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Document 32006D0903
2006/903/EC: Commission Decision of 3 May 2006 relating to a proceeding under Article 81 of the Treaty establishing the European Community and Article 53 of the EEA Agreement against Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret S.A., Kemira OYJ, L'Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA and Arkema SA. (Case COMP/F/C.38.620 — Hydrogen Peroxide and perborate) (notified under document number C(2006) 1766) (Text with EEA relevance)
2006/903/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret S.A., Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1766) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/903/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret S.A., Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1766) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 353 vom 13.12.2006, pp. 54–59
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
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13.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353/54 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2006
in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret S.A., Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA
(Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1766)
(Nur die englische, die französische und die italienische Fassung sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/903/EG)
1. ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DES VERSTOSSES
1.1. Adressaten
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(1) |
Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:
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(2) |
Die Adressaten dieser Entscheidung beteiligten sich an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen im Hinblick auf Wasserstoffperoxid (HP) und sein nachgelagertes Erzeugnis Natriumperborat (PBS), die das gesamte Gebiet des EWR umfasste („die Zuwiderhandlung“). Der in dieser Entscheidung genannte Zeitraum der Zuwiderhandlung begann am 31. Januar 1994 und endete am 31. Dezember 2000. Die Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch von geschäftlich wichtigen und vertraulichen Markt- und/oder Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und/oder Kontrolle der Erzeugung sowie potenzieller und vorhandener Kapazitäten, die Aufteilung von Märkten und die Zuteilung von Abnehmern sowie die Festsetzung und Überwachung von (Ziel-) Preisen. |
1.2. Der Wasserstoffperoxid- und Perborat-Sektor
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(3) |
HP ist ein starkes Oxidationsmittel mit mehreren industriellen Anwendungen. Es handelt sich hierbei um eine klare, farblose Flüssigkeit, die erhältlich ist als wässrige Lösung in Konzentrationen von hauptsächlich 30-70 %. Als Endprodukt wird HP als Bleichmittel in der Zellstoff- und Papierherstellung, zum Bleichen von Textilien, zur Desinfektion und für andere Umweltanwendungen wie die Abwässerbehandlung eingesetzt. HP wird auch als Rohstoff zur Herstellung anderer nachgelagerter Peroxid-Erzeugnisse wie Persalze (wozu auch PBS gehört) sowie Peressigsäure genutzt. |
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(4) |
PBS wird wie Natriumperkarbonat („PCS“) hauptsächlich als aktive Substanz für Tenside und Waschpulver benutzt. Sowohl PBS als auch PCS wurden in diesen Verfahren untersucht. Allerdings kann aufgrund der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der bei der mündlichen Anhörung vorgetragenen Ausführungen nicht nachgewiesen werden, dass sich die Zuwiderhandlung auch auf PCS erstreckte. Die Entscheidung beinhaltet daher nur wettbewerbswidriges Verhalten im Hinblick auf HP und PBS, aber nicht im Hinblick auf PCS, trotz der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auch PCS beinhaltete. |
1.3. Angebot
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(5) |
HP: im EWR gab es im Zeitraum der Zuwiderhandlung sechs Hauptanbieter: das führende Unternehmen war Solvay mit einem ungefähren Marktanteil von [20-30] %, gefolgt von EKA. Die anderen Akteure waren Atofina, Kemira, Degussa und Foret. Air Liquide und Ausimont verkauften HP bis Juni 1998 bzw. Mai 2002. Schließlich gab es eine kleine Zahl von Wiederverkäufern, die HP aus Osteuropa und von außerhalb Europas einführten. In den letzten Jahren gab es keine neuen Marktteilnehmer. |
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(6) |
PBS: bei den Unternehmen, die im EWR während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung oder eines Teils davon tätig waren, handelte es sich um: Degussa, Foret, Solvay, Caffaro (das seine Produktion jedoch 1999 einstellte), Atofina (das seine Produktion 1999 einstellte), Air Liquide (1994 eingestellt) und Ausimont. |
1.4. Nachfrage
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(7) |
Im Zeitraum der Zuwiderhandlung gab es im EWR nur relativ wenige wichtige Abnehmer von HP (sechs bis acht), im Wesentlichen aus der Zellstoff- und Papierindustrie, die EWR-weite Verträge zu EWR-weiten Preisen aushandelten. |
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(8) |
Großkunden (wie skandinavische und deutsche Zellstoff- und Papierproduzenten) verhandelten Verträge mit einem einzigen Preis für Lieferungen an mehrere Betriebsstätten im EWR. Die Transportkosten entfielen somit auf den Anbieter, der daher ein Interesse hatte, HP von einem räumlich in der Nähe der Werke seiner Kunden gelegenen Lieferanten zu beziehen. Bezüglich HP gab Degussa folgendes an: |
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(9) |
Im Zeitraum der Zuwiderhandlung gab es im Persalz-Bereich auf der Nachfrageseite nur sehr wenige große multinationale Konzerne: 75-80 % der Persalz-Käufe im EWR konzentrierten sich auf wenige Abnehmer. Jedes Unternehmen hatte eine europäische Einkaufszentrale, die zweimal im Jahr über die Einkäufe verhandelte. In der Regel erwarben sie Persalze von mehr als einem Lieferanten, weil sie einen gewissen Wettbewerbsdruck aufrechterhalten wollten. |
1.5. Geographischer Raum
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(10) |
Die Zuwiderhandlung betraf den gesamten EWR, wo es eine Nachfrage nach den Erzeugnissen, die Gegenstand der Nachprüfung sind, gab. |
1.6. Funktionsweise des Kartells
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(11) |
Der in dieser Entscheidung genannte Zeitraum der Zuwiderhandlung begann am 31. Januar 1994 und endete am 31. Dezember 2000. |
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(12) |
Die Absprachen lassen sich wie folgt einstufen: sie betreffen den Austausch von marktbezogenen Informationen (einschließlich Preisen und Verkaufsvolumina), Marktaufteilung, Einschränkung/Kontrolle der Produktion und Versorgungsquellen sowie Preisabsprachen für HP und PBS. Die Geheimabsprachen bezüglich beider Produkte stehen miteinander im Zusammenhang, sind Teil eines Gesamtkonzepts und stellen somit eine einzige Zuwiderhandlung dar, auch wenn das Verhalten in Bezug auf HP und PBS auch jeweils für sich alleine genommen unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen würde. |
1.7. Verfahren
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(13) |
Im Dezember 2002 informierte die Degussa die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der HP- und in der PBS-Industrie und äußerte den Wunsch, mit der Kommission entsprechend der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen („Kronzeugenregelung“) zusammenzuarbeiten (1). Degussa legte der Kommission Nachweise vor, die im März 2003 die Durchführung von Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von drei Unternehmen ermöglichten (die Untersuchung bei anderen Unternehmen wurde erst nach einem Auskunftsverlangen durchgeführt). |
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(14) |
Im Anschluss an die Nachprüfungen stellten fünf weitere Unternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße. Drei von ihnen wurde eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Ziff. 23 und 26 der Kronzeugenregelung gewährt, und zwar EKA, Atofina und Solvay. Die Anträge von Kemira und Solexis wurden abgelehnt. |
2. GELDBUßEN
2.1. Grundbetrag
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(15) |
Der Grundbetrag der Geldbuße wird entsprechend der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festgelegt. |
2.1.1. Schwere
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(16) |
Bei der Bewertung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission die Art des Verstoßes, seine konkreten Marktfolgen — soweit messbar — und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. |
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(17) |
In Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung, der Tatsache, dass sie Auswirkungen gehabt haben muss, und der Tatsache, dass der gesamte HP und PBS-Markt des EWR im Gesamtwert von 470 Mio. EUR im letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung (1999) Gegenstand der Vereinbarungen war, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen begangen haben. |
2.1.2. Differenzierte Behandlung
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(18) |
Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermöglicht die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer jeweiligen tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen. Die Kommission hält dies im vorliegenden Fall für besonders geboten, da die jeweiligen Marktanteile der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen beträchtliche Größenunterschiede aufweisen. |
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(19) |
Bei der Beurteilung des Umsatzes, den die einzelnen Unternehmen bei den jeweiligen Erzeugnissen erzielt haben, und bei seiner Verrechnung mit den Gesamtumsatz bei HP und PBS zur Bestimmung des einzelnen Schweregrads hat die Kommission die Tatsache berücksichtigt, dass bestimmte Unternehmen nur auf dem Markt für eines der beiden betreffenden Produkte tätig waren. Damit hat die Kommission die tatsächliche Auswirkung des rechtswidrigen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb berücksichtigt. Wegen der unterschiedlichen Sorten von HP und PBS gibt der nach der Gesamtmenge berechnete Umsatz einen zuverlässigeren Eindruck von der Stärke der einzelnen Anbieter. Danach war Solvay der größte Anbieter im EWR und erreichte mit beiden Produkten zusammen einen Absatzanteil von rundß [20-30] %. Somit ist dieses Unternehmen der ersten Kategorie zuzuordnen. Degussa mit einem Marktanteil von [10-20] % wird in die zweite Kategorie eingeordnet. Foret, EKA, Atofina, Kemira und Ausimont mit Marktanteilen von [5-15] % bilden die dritte Kategorie. Caffaro schließlich bildet mit einem PBS-Marktanteil von rund [5-10] % im letzten vollständigen Jahr (1998) und einem Umsatzanteil im Hinblick auf den gemeinsamen HP- und PBS-Markt von [1-5] % die vierte Kategorie. |
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(20) |
Im Fall Caffaro berücksichtigt die Kommission trotz mehrerer Verbindungen zwischen den beiden Produkten, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass Caffaro der Gesamtplan der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen bewusst oder notwendigerweise bekannt war. Angesichts der Umstände des Falles wird somit eine 25 %-ige Verringerung des Grundbetrags der für Caffaro berechneten Geldbuße angewandt. |
2.1.3. Hinreichende Abschreckung
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(21) |
Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermöglicht die Geldbußenskala auch eine Anpassung der Geldbuße an die Größe des Unternehmens, um eine ausreichende Abschreckungswirkung zu gewährleisten. Im letzten vollständigen Geschäftsjahr vor Erlass dieser Entscheidung (2005) betrugen die weltweiten Umsätze von Total 143 Mrd. EUR, von Elf Aquitaine 120 Mrd. EUR, von Akzo 13 Mrd. EUR, Degussa 11,75 Mrd. EUR, Solvay 8,56 Mrd. EUR und Edison 6,65 Mrd. EUR. Dementsprechend sollte die Geldbuße für Total mit dem Faktor 3 multipliziert werden, der sich auf die Größe der Muttergesellschaften Elf Aquitaine und Total bezieht, deren Umsatz 100 Mrd. EUR jeweils deutlich übersteigt. Bei Akzo und Degussa, deren Umsatz rund 10 % des Umsatzes von Total erreicht, handelt es sich nach wie vor um sehr große Unternehmen mit einem Umsatz von eindeutig über 10 Mrd. EUR. Deswegen sollte die Geldbuße dieser beiden Unternehmen mit dem Faktor 1,75 multipliziert werden. Solvay erreichte einen Umsatz von 8,56 Mrd. EUR. Deswegen sollte die Geldbuße für Solvay mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden. Aufgrund der Tatsache, dass Edison einen Umsatz von 6,65 Mrd. EUR erreichte, sollte die Geldbuße für Edison mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden. Da Ausimont auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, gilt der Faktor unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles nur für die gegen Edison verhängte Geldstrafe. |
2.1.4. Aufschlag wegen Dauer
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(22) |
Degussa, Solvay und Kemira nahmen vom 31. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2000, d. h. sechs Jahre und elf Monate lang, an der Zuwiderhandlung teil. Diese Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung von langer Dauer begangen. Die Grundbeträge der Geldbußen werden folglich für jedes abgeschlossene Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht. Sie werden für jeden weiteren Zeitraum, der mehr als 6 Monate, aber weniger als ein Jahr umfasst, um weitere 5 % erhöht. Dies führt zu einer Erhöhung des Grundbetrags für jedes dieser Unternehmen um 65 %. EKA hat vom 31. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1999 (fünf Jahre und elf Monate lang), Atofina und Ausimont haben vom 12. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2000 (fünf Jahre und sieben Monate lang) an der Zuwiderhandlung mitgewirkt. Dies führt zu einer Erhöhung des Grundbetrags für jedes dieser Unternehmen um 55 % (2). Foret nahm vom 29. Mai 1997 bis zum 13. Dezember 1999, d. h. zwei Jahre und sieben Monate lang, an der Zuwiderhandlung teil. Dies führt zu einer Erhöhung des Grundbetrags um 25 %. Caffaro nahm vom 29. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1998, d. h. ein Jahr und sieben Monate lang, an der Zuwiderhandlung teil. Dies führt zu einer Erhöhung des Grundbetrags um 15 %. |
2.2. Erschwerende Umstände
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(23) |
Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung waren Atofina, Degussa, Edison und Solvay bereits Adressaten früherer Entscheidungen der Kommission wegen Kartelltätigkeiten gewesen (3). Der Umstand, dass die Unternehmen das gleiche Verhalten entweder in der gleichen Branche oder einer anderen als der, in Bezug auf die sie zuvor sanktioniert worden waren, wiederholt haben, zeigt, dass die ersten Geldbußen die betreffenden Unternehmen nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasst haben. Dies wertet die Kommission als einen erschwerenden Umstand. Er rechtfertigt eine Erhöhung des Geldbußengrundbetrags für die vorgenannten Unternehmen um 50 % (4). |
2.3. Mildernde Umstände
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(24) |
Im Falle von Caffaro ist es angemessen, die Geldbuße aufgrund der passiven und unbedeutenden Rolle von Caffaro bei der Zuwiderhandlung gegenüber den anderen Kartellmitgliedern um 50 % zu verringern. |
2.4. Anwendung der Umsatzobergrenze von 10 %
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(25) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße 10 % seines Umsatzes nicht überschreiten. Im Hinblick auf die Obergrenze von 10 % gilt, dass „wenn sich herausstellt, dass mehrere Adressaten das ‚Unternehmen‘ im Sinn der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gilt, die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden kann. Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen in der Zwischenzeit aufgelöst, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze“ (5). |
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(26) |
Der von Solexis 2005 erzielte weltweite Jahresumsatz betrug 256 190 307 EUR. Die gegen Solexis verhängte Strafe darf daher 25,619 Mio. EUR nicht überschreiten. |
2.5. Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002
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(27) |
Degussa, EKA, Atofina, Solvay, Solexis und Kemira haben die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt. Sie haben mit der Kommission in den verschiedenen Ermittlungsphasen zusammengearbeitet, um in den Genuss der Kronzeugenregelung zu kommen. |
2.5.1. Ziff. 8 Buchstabe a) Erlass
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(28) |
Degussa hat als erster europäischer HP- und Persalzhersteller die Kommission von der Existenz eines Kartells auf dem HP-Markt und dem mit diesem verbundenen PBS-Markt in Kenntnis gesetzt. Die Degussa hat während des gesamten Verwaltungsverfahrens der Kommission uneingeschränkt, kontinuierlich und ausdrücklich mit der Kommission zusammengearbeitet und der Kommission alle der Degussa vorliegenden Beweismittel im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung mit Einzelheiten über die Treffen zwischen Wettbewerbern in Bezug auf beide Produkte übermittelt, wodurch die Kommission die Existenz des Kartells für beide Produkte beweisen konnte. Die Degussa hat die Beteiligung an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung von Beweismitteln gemäß Ziffer 8 (a) der Kronzeugenregelung eingestellt und keine Schritte unternommen, andere Unternehmen zur Beteiligung der Zuwiderhandlung zu nötigen. Deswegen kann der Degussa die ansonsten gegen das Unternehmen zu verhängende Geldbuße vollständig erlassen werden. |
2.5.2. Ziff. 23 Buchstabe b) Unterabsatz 1 (Ermäßigung der Geldbuße um 30-50 %)
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(29) |
EKA war das zweite Unternehmen, das am 29. März 2003 bei der Kommission die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragte, und erfüllte als erstes Unternehmen die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung, da es der Kommission Beweismittel vorlegte, die einen erheblichen Mehrwert im Vergleich zu den Beweismitteln hatten, die sich zum damaligen Zeitpunkt im Besitz der Kommission befanden. |
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(30) |
EKA hat die Beteiligung an der Zuwiderhandlung spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beweismittel eingestellt und auch später nicht mehr fortgesetzt. Die Kommission wird deswegen die Geldbuße um 30-50 % herabsetzen. Die Kommission gewährte EKA eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 %. |
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(31) |
Aufgrund der von EKA vorgelegten Nachweise konnte die Kommission das Vorhandensein des Kartells bis zum 31. Januar 1994 zurückverfolgen. Die Angaben von EKA für den Zeitraum der Zuwiderhandlung vor dem 14. Oktober 1997 bezogen sich auf Tatsachen, die der Kommission bisher nicht bekannt waren und direkte Auswirkungen auf die Dauer des vermuteten Kartells hatten. Gemäß Ziff. 23 der Kronzeugenregelung berücksichtigte die Kommission diese Elemente nicht zum Zwecke der Festlegung der Höhe der Geldbuße, die gegen EKA verhängt wird. |
2.5.3. Ziff. 23 Buchstabe b) Unterabsatz 2 (Ermäßigung der Geldbuße um 20-30 %)
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(32) |
Atofina (inzwischen Arkema) war das zweite Unternehmen, das die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung erfüllte, da es der Kommission Beweismittel vorlegte, die einen erheblichen Mehrwert im Vergleich zu den Beweismitteln hatten, die sich zum damaligen Zeitpunkt im Besitz der Kommission befanden, und die Beteiligung an der Zuwiderhandlung spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beweismittel eingestellt und auch später nicht mehr fortgesetzt hat. Entsprechend wird Atofina gemäß Ziff. 23 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung der Geldbuße um 20-30 % gewährt. In der Bewertung des Umfangs der Ermäßigung innerhalb der Bandbreite von 20-30 % berücksichtigte die Kommission den Zeitpunkt, zu dem die Beweismittel von erheblichem Mehrwert übermittelt wurden, sowie den Umfang des Mehrwerts. Die Kommission gewährte Atofina eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 %, die sonst gegen Atofina verhängt worden wäre. |
2.5.4. Ziff. 23 Buchstabe b) Unterabsatz 3 (Ermäßigung der Geldbuße um bis zu 20 %)
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(33) |
Solvay war das dritte Unternehmen, das die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung erfüllte. Am 4. April 2003, ebenfalls kurz nachdem — am 25. März 2003 — in seinen Geschäftsräumen eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 stattgefunden hatte, beantragte Solvay die Anwendung der Kronzeugenregelung. Der Antrag vom 4. April 2003 erfüllte die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung, da Solvay der Kommission Beweismittel vorlegte, die einen erheblichen Mehrwert im Vergleich zu den Beweismitteln hatten, die sich zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Besitz befanden. Solvay hat nach dem Kenntnisstand der Kommission die Beteiligung an der Zuwiderhandlung spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beweismittel eingestellt. |
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(34) |
Solvay führt aus, die Kommission am Morgen des 3. April 2003 telefonisch kontaktiert zu haben, um einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung anzukündigen. Der Antrag von Atofina vom 3. April 2003 (15.50 Uhr) enthielt 13 Schriftstücke, die nach Auffassung von Solvay ohne Abschrift oder sonstige Erklärung unleserlich und/oder unverständlich waren und von der Kommission ausnahmslos erst verwendet werden konnten, nachdem am 26. Mai 2003 — in jedem Fall nach dem Antrag von Solvay auf Anwendung der Kronzeugenregelung — vollständige Erläuterungen vorgelegt wurden. |
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(35) |
Nach Auffassung von Solvay ist für die Feststellung, ob ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung die Ermäßigungskriterien dieser Regelung erfüllt, die sachliche Qualität der vorgelegten Beweismittel im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit durch die Kommission ausschlaggebend. Solvay behauptet, dass sein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung am Morgen des 3. April 2003 formgerecht abgegeben wurde, und die vorgelegten Angaben sowohl für HP als auch für PBS einen erheblichen Mehrwert darstellten. Infolgedessen erfüllt Solvay die Kriterien für die größtmögliche Ermäßigung der Geldbuße (50 %) in Bezug auf beide Produkte. |
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(36) |
Nach Ansicht der Kommission haben die Angaben von EKA und Atofina im Vergleich zu den ersten Angaben von Solvay, die erst am 4. April 2003 erfolgten, einen erheblichen Mehrwert gemäß Ziff. 21 der Kronzeugenregelung. Die Kommission weist daher das Argument von Solvay zurück. |
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(37) |
Die Kommission gewährte Solvay daher eine Ermäßigung der Geldbuße um 10 %, die sonst gegen Solvay verhängt worden wäre. |
2.5.5. Weitere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung
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(38) |
Solvay Solexis und Kemira stellten ebenfalls Anträge gemäß Abschnitt B der Kronzeugenregelung. Da ihre Anträge keinen wesentlichen Mehrwert aufwiesen, wurde ihnen jedoch nicht stattgegeben. |
3. ENTSCHEIDUNG
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(39) |
Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich in den genannten Zeiträumen an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung vor allem in Form eines Austauschs von Informationen über Preise und Absatzmengen, Preisabsprachen, Vereinbarungen über den Abbau von Produktionskapazitäten im EWR und der Überwachung der wettbewerbswidrigen Absprachen auf den EWR-Märkten für Wasserstoffperoxid und Natriumperborat beteiligt haben:
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(40) |
Für die im vorhergehenden Erwägungsgrund genannten Zuwiderhandlungen wurden folgende Geldbußen festgesetzt:
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(41) |
Die oben aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, die in dem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist sowie die Wiederholung der in Erwägungsgrund (2) genannten Zuwiderhandlung sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen, die einen ähnlichen oder gleichen Zweck bzw. eine ähnliche oder gleiche Wirkung haben könnten, zu unterlassen. |
(1) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.
(2) Da die Kommission auf Grund der Angaben von EKA die Kartellenbildung gemäß Ziff. 23 der Kronzeugenregelung auf den 31. Januar 1994 zurückführen konnte, werden diese Elemente bei der Festlegung der Geldstrafe nicht berücksichtigt, was zu einer Erhöhung wegen der Dauerhaftigkeit von 20 % statt 55 % für dieses Unternehmen führt.
(3) Dabei handelt es sich um: Im Falle von Degussa: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1984 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.907 — Peroxidprodukte, ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1), Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.149 — Polypropylen, ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1). Im Falle von Edison: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/31.865, PVC II), ABl. L 239 vom 14.9.1994, S. 14). Im Falle von Solvay: Zitierte Entscheidungen der Kommission vom 23. November 1984 (Peroxid-Produkte), vom 23. April 1986 (Polypropylen) und vom 27. Juli 1994 (PVC II). Im Falle von Atofina/Arkema: Zitierte Entscheidungen der Kommission vom 23. November 1984 (Peroxid-Produkte) und vom 27. Juli 1994 (PVC II).
(4) Die Erhöhung für einen erneuten gleichartigen Verstoß gilt nur für Atofina und nicht für seine Mutterunternehmen Elf Aquitaine und Total, da sie Atofina zum Zeitpunkt der früheren Zuwiderhandlung nicht kontrollierten. Der Multiplikationsfaktor für Total (3) wird daher nicht in die Berechnung einbezogen. Stattdessen wird für die Berechnung der Wiederholungstäterschaft mit 1,25 der Faktor angewandt, der auch zur Geltung gekommen wäre, wenn die Entscheidung lediglich an Atofina gerichtet wäre (mit einem weltweiten Umsatz von 5,7 Mrd. EUR im Jahr [2005]). Für diesen Betrag wird gegen Atofina folglich eine separate Geldbuße festgesetzt.
(5) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03 Tokai Carbon Co. Ltd. und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, noch nicht veröffentlicht (siehe ABl. C 205 vom 20.8.2005, S. 18), Rdnr. 390.