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Document 02007D0756-20181115

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357) (2007/756/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/756/2018-11-15

02007D0756 — DE — 15.11.2018 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2007

zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)

(2007/756/EG)

(ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION 2011/107/EU vom 10. Februar 2011

  L 43

33

17.2.2011

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/757/EU vom 14. November 2012

  L 345

1

15.12.2012

 M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1614 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 25. Oktober 2018

  L 268

53

26.10.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 101 vom 4.4.2014, S.  15 (2012/757/EU)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2007

zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)

(2007/756/EG)



Artikel 1

Die im Anhang dargelegten gemeinsamen Spezifikationen für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2001/16/EG werden hiermit angenommen.

▼M2

Artikel 1a

Anlage 6 des Anhangs der vorliegenden Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2014.

▼B

Artikel 2

Bei der Eintragung von Fahrzeugen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten gemeinsamen Spezifikationen.

Artikel 3

Die Eintragung vorhandener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß den Vorschriften von Abschnitt 4 des Anhangs.

Artikel 4

(1)  Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG benennen die Mitgliedstaaten eine nationale Stelle, die für die Führung und Aktualisierung des nationalen Einstellungsregisters zuständig ist. Bei dieser Stelle kann es sich um die Nationale Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen, um sicherzustellen, dass Änderungen von Daten zeitnah übermittelt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.

Artikel 5

(1)  Erstmalig in Estland, Lettland oder Litauen in Betrieb genommene Fahrzeuge, die außerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520 -mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden sowohl im NVR als auch in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten eingetragen. In diesem Fall kann statt des im Anhang vorgeschriebenen Nummernsystems das achtstellige Nummernsystem Anwendung finden.

(2)  Erstmalig in einem Drittland in Betrieb genommene Fahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520 -mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden nicht im NVR eingetragen. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2001/16/EG muss es jedoch möglich sein, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben c, d und e aufgeführten Informationen in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der GUS abzufragen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

1.   DATEN

Das Datenformat des nationalen Einstellungsregisters (nachstehend „NVR“) entspricht den folgenden Vorgaben.

Die Nummerierung der Positionen entspricht dem vorgeschlagenen Standardformblatt für die Eintragung in Anhang 4.

Darüber hinaus können Felder hinzugefügt werden, beispielsweise für Anmerkungen, Angaben zu Fahrzeugen, die einer Prüfung unterliegen (siehe Abschnitt 3.4), usw.



1.

►M2  Numerischer Identifizierungscode gemäß Anlage 6 ◄

obligatorisch

Inhalt

Numerischer Kennzeichnungscode gemäß der Definition in Anhang P der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ (nachstehend „TSI OPE“) (1)

 

Format

1.1.  Nummer

12-stellig

1.2.  Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)

 

2.

Mitgliedstaat und NSA

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen wurde, und der NSA, die die Inbetriebnahme genehmigt hat

 

Format

2.1.   ►M2  Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anlage 6 Teil 4 ◄

2-stelliger Code

2.2.  Name der NSA

Text

3.

Baujahr

obligatorisch

Inhalt

Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat

 

Format

3.  Baujahr

JJJJ

4.

EG-Referenz

obligatorisch (falls vorhanden)

Inhalt

Verweise auf die EG-Prüferklärung und die ausstellende Stelle (Antragsteller)

 

Format

4.1.  Datum der Erklärung

Datum

4.2.  EG-Referenz

Text

4.3.  Name der ausstellenden Stelle (Antragsteller)

Text

4.4.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

4.5.  Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

4.6.  Ort

Text

4.7.  Ländercode

ISO (siehe Anhang 2)

4.8.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

5.

Verweis auf das europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV)

obligatorisch (2)

Inhalt

Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV (3) ermöglicht. Der Verweis ist vorgeschrieben, falls der Fahrzeugtyp im ERATV definiert ist.

 

Format

5.  Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV ermöglicht

Alphanumerische(r) Code(s)

5a

Reihe

fakultativ

Inhalt

Angabe einer Reihe, falls das Fahrzeug Teil einer Fahrzeugreihe ist

 

5a  Reihe

Text

6.

Beschränkungen

obligatorisch

Inhalt

Etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

 

Format

6.1.  Codierte Beschränkungen

(siehe Anhang 1)

Code

6.2  Nichtcodierte Beschränkungen

Text

7.

Eigner

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeugeigners

 

Format

7.1.  Name der Organisation

Text

7.2.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

7.3.  Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

7.4.  Ort

Text

7.5.  Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

7.6.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.

Halter

obligatorisch

Inhalt

Angabe des Fahrzeughalters

 

Format

8.1.  Name der Organisation

Text

8.2.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

8.3.  Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

8.4.  Ort

Text

8.5.  Ländercode

ISO (siehe Anlage 2)

8.6.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

8.7.  VKM (falls vorhanden)

Alphanumerischer Code

9.

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

obligatorisch

Inhalt

Angabe der für die Instandhaltung zuständigen Stelle

 

Format

9.1.  Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Text

9.2.  Eingetragene Nummer des Unternehmens

Text

9.3.  Anschrift der Stelle, Straße und Hausnummer

Text

9.4.  Ort

Text

9.5.  Ländercode

ISO

9.6.  Postleitzahl

Alphanumerischer Code

9.7.  E-Mail-Adresse

E-Mail

10.

Rücknahme

Obligatorisch, falls zutreffend

Inhalt

Datum der amtlichen Abwrack- und/oder sonstigen Entsorgungsmaßnahme und Code für die Art der Rücknahme

 

Format

10.1.  Art der Rücknahme

(siehe Anlage 3)

2-stelliger Code

10.2.  Datum der Rücknahme

Datum

11.

Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

obligatorisch

Inhalt

Liste der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

 

Format

11.   ►M2  Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anlage 6 Teil 4 ◄

Liste

12.

Genehmigungsnummer

obligatorisch

Inhalt

Harmonisierte Genehmigungsnummer für die Inbetriebnahme, von der NSA erzeugt

 

Format

12.  Genehmigungsnummer

Für bestehende Fahrzeuge: Text

Für neue Fahrzeuge: Alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

13.

Inbetriebnahmegenehmigung

obligatorisch

Inhalt

Datum der Inbetriebnahmegenehmigung (4) und Gültigkeitsdauer

 

Format

13.1.  Datum der Genehmigung

Datum (JJJJMMTT)

13.2.  Genehmigung gültig bis (falls angegeben)

Datum (JJJJMMTT)

13.3.  Aussetzung der Genehmigung

Ja/Nein

(1)   Εntfällt.

(2)   Für Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden.

(3)   Das nach Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Register.

(4)   In Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG erteilte Genehmigung oder in Übereinstimmung mit den vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG geltenden Genehmigungsvorschriften erteilte Genehmigung.

2.   ARCHITEKTUR

2.1.    Verbindungen zu anderen Registern

Infolge der neuen EU-Rechtsvorschriften werden gegenwärtig mehrere Register eingerichtet. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Register und Datenbanken, die nach ihrer Einrichtung möglicherweise Verbindungen zum NVR aufweisen könnten.



Register oder Datenbank

Zuständige Stelle

Andere zugangsberechtigte Stellen

NVR

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

Eintragungsstelle (RE) (1)/NSA

Andere NSA/RE/RU/IM/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF

ERATV

(Interoperabilitäts-Richtlinie)

ERA

Öffentlich

RSRD

(TAF TSI und ESUP)

Halter

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten

WIMO

(TAF TSI und ESUP)

Noch nicht entschieden

RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten/Benutzer

Eisenbahnfahrzeugregister (2) (Übereinkommen von Kapstadt)

Hinterlegungsstelle

Öffentlich

OTIF-Register

(COTIF 99 — ATMF)

OTIF

Zuständige Behörden/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF-Sekretariat

(1)   Die Eintragungsstelle („RE“, Registration Entity) ist die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG für die Führung und Aktualisierung des NVR benannte Stelle.

(2)   Gemäß dem Luxemburger Protokoll über spezifische Fragen zu Eisenbahnfahrzeugen zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg unterzeichnet wurde (Luxembourg Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on matters specific to railway rolling stock).

Mit der Einführung des NVR kann nicht gewartet werden, bis alle Register betriebsbereit sind. Daher müssen die Spezifikationen des NVR die spätere Zusammenschaltung mit den anderen Registern ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen:

 ERATV: Im NVR wird darauf verwiesen, indem ein Verweis auf den Fahrzeugtyp erfolgt. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register ist die Position 5.

 RSRD: Umfasst einige „administrative“ Positionen des NVR. Die Spezifikation innerhalb von TAF TSI ESUP ist noch nicht abgeschlossen. Die NVR-Spezifikation wird im ESUP berücksichtigt werden.

 WIMO: Umfasst Daten von RSRD und Instandhaltungsdaten. Eine Verknüpfung mit dem NVR ist nicht vorgesehen.

▼M2

 VKMR: Dieses Register wird gemeinschaftlich von ERA und OTIF verwaltet (ERA für die EU und OTIF für alle nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaaten). Der Halter wird im NVR verzeichnet. In Anlage 6 werden andere globale Zentralregister (beispielsweise Fahrzeugtypcodes, Interoperabilitätscodes, Ländercodes usw.) angeführt, die von einer „zentralen Stelle“ verwaltet werden sollen, die aus einer Zusammenarbeit von ERA und OTIF resultiert.

▼M1

 Eisenbahnfahrzeugregister (Übereinkommen von Kapstadt/Luxemburger Protokoll): Hierbei handelt es sich um ein Register finanzieller Informationen im Zusammenhang mit beweglicher Ausrüstung. Es wurde noch nicht realisiert. Es gibt eine potenzielle Verbindung, weil für das UNIDROIT-Register Informationen über Fahrzeugnummer und Eigner benötigt werden. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird die dem Fahrzeug zugewiesene EVN sein.

 OTIF-Register: OTIF-Register werden unter Berücksichtigung der EU-Einstellregister entwickelt.

Die Spezifikation der Architektur des Gesamtsystems sowie der Verbindungen zwischen dem NVR und den anderen Registern wird so festgelegt, dass die angeforderten Informationen bei Bedarf abgerufen werden können.

2.2.    Die globale NVR-Architektur der EU

Die NVR-Register werden mittels einer dezentralen Lösung realisiert. Ziel ist die Einführung einer Suchmaschine für verteilte Daten, wobei eine gemeinsame Software-Anwendung verwendet werden soll, mit der die Benutzer Daten aus allen lokalen Registern („LR“) in den Mitgliedstaaten abrufen können.

NVR-Daten werden auf nationaler Ebene gespeichert und mittels einer webbasierten Anwendung (mit eigener Webadresse) zugänglich sein.

Das zentralisierte europäische virtuelle Einstellungsregister („EC VVR“, European Centralized Virtual Vehicle Register) besteht aus zwei Teilsystemen:

 dem virtuellen Einstellungsregister („VVR“, Virtual Vehicle Register), bei dem es sich um die zentrale Suchmaschine innerhalb der ERA handelt;

 den nationalen Einstellungsregistern („NVR“, National Vehicle Registers), bei denen es sich um die lokalen Register (LR) in den Mitgliedstaaten handelt. Die Mitgliedstaaten können das von der Agentur entwickelte standardisierte NVR (sNRV) verwenden oder eigene Anwendungen entwickeln, die diese Spezifikation erfüllen. Im letzteren Fall verwendet der Mitgliedstaat für die Kommunikation des NVR mit dem VVR eine von der Agentur entwickelt Übersetzungsmaschine („TE“, Translation Engine).

Abbildung 1

Architektur des EC VVR

image

Diese Architektur basiert auf zwei komplementären Teilsystemen, die die Suche nach lokal in allen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten ermöglichen. Sie umfasst:

 die Einrichtung computergestützter Register auf nationaler Ebene und deren Öffnung für Querabfragen,

 den Ersatz von Registern in Papierform durch computergestützte Aufzeichnungen, was den Mitgliedstaaten die Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen wird,

 die Ermöglichung von Verbindungen zwischen den NVR und dem VVR, unter Verwendung gemeinsamer Standards und einer gemeinsamen Terminologie.

Die wichtigsten Grundsätze dieser Architektur sind:

 alle NVR werden Teil des computergestützten vernetzten Systems;

 alle Mitgliedstaaten sehen beim Zugriff auf das System die gemeinsamen Daten;

 die Doppelerfassung von Daten und die damit verbundenen Fehlerquellen werden nach Einrichtung des VVR vermieden;

 Aktualität der Daten.

Die Agentur stellt den Registrierungsstellen (RE) die folgenden Installationsdateien und Dokumente bereit, die für die Einrichtung der sNVR und TE und für deren Verbindung mit dem zentralen VVR zu verwenden sind:

 Installationsdateien:

 

 sNVR_Installation_Files;

 TE_Installation_Files;

 Dokumente:

 

 Administrator_Guide_sNVR;

 CSV_export;

 CSV_import;

 sNVR_Deployment_Guide;

 User_Guide_sNVR;

 NVR-TE_Deployment_Guide;

 NVR-TE_Integration_Guide;

 User_Guide_VVR.

3.   BETRIEBSWEISE

3.1.    Verwendung des NVR

Das NVR dient folgenden Zwecken:

 Aufzeichnung der Genehmigung,

 Aufzeichnung der den Fahrzeugen zugewiesenen EVN,

 europaweite Suche nach Kurzinformationen über ein bestimmtes Fahrzeug,

 Überwachung rechtlicher Aspekte wie Verpflichtungen und rechtliche Informationen,

 Abruf von Informationen für Inspektionen, vor allem im Zusammenhang mit Sicherheit und Instandhaltung,

 Ermöglichung des Kontakts zum Eigner und Halter,

 Gegenprüfung gewisser Sicherheitsanforderungen vor der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen,

 Überwachung eines bestimmten Fahrzeugs.

3.2.    Antragsformblätter

▼M4

3.2.1.    Antrag auf Eintragung

Für den Antrag auf Eintragung ist das Formular in Anlage 4 zu verwenden.

Die Stelle, die die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld „Neueintragung“ an. Sie füllt das Formular aus und sendet es an

 die RE des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung beantragt wird, wobei alle Felder auszufüllen sind,

 die RE des ersten Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, wenn das Fahrzeug aus einem Drittland kommt (siehe Nummer 3.2.5 Absatz 2). In diesem Fall muss das Formular mindestens die Angaben zur Identifikation des Fahrzeugeigners und des Fahrzeughalters, zu den Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug und zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle enthalten.

▼M1

3.2.2.    Eintragung eines Fahrzeugs und Erteilung einer Europäischen Fahrzeugnummer (EVN)

Im Fall der Ersteintragung erteilt die betreffende RE die Europäische Fahrzeugnummer (EVN, European Vehicle Number).

Es ist möglich, für jedes Fahrzeug ein gesondertes Eintragungsformblatt zu verwenden, oder für eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu ein und derselben Reihe oder Bestellung gehören, ein einziges Formblatt zu verwenden, dem eine Liste der Fahrzeugnummern beigefügt wird.

Die RE unternimmt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die von ihr in das NVR eingetragenen Daten korrekt sind. Zu diesem Zweck kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere in Fällen, in denen die Stelle, welche die Eintragung in einem Mitgliedstaat beantragt, ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat.

3.2.3.    Änderung einer oder mehrerer Positionen der Eintragung

Die Stelle, welche eine Änderung einer oder mehrerer Positionen ihrer Fahrzeugeintragung beantragt,

 kreuzt das Feld „Änderung“ an,

 trägt die aktuelle EVN ein (Position 0),

 kreuzt das Feld (die Felder) für die geänderte(n) Position(en) an,

 trägt den neuen Inhalt der geänderten Position(en) ein und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

In bestimmten Fällen ist die Verwendung des Standardformblatts möglicherweise nicht ausreichend. Nötigenfalls kann die betroffene RE daher zusätzliche Unterlagen vorlegen, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

Sofern in den Eintragungsunterlagen keine anderweitigen Angaben gemacht werden, gilt der Fahrzeughalter als „Inhaber der Registrierung“ im Sinne des Artikels 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG.

Sollte es zu einem Halterwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Halter für die Unterrichtung der RE zuständig, und die RE hat den neuen Halter über die Änderung der Eintragung zu unterrichten. Der frühere Halter wird nur dann aus dem NVR entfernt und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat. Falls zum Zeitpunkt der Austragung des gegenwärtig eingetragenen Halters kein neuer Halter den Halterstatus anerkannt hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Muss gemäß der TSI OPE dem Fahrzeug aufgrund technischer Änderungen eine neue EVN zugewiesen werden, informiert der Inhaber der Registrierung die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls die neue Inbetriebnahmegenehmigung. Die RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

▼M4

Die RE trägt die Änderungen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Eingang eines vollständigen Antragsdossiers in das NVR ein. Innerhalb dieser Frist trägt die RE das Fahrzeug entweder ein oder ersucht um Berichtigung/Klärung.

▼M1

3.2.4.    Rücknahme der Eintragung

Die Stelle, die die Rücknahme einer Eintragung beantragt, kreuzt das Feld „Rücknahme“ an. Sie füllt dann Position 10 aus und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

Die RE nimmt die Rücknahme der Eintragung vor, indem sie das Datum der Rücknahme einträgt und die Rücknahme gegenüber der beantragenden Stelle anerkennt.

▼M4

3.2.5.    Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

1. Fahrzeuge werden nur in das NVR des Mitgliedstaats, in dem die erste Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde, bzw., wenn dem Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) erteilt wurde, nur in einem Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingetragen, unbeschadet der Übertragung einer Eintragung in ein anderes NVR gemäß Nummer 3.2.6 Absatz 2.

2. Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das nicht dieser Spezifikation entspricht oder nicht mit dem EC VVR verbunden ist, werden nur in das NVR des ersten Mitgliedstaats eingetragen, in dem das Fahrzeug im Eisenbahnsystem der Union betrieben werden soll.

3. Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das dieser Spezifikation entspricht und mit dem EC VVR verbunden ist, werden in kein NVR eingetragen, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

4. Das NVR, in das ein Fahrzeug eingetragen wurde, enthält die Daten zu den Positionen 2, 6, 12 und 13 für jeden Mitgliedstaat, in dem für dieses Fahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde.

Dies gilt unbeschadet der Artikel 3 und 5.

▼M4

3.2.6.    Übertragung einer Eintragung und Änderung der EVN

1. Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß Anlage 6 nicht mehr widerspiegelt. Eine solche technische Veränderung kann eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls auch eine neue Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen. Der Halter informiert die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue Inbetriebnahmegenehmigung oder die neue Genehmigung für das Inverkehrbringen. Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

2. Die EVN kann auf Antrag des Halters durch eine Neueintragung des Fahrzeugs im NVR eines anderen Mitgliedstaats, das mit dem EC VVR verbunden ist, und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert werden.

▼M4

3.3.    Zugriffsrechte

Die Rechte für den Zugriff auf Daten des NVR eines bestimmten MS „XX“ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:



Stelle

Leserechte

Aktualisierungsrechte

RE in Mitgliedstaat „XX“

Alle Daten

Alle Daten im Einstellungsregister des MS „XX“

NSA

Alle Daten

Keine

Agentur

Alle Daten

Keine

Halter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

ECM

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die ECM ist, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Eigner

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

Eisenbahnunternehmen

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Untersuchungsstelle gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

Alle Daten der zu kontrollierenden oder zu prüfenden Fahrzeuge

Keine

EG-Prüferklärung ausstellende Stelle (Antragsteller)

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die EG-Prüferklärung ausstellende Stelle ist (Antragsteller), mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Sonstige von der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Agentur anerkannte rechtmäßige Benutzer (3)

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

(1)   Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(2)   Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(3)   Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden das Verfahren zur Anerkennung rechtmäßiger Benutzer fest.

Zugriffsrechte für Daten der NVR können auch einschlägigen Stellen von Drittländern oder zwischenstaatlichen Organisationen gewährt werden, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

▼M1

3.4.    Historische Datensätze

Alle Daten im NVR müssen ab dem Datum der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten elektronisch, auf Papier oder mittels eines anderen Archivierungssystems aufbewahrt werden. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Zehnjahresfrist eine Untersuchung eingeleitet, die sich auf eines oder mehrere dieser Fahrzeuge bezieht, müssen die Daten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Nach der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung dürfen die dem Fahrzeug zugewiesenen Eintragungsnummern für die Dauer von 100 Jahren ab dem Datum der Rücknahme nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.

Alle Änderungen im NVR sind aufzuzeichnen. Die Verwaltung der historischen Änderungen könnte mittels technischer IT-Funktionen erfolgen.

4.   VORHANDENE FAHRZEUGE

4.1.    Dateninhalt

Die 13 einschlägigen Positionen sind im Folgenden mit der Angabe aufgeführt, welche der Positionen obligatorisch sind.

4.1.1.    Position 1 — Europäische Fahrzeugnummer (obligatorisch)

a)   Bereits mit einer zwölfstelligen Nummer versehene Fahrzeuge

Länder mit einem einzigen Ländercode:

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden.

Länder, in denen es sowohl einen Länderhauptcode als auch einen früher zugewiesenen spezifischen Code gibt:

 Deutschland mit dem Länderhauptcode 80 und dem spezifischen Code 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn);

 die Schweiz mit dem Länderhauptcode 85 und dem spezifischen Code 63 für BLS (Bern-Lötschberg-Simplon Eisenbahn);

 Italien mit dem Länderhauptcode 83 und dem spezifischen Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio);

 Ungarn mit dem Länderhauptcode 55 und dem spezifischen Code 43 für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn).

Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden ( 3 ).

Im IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

b)   Fahrzeuge ohne zwölfstellige Nummer

Es gilt ein zweistufiges Verfahren:

 Zuweisung einer zwölfstelligen Nummer im NVR (gemäß TSI OPE), die entsprechend den Fahrzeugmerkmalen festzulegen ist. Im IT-System sollte diese eingetragene Nummer mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft werden.

 Für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge, ausgenommen historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die zwölfstellige Nummer wird innerhalb von sechs Jahren nach Zuweisung im NVR physisch am Fahrzeug selbst angebracht. Für im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge und historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge: Die physische Anbringung der zwölfstelligen Nummer ist fakultativ.

4.1.2.    Position 2 — Mitgliedstaat und NSA (obligatorisch)

Die Position „Mitgliedstaat“ muss sich stets auf den Mitgliedstaat beziehen, in dessen NVR das Fahrzeug eingetragen wird. Bei Fahrzeugen aus Drittländern bezieht sich diese Position auf den ersten Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme im Eisenbahnnetz der Europäischen Union genehmigt hat. Die Position „NSA“ bezieht sich auf die Stelle, welche die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat.

4.1.3.    Position 3 — Baujahr

Ist das Baujahr nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.1.4.    Position 4 — EG-Referenz

Normalerweise gibt es eine solche Referenz für vorhandene Fahrzeuge nicht, ausgenommen einige wenige Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HS RS). Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.5.    Position 5 — Verweis auf das ERATV

Angabe nur, falls verfügbar.

Bis zur Einrichtung des ERATV kann auf das Fahrzeugregister (Artikel 22a der Richtlinie 96/48/EG des Rates ( 4 ) und Artikel 24 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 )) verwiesen werden.

4.1.6.    Position 6 — Beschränkungen

Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.7.    Position 7 — Eigner (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar.

4.1.8.    Position 8 — Halter (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar. Sofern der Halter über eine VKM (eindeutiger Code gemäß VKM-Register) verfügt, ist diese einzutragen.

4.1.9.    Position 9 — Für die Instandhaltung zuständige Einrichtung (obligatorisch)

Diese Position ist obligatorisch.

4.1.10.    Position 10 — Rücknahme

Angabe falls zutreffend.

4.1.11.    Position 11 — Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

Normalerweise werden RIV-Güterwagen, RIC-Reisezugwagen und Fahrzeuge im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen als solche eingetragen. Wenn diese Information verfügbar ist, sollte sie entsprechend eingetragen werden.

4.1.12.    Position 12 — Genehmigungsnummer

Angabe nur falls verfügbar.

4.1.13.    Position 13 — Inbetriebnahme (obligatorisch)

Ist das Datum der Inbetriebnahme nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.2.    Verfahren

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss der NSA oder RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung stellen.

Vorhandene Güterwagen und Personenwagen müssen nur in das NVR des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem die frühere Eintragungsstelle ihren Sitz hatte.

Wurde ein vorhandenes Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen, muss die RE, die dieses Fahrzeug einträgt, die relevanten Daten an die RE der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Die NSA oder RE übernimmt die Informationen in ihr NVR.

Die NSA oder RE unterrichtet nach Abschluss der Informationsübertragung alle Beteiligten. Zumindest die folgenden Stellen müssen unterrichtet werden:

 die zuvor für die Eintragung des Fahrzeugs zuständige Stelle,

 der Halter,

 die ERA.

▼M4




Anlage 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Den Beschränkungen, die in der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG oder in der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls in einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt werden, ist ein harmonisierter Code oder ein nationaler Code zuzuweisen.

2.   STRUKTUR

Jeder Code hat folgende Bestandteile:

 Kategorie der Beschränkung,

 Art der Beschränkung,

 Wert oder Spezifikation,

jeweils getrennt durch einen Punkt (.):

[Kategorie].[Art].[Wert oder Spezifikation].

3.   BESCHRÄNKUNGSCODES

1. Die harmonisierten Beschränkungscodes gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Agentur hält die Liste der harmonisierten Beschränkungscodes für das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste ein neuer Code hinzugefügt werden sollte, so ersucht sie die Agentur um Bewertung einer solchen Hinzufügung.

Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Code hinzu.

2. Die Agentur hält die Liste der nationalen Beschränkungscodes auf dem aktuellen Stand. Nationale Codes werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.

In Bezug auf Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, stellt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur den Antrag, der Liste der nationalen Codierungen einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.

3. Der Code für Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden wird als nationaler Beschränkungscode behandelt.

4. Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.

Die Agentur unterhält eine eindeutige Liste von Beschränkungscodes für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (EVR) gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zentrale Anlaufstelle und die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur.

5. Soweit relevant, kann die Agentur das Verfahren zur Harmonisierung der Beschränkungscodes mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen koordinieren, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.




Anlage 2

STRUKTUR UND INHALT DER EUROPÄISCHEN IDENTIFIKATIONSNUMMER

Die Agentur bestimmt Struktur und Inhalt der Europäischen Identifikationsnummer (European Identification Number, EIN), einschließlich der Codierung der betreffenden Arten von Dokumenten, in einem technischen Dokument und veröffentlicht dieses auf ihrer Website.

▼M1




Anlage 3

CODIERUNG VON RÜCKNAHMEN



Code

Art. der Rücknahme

Beschreibung

00

Keine

Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.

10

Eintragung ausgesetzt, kein

Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Eigners oder Halters oder durch Entscheidung der NSA oder RE ausgesetzt.

11

Eintragung ausgesetzt

Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.

20

Eintragung übertragen

Das Fahrzeug soll bekanntermaßen zum weiteren Einsatz im europäischen Eisenbahnnetz (im gesamten Netz oder in Teilen des Netzes) unter einer anderen Nummer oder durch ein anderes NVR erneut eingetragen werden.

30

Rücknahme,

kein Grund angegeben

Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im europäischen Eisenbahnnetz ist ohne bekannte erneute Eintragung abgelaufen.

31

Rücknahme

Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes bestimmt.

32

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.

33

Rücknahme

Das Fahrzeug ist für Verschrottung und Entsorgung/Recycling von Materialien (einschließlich Ersatzteile) vorgesehen.

34

Rücknahme

Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für die ortsfeste Ausstellung außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes vorgesehen.

Verwendung von Codes

 Ist der Grund für die Rücknahme nicht spezifiziert, sind zur Angabe der Änderung des Eintragungsstatus die Codes 10, 20 und 30 zu verwenden.

 Liegt der Grund für die Rücknahme vor, stehen als Optionen innerhalb der NVR-Datenbank die Codes 11, 31, 32, 33 und 34 zur Verfügung. Diese Codes basieren ausschließlich auf Informationen, die der RE vom Halter oder Eigner mitgeteilt wurden.

Eintragungsfragen

 Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt oder aus dem Register genommen wurde, darf unter der registrierten Eintragung im europäischen Eisenbahnnetz nicht betrieben werden.

 Die Reaktivierung einer Eintragung nach deren Aussetzung erfordert eine Überprüfung der Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, durch die Eintragungsstelle.

 Die Übertragung einer Eintragung unter den Bedingungen von Artikel 1b der Entscheidung 2006/920/EG der Kommission ( 6 ) und Artikel 1b der Entscheidung 2008/231/EG der Kommission ( 7 ), geändert durch den Beschluss 2010/640/EU ( 8 ), umfasst die Neueintragung des Fahrzeugs und die anschließende Rücknahme der alten Eintragung.




Anlage 4

STANDARDFORMBLATT FÜR DIE EINTRAGUNG

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image

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Anlage 5



GLOSSAR

Abkürzung

Definition

CCS

System Zugsteuerung/Zugsicherung (Control Command System)

GUS

Gemeinschaft unabhängiger Staaten

COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires)

CR

Konventionelles Eisenbahnsystem (Conventional Rail)

DB

Datenbank

EC

Europäische Kommission

EC VVR

Zentralisiertes europäisches virtuelles Einstellungsregister (European Centralised Virtual Vehicle Register)

EIN

Europäische Identifikationsnummer

EN

Euronorm

EVN

Europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number)

ERA

Europäische Eisenbahnagentur (European Railway Agency), auch als „Agentur“ bezeichnet

ERATV

Europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen (European Register of Authorised Types of Vehicles)

ERTMS

Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System)

EU

Europäische Union

HS

Hochgeschwindigkeitssystem (High Speed)

IB

Untersuchungsstelle (Investigating Body)

ISO

Internationale Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation)

IM

Infrastrukturbetreiber (Infrastructure Manager)

INF

Infrastruktur

IT

Informationstechnik

LR

Lokales Register

NoBo

Notifizierte Stelle (Notified Body)

NSA

Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority)

NVR

Nationales Einstellungsregister (National Vehicle Register)

OPE (TSI)

TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI Operation and Traffic management)

OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail)

RE

Eintragungsstelle, d. h. die für die Führung und Aktualisierung des NVR zuständige Stelle (Registration Entity)

RB

Aufsichtsbehörde (Regulatory Body)

RIC

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr

RIV

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Güterwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen

RS oder RST

Fahrzeuge (Rolling Stock)

RSRD (TAF)

Fahrzeug-Referenzdatenbank (TAF) (Rolling Stock Reference Database (TAF))

RU

Eisenbahnunternehmen (Railway Undertaking)

ESUP (TAF)

Europäischer Strategischer Umsetzungsplan (TAF) (Strategic European Deployment Plan (TAF))

TAF (TSI)

TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr (TSI Telematic Applications for Freight)

TSI

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

VKM

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

VKMR

Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen (Vehicle Keeper Marking Register)

VVR

Virtuelles Einstellungsregister (Virtual Vehicle Register)

WAG (TSI)

TSI Güterwagen (TSI Wagon)

WIMO (TAF)

Datenbank für Güterwagen und intermodalen Betrieb (TAF) (Wagon and Intermodal Operational Database (TAF))

▼M2




Anlage 6

TEIL „0“ —    FAHRZEUGKENNZEICHNUNG

Allgemeine Bemerkungen

In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, werden in dieser Anlage nicht behandelt.

Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen

Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:



Fahrzeuggruppe

Interoperabilitätseignung und Fahrzeugtyp

[2 Ziffern]

Land, in dem das Fahrzeug registriert ist

[2 Ziffern]

Technische Merkmale

[4 Ziffern]

Seriennummer

[3 Ziffern]

Prüfziffer

(1 Ziffer)

Güterwagen

00 bis 09

10 bis 19

20 bis 29

30 bis 39

40 bis 49

80 bis 89

[Details in Teil 6]

01 bis 99

[Details in Teil 4]

0000 bis 9999

[Details in Teil 9]

000 bis 999

0 bis 9

[Details in Teil 3]

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

50 bis 59

60 bis 69

70 bis 79

[Details in Teil 7]

0000 bis 9999

[Details in Teil 10]

000 bis 999

Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung

90 bis 99

[Details in Teil 8]

0000000 bis 8999999

(Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen)

Sonderfahrzeuge

9000 bis 9999

[Details in Teil 11]

000 bis 999

Innerhalb desselben Landes sind die sieben Ziffern der technischen Merkmale und die Seriennummer ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge ( 9 ).

Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

a) Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist (Details in Teil 4),

b) Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Teil 1),

c) Abkürzungen der technischen Merkmale (Details in Teil 12 für Güterwagen und in Teil 13 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb).

Die europäische Fahrzeugnummer ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs auf die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß dieser Anlage nicht mehr zutrifft. Solche technischen Veränderungen erfordern gegebenenfalls eine neue Inbetriebnahme gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG.

TEIL 1 —   FAHRZEUGHALTERKENNZEICHNUNG

▼M4

1.    Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben ( 10 ). Die VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM gibt an, dass der Fahrzeughalter in einem nationalen Einstellungsregister eingetragen ist.

Die VKM wird in allen Mitgliedstaaten und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß diesem Beschluss übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit.

▼M2

2.    Format der Fahrzeughalterkennzeichnung

Die VKM ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung davon, wenn möglich in einer erkennbaren Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.

Die Buchstaben können diakritische Zeichen enthalten ( 11 ). Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung ignoriert.

Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM in landesüblicher Schrift eine Übersetzung mit lateinischen Buchstaben — durch einen Schrägstrich (/) getrennt — hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.

3.    Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen

Einem Fahrzeughalter kann mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn

 der Fahrzeughalter einen formellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt,

 der Fahrzeughalter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugparks in seiner Organisation unterscheidet.

Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,

 die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. Holding-Struktur),

 die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die ein und dieselbe Organisation innerhalb dieser Struktur festgelegt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu behandeln,

 die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln. In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter.

4.    VKM-Register und Zuweisungsverfahren

Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.

Ein Antrag auf Zuweisung einer VKM wird bei der zuständigen nationalen Behörde des Antragstellers eingereicht und an die ERA weitergeleitet. Eine VKM darf erst nach deren Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Verwendung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die ERA weiter. Die VKM wird zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.

Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.

Bei einer Änderung des Halters, die eine Änderung der VKM zur Folge hat, müssen die betreffenden Fahrzeuge innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Halteränderung im nationalen Einstellungsregister mit der neuen VKM versehen werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der am Fahrzeug angebrachten VKM und den im nationalen Einstellungsregister eingetragenen Daten hat die Eintragung im nationalen Einstellungsregister Vorrang.

TEIL 2

Entfällt

TEIL 3 —   VERBINDLICHES VERFAHREN ZUM BESTIMMEN DER PRÜFZIFFER (12. ZIFFER)

Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:

 Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem tatsächlichen Dezimalwert übernommen.

 Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2 multipliziert.

 Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet.

 Die Einerstelle dieser Summe wird behalten.

 Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Beispiele:

1 —

 



Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

0

0

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

0

0

Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100-8 vervollständigt wird.

2 —

 



Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

1

9

8

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

1

10

1

6

3

4

0

2

9

16

Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198-0 vervollständigt wird.

▼M4

TEIL 4 —   LÄNDERCODES DER STAATEN, IN DENEN DIE FAHRZEUGE REGISTRIERT WERDEN (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.



Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

 

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

Albanien

AL

41

 

Litauen

LT

24

Algerien

DZ

92

 

Luxemburg

L

82

Armenien

AM

58

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

65

Österreich

A

81

 

Malta

M

 

Aserbaidschan

AZ

57

 

Moldau

MD (1)

23

Belarus

BY

21

 

Monaco

MC

 

Belgien

B

88

 

Mongolei

MGL

31

Bosnien und Herzegowina

BIH

50 und 44 (2)

 

Montenegro

MNE

62

Bulgarien

BG

52

 

Marokko

MA

93

China

RC

33

 

Niederlande

NL

84

Kroatien

HR

78

 

Nordkorea

PRK (1)

30

Kuba

CU (1)

40

 

Norwegen

N

76

Zypern

CY

 

 

Polen

PL

51

Tschechische Republik

CZ

54

 

Portugal

P

94

Dänemark

DK

86

 

Rumänien

RO

53

Ägypten

ET

90

 

Russland

RUS

20

Estland

EST

26

 

Serbien

SRB

72

Finnland

FIN

10

 

Slowakei

SK

56

Frankreich

F

87

 

Slowenien

SLO

79

Georgien

GE

28

 

Südkorea

ROK

61

Deutschland

D

80

 

Spanien

E

71

Griechenland

GR

73

 

Schweden

S

74

Ungarn

H

55

 

Schweiz

CH

85

Iran

IR

96

 

Syrien

SYR

97

Irak

IRQ (1)

99

 

Tadschikistan

TJ

66

Irland

IRL

60

 

Tunesien

TN

91

Israel

IL

95

 

Türkei

TR

75

Italien

I

83

 

Turkmenistan

TM

67

Japan

J

42

 

Ukraine

UA

22

Kasachstan

KZ

27

 

Vereinigtes Königreich

GB

70

Kirgisistan

KS

59

 

Usbekistan

UZ

29

Lettland

LV

25

 

Vietnam

VN (1)

32

Libanon

RL

98

 

(1)  Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

(2)  Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische Ländercode 49 ist reserviert.

▼M2

TEIL 5

Entfällt

TEIL 6 —   CODES FÜR DIE INTEROPERABILITÄT VON GÜTERWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)



 

2. Ziffer

1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer

1. Ziffer

 

 

Spurweite

fest oder veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest

veränderlich

fest oder veränderlich

Spurweite

 

Güterwagen entsprechend der TSI WAG () einschließlich Abschnitt 7.1.2 und aller Bedingungen der Anlage C

0

mit Achsen

bleibt frei

Güterwagen

bleibt frei ()

PPV/PPW Güterwagen

(veränderliche Spurweite)

mit Achsen

0

1

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

1

2

mit Achsen

Güterwagen

PPV/PPW-Güterwagen

(feste Spurweite)

mit Achsen

2

3

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

3

Sonstige Güterwagen

4

mit Achsen ()

Wagen für Instandhaltungszwecke

sonstige Güterwagen

Wagen mit spezieller Nummerierung für die technischen Merkmale, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind

mit Achsen ()

4

8

mit Drehgestellen ()

mit Drehgestellen ()

8

 

 

 

 

 

 

 

2. Ziffer

1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer

1. Ziffer

(1)   Verordnung der Kommission (TSI WAG in der geänderten Fassung).

(2)   Feste oder veränderliche Spurweite.

(3)   Ausnahme: Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neue zur Inbetriebnahme zugelassene Fahrzeuge zu verwenden.

TEIL 7 —   CODES FÜR INTERNATIONALE VERKEHRSFÄHIGKEIT BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)



 

Inlandsverkehr

TEN () und/oder COTIF () und/oder PPV/PPW

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

TEN () und/oder COTIF ()

PPV/PPW

2. Ziffer

1. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

5

Fahrzeuge für Inlandsverkehr

Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotransportwagen)

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage

bleibt frei

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage

historische Fahrzeuge

bleibt frei ()

Fahrzeuge mit fester Spurweite

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch Drehgestellwechsel

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch verstellbare Achsen

6

Instandhaltungsfahrzeuge

Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage

Instandhaltungsfahrzeuge

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage

Autotransportwagen

bleibt frei ()

7

druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage

bleibt frei

bleibt frei

druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

bleibt frei

andere Fahrzeuge

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

bleibt frei

(1)   Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage P, Teil 5.

(2)   Einschließlich Fahrzeugen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(3)   Ausnahme: Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und veränderlicher Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.

TEIL 8 —   TYPEN VON TRIEBFAHRZEUGEN UND EINHEITEN IN ZUGEINHEITEN IN FESTER ODER VORGEGEBENER ANORDNUNG (1. UND 2. ZIFFER)

Die 1. Ziffer lautet „9“.

Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:



Code

Allgemeiner Fahrzeugtyp

0

Sonstige

1

Elektrische Lokomotive

2

Diesellokomotive

3

Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

4

Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

5

Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]

6

Spezieller Beiwagen

7

Elektrische Rangierlok

8

Diesel-Rangierlok

9

Sonderfahrzeug

TEIL 9 —   STANDARDNUMMER ZUR KENNZEICHNUNG VON GÜTERWAGEN (5. BIS 8. ZIFFER)

In Teil 9 ist die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens festgelegt. Sie ist auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 10 —   ZAHLENCODES FÜR DIE TECHNISCHEN DATEN BEI BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN (5. UND 6. ZIFFER)

Teil 10 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 11 —   ZAHLENCODES FÜR DIE TECHNISCHEN DATEN BEI SONDERFAHRZEUGEN (6. BIS 8. ZIFFER)

Teil 11 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 12 —   KENNBUCHSTABEN FÜR GÜTERWAGEN (AUSSER GELENKWAGEN UND MEHRTEILIGEN WAGEN)

Teil 12 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.

TEIL 13 —   KENNBUCHSTABEN FÜR BEFÖRDERTE REISEZUGWAGEN

Teil 13 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERA weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERA verwendet werden.



( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

( 2 ) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

( 3 ) Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu in Betrieb genommene Fahrzeuge sollten jedoch den normalen Ländercode erhalten.

( 4 ) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

( 5 ) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

( 6 ) ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1.

( 7 ) ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

( 8 ) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S.29.

( 9 ) Bei Sonderfahrzeugen muss die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer im jeweiligen Land einmalig sein.

( 10 ) Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.

( 11 ) Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.

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