren vier Einführern/Eigentümern der ausgeführten Ware im Falle von Verkäufen im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung, dem kooperierenden Hersteller in den USA, drei unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft und einem Verwender in der Gemeinschaft. Darüber hinaus stellten fünf weitere Gemeinschaftshersteller die angeforderten Daten bereit. |
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(11) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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1.3 Untersuchungszeitraum
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(12) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
1.4 Betroffene Ware
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(13) |
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um geschweißte Rohre und Hohlprofile mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nichtrostender Stahl), ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), mit Ursprung in Belarus, der Türkei und der Ukraine („betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht werden. |
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(14) |
Hohlprofile finden in erster Linie Verwendung im Stahlbau und als Träger in der Bauindustrie sowie als Strukturelemente in Schiffen, Kranen, Förder- und Umschlaganlagen, Anhängern, Lastkraftwagen, landwirtschaftlichen Gerätschaften usw. Ferner können Hohlprofile u. a. als Teile von Metallmöbeln, in Sport- und Freizeitgeräten, Spielzeug, Metalltüren und -fenstern, Regalen, Lager- und Verpackungseinrichtungen verwendet werden. |
2. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(15) |
Mit Schreiben an die Kommission vom 3. Juni 2009 zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück. Er begründete die Rücknahme damit, dass sich die derzeitige Marktlage für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich von der Marktlage zum Zeitpunkt der Antragstellung unterscheide; so seien die tatsächliche und die sichtbare Nachfrage in der Gemeinschaft in jüngster Zeit eingebrochen, und dies habe auch einen Rückgang der Einfuhren bewirkt. Angesichts dieser veränderten Marktlage wolle er das vorliegende Verfahren nicht weiter verfolgen, denn die ihm zugrunde liegenden Daten seien inzwischen überholt und würden die derzeitigen Marktbedingungen nicht mehr in vollem Umfang widerspiegeln. Unter diesen Umständen sei es sinnvoller, das Verfahren einzustellen und stattdessen auf etwaige künftige unfaire und schädigende Handelspraktiken im Wege eines neuen Verfahrens, bei dem alle Aspekte in vollem Umfang berücksichtigt werden könnten, zu reagieren, falls die Situation dies angezeigt erscheinen lassen sollte. |
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(16) |
Der Antragsteller brachte ferner vor, im Falle eines erneuten Ansteigens der Einfuhrmengen könnten diese Einfuhren unter den derzeit herrschenden Umständen die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden. |
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(17) |
Hierzu ist zu bemerken, dass sich die grundlegenden wirtschaftlichen Parameter in Bezug auf die betroffene Ware sowohl in der Gemeinschaft als auch in den betroffenen Ländern in noch nie dagewesener Weise verändert haben. Zum einen ist es unter diesen Umständen schwierig, fundierte Prognosen zur kurz- bis mittelfristigen Marktentwicklung aufzustellen, zum anderen ist die Wirtschaftslage offensichtlich derart instabil, dass das Auftreten von schädigendem Dumping nicht ausgeschlossen werden kann. Angesichts der unsicheren allgemeinen Marktbedingungen erscheint es angezeigt, Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zu überwachen. Die im Rahmen einer solchen Überwachung eingeholten Informationen würden die Kommission in die Lage versetzen, erforderlichenfalls rasch zu reagieren. Sie könnten beispielsweise für die Einleitung eines neuen Verfahrens herangezogen werden, falls die in Artikel 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. falls ausreichende Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping vorliegen. |
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(18) |
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass im Falle eines neuen Verfahrens bezüglich dieser Ware, und falls die Umstände dies rechtfertigen, eine beschleunigte Untersuchung angezeigt sein könnte. Die Grundverordnung räumt in Artikel 7 Absatz 1 die Möglichkeit ein, vorläufige Maßnahmen recht zügig nach der Einleitung des Verfahrens zu verhängen. |
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(19) |
Der Überwachungszeitraum sollte höchstens 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstellung des gegenwärtigen Verfahrens betragen. |
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(20) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft. |
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(21) |
Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass weder die oben geschilderte Analyse der derzeitigen Lage in Bezug auf die betroffene Ware noch eine gegebenenfalls in Zukunft einzuleitende neue Untersuchung die Entscheidung des Antragstellers, seinen Antrag zurückzuziehen, in Frage stellen. Nach Auffassung der Kommission sollte das Verfahren daher eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung dieser Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten. |
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(22) |
Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nichtrostendem Stahl) mit Ursprung in Belarus, der Türkei und der Ukraine ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nichtrostendem Stahl), ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), mit Ursprung in Belarus, der Türkei und der Ukraine („betroffene Ware“), die normalerweise unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. September 2009
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission