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Document 32002D0117

2002/117/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe die Italien zugunsten der Ilva Lamiere e Tubi srl gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1848)

ABl. L 43 vom , pp. 22–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/117(1)/oj

32002D0117

2002/117/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe die Italien zugunsten der Ilva Lamiere e Tubi srl gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1848)

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/2002 S. 0022 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 3. Juli 2001

über die staatliche Beihilfe die Italien zugunsten der Ilva Lamiere e Tubi srl gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1848)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/117/EG, EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß obigen Bestimmungen(2) und aufgrund der übermittelten Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 20. November 1997, 3. März 1998 und 12. Juni 1998 haben die italienischen Behörden bei der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (Stahlbeihilfenkodex) eine geplante Umweltschutzbeihilfe zugunsten zweier Stahlunternehmen angemeldet: Ilva Lamiere e Tubi srl (ILT) (bereits als Beihilfe N 126/98 registriert) und Siderumbra SpA (bereits als Beihilfe N 341/98 registriert). Außerdem haben sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine in dem Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992(3) vorgesehene Beihilfe (als Beihilfe N 125/98 registriert) für Investitionen in den ILT-Röhrenwerken angemeldet. Später haben die italienischen Behörden zusätzliche Auskünfte erteilt, die von der Kommission verlangt worden waren, um die Übereinstimmung der angemeldeten Vorhaben mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen an die Stahlindustrie nach dem Stahlbeihilfenkodex zu prüfen.

(2) Mit Schreiben vom 26. März 1999 hat die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der Sachen ex N 125/98 und ex N 126/98 (ILT) sowie ex N 341/98 (Siderumbra SpA) das Verfahren des Artikels 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodexes (Beihilfe C-19/99) einzuleiten und hat sie zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission hat auch die sonstigen Beteiligten aufgefordert, ihre Stellungnahme zu der fraglichen Beihilfe abzugeben.

(3) Die Kommission hat eine Stellungnahme des Vereinigten Königreichs erhalten, die sie den italienischen Behörden zugeleitet hat, und hat ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die italienische Stellungnahme ist mit Schreiben vom 14. Januar 2000 eingegangen. Mit diesem Schreiben haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass sie die Anmeldungen für die Beihilfen ex N 126/98 (ILT) und ex N 341/98 (Siderumbra SpA) zurückziehen, da diese Beihilfen nicht mehr gewährt würden.

(4) Mit Schreiben vom 17. August 2000 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, wegen der Beihilfe ex N 125/1998 an die Ilva Lamiere e Tubi srl das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) veröffentlicht worden. Die Kommission hat die sonstigen Beteiligten aufgefordert, zu der fraglichen Beihilfe Stellung zu nehmen.

(5) Die Kommission hat die Stellungnahmen der Wirtschaftsvereinigung Stahlrohre und der UK Steel Association erhalten. Die Kommission hat diese Stellungnahmen den italienischen Behörden mit der Bitte um Äußerung übermittelt; die italienischen Behörden haben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 15. Januar 2001 mitgeteilt.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(6) Das Unternehmen ILT gehört zur Riva-Gruppe, einem der größten Stahlhersteller in der EU. In seinem Werk in Tarent werden sowohl unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlerzeugnisse, vor allem warmgewalzte Bleche, als auch unter den EG-Vertrag fallende Stahlerzeugnisse, vor allem Röhren, hergestellt. Das Unternehmen verfügt über vier Warmwalzanlagen für die Röhrenproduktion: zwei Anlagen für längsgeschweißte Großrohre (TUL/1 und TUL/2), eine Anlage für elektrogeschweißte Kleinrohre (ERW) und eine Anlage für spiralgeschweißte Großrohre (TUE). Es verfügt außerdem über sechs Beschichtungsanlagen.

(7) Da die Anmeldung nach Erwägungsgrund 3 teilweise zurückgezogen wurde, wird in dieser Entscheidung die Beihilfe geprüft, die in einem Zuschuss von 7707 Mio. ITL (3,98 Mio. EUR) zu Investitionen in Höhe von 14105 Mio. ITL (7,28 Mio. EUR) besteht. Diese Investitionen sollen von der ILT für die Modernisierung ihrer Anlagen zur Herstellung geschweißter Röhren getätigt werden. Die Beihilfe wird vom Industrieministerium aufgrund des Gesetzes Nr. 488/92 über Beihilfen in wirtschaftsschwachen Gebieten gewährt. Die Beihilfe entspricht 37,46 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) der förderfähigen Kosten. Die Investitionen umfassen eine Reihe von Maßnahmen, die in allen Röhrenherstellungsanlagen und in der Röhrenbeschichtungsanlage in Tarent mit dem Ziel vorgenommen werden sollen, die ökologischen Bedingungen der Produktionsprozesse zu verbessern und die Anlagen zur Steigerung der Produktivität zu modernisieren (ausführliche Angaben siehe Anhang).

(8) Die geschweißten Stahlrohre werden aus Warmbreitband oder aus Stahlblech (EGKS-Erzeugnisse) hergestellt, die anschließend gebogen und geschweißt werden. Es besteht ein reger innergemeinschaftlicher Handel mit Stahlrohren.

(9) Da die italienischen Behörden keine Einzelheiten über die vorhandenen Kapazitäten des Unternehmens oder eine ausführliche Beschreibung der geplanten Investitionen übermittelt hatten, hat die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens aufgrund des EG-Vertrags Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Investitionen auf die Produktionskapazitäten der ILT geäußert.

III. STELLUNGNAHMEN SONSTIGER BETEILIGTER

(10) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 hat die UK Steel Association behauptet, dass die Beihilfe auf der Grundlage der Vorschriften des EGKS-Vertrags zu bewerten und damit zu untersagen sei, weil diese Bestimmungen die Gewährung von Regionalbeihilfen nicht zulassen. Nach Ansicht des britischen Verbands muss die Kommission bei der Bewertung der Beihilfe aufgrund des EG-Vertrags berücksichtigen, dass im Sektor der geschweißten Stahlgroßrohre strukturelle Überkapazitäten bestehen und die Beihilfe daher den Wettbewerb in der Gemeinschaft beeinträchtigen würde.

(11) Mit Schreiben vom 15. November 2000 hat die Wirtschaftsvereinigung Stahlrohre zu bedenken gegeben, dass den Markt für geschweißte Rohre eine erhebliche Überkapazität kennzeichnet, die zu einem starken Wettbewerb führt. Der Grad der Auslastung der Produktionskapazitäten für geschweißte Stahlrohre kleiner und mittlerer Größe lag in den Jahren 1992 bis 2000 unverändert bei rund 59 %, während der Grad der Auslastung der Produktionskapazität bei geschweißten Stahlgroßröhren im gleichen Zeitraum bei 44 % lag. Daher dürfte die fragliche Beihilfe nicht genehmigt werden.

IV. STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN REGIERUNG

(12) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 haben die italienischen Behörden festgestellt, dass aus verschiedenen Gründen keine Gefahr der Übertragung der Beihilfe auf unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten der ILT besteht, vor allem weil für die zwecks Förderung nach dem Gesetz notwendigen Untersuchungen, Ermittlungen und Nachprüfungen strenge Voraussetzungen vorgesehen sind und weil zweitens nach Tätigung der Investitionen das Industrieministerium die einzelnen Rechnungen kontrolliert, ihre Aufnahme in die Buchführung überprüft und außerdem feststellt, ob das Förderprogramm und die Angaben über die Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen übereinstimmen.

(13) Was die Annahmen der Kommission hinsichtlich der globalen Verbesserung der Finanzlage der ILT infolge der Beihilfegewährung betrifft, so geben die italienischen Behörden an, dass diese globale Verbesserung von einer gesonderten Buchführung vollkommen unabhängig ist und dass die Lage der ILT sich in dieser Hinsicht nicht von der eines anderen Unternehmens, der Gröditzer Stahlwerke (siehe Erwägungsgrund 17), unterscheidet. Außerdem bedeutet die Zusage der ILT, im Falle der Beihilfegewährung Eigenmittel einem besonderen Fonds (Nettovermögensfonds) zuzuführen, der für die gesamte Programmdauer verfügbar ist, dass die verfügbaren Mittel aus der Unternehmensverwaltung für Maßnahmen im EGKS-Bereich unverändert bleiben.

(14) Hinsichtlich der Bedenken der Kommission zu den Auswirkungen der Investitionen auf die Produktionskapazität für die Herstellung von geschweißten Großrohren machen die italienischen Behörden nach wie vor geltend, dass sie unverändert bei 800000 Jahrestonnen bleiben wird (250000 t für die Röhren TUL/1 und 550000 t für die Röhren TUL/2), weil die Kernbereiche des Produktionsprozesses, d. h. die Formpresse für längsgeschweißte Großrohre und die Biegepresse für Kleinrohre (ERW) nicht berührt werden. Die italienischen Behörden geben eine ausführliche Beschreibung der Investitionen und betonen, dass die unmittelbar mit dem Produktionsprozess verbundenen Investitionen vorwiegend die Automatisierung und Mechanisierung betreffen.

(15) Schließlich weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass das Unternehmen in einem Gebiet, d. h. Apulien liegt, auf das Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit einem Hoechstsatz von 40 % NSÄ für Regionalbeihilfen anwendbar ist. Die bezuschusste Investition wird der Region wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen, weil Arbeitsplätze erhalten werden und weil sich die Investitionen möglicherweise durch die Entwicklung verbundener Tätigkeiten positiv auf die lokale Wirtschaft auswirken werden.

(16) Was die Stellungnahmen Dritter betrifft, so bemerken die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2001, dass der Markt für geschweißte Großrohre ein Weltmarkt ist, der eng an die Entwicklungen der Weltwirtschaft und essenziell an die Entwicklung des Erdölpreises gebunden ist. Die extreme Zufallsabhängigkeit des Erdölmarktes führt dazu, dass die installierten Produktionskapazitäten bisweilen unzureichend sind, um die sich aus Investitionsvorhaben für Gas- und Erdölleitungen ergebende Nachfrage zu decken, während in Zeiten einer Marktkrise, wenn die Erdölpreise besonders niedrig liegen, die Investitionsmöglichkeiten erheblich abnehmen, so dass Überkapazitäten entstehen. Nach Ansicht der italienischen Behörden sind die von der Wirtschaftsvereinigung Stahlrohre angegebenen Produktionskapazitäten rein abstrakt und theoretisch; sie berücksichtigen nicht die Änderung der Produktionszyklen, die wegen der technischen und qualitativen Merkmale der Röhren je nach ihrem Endeinsatz erforderlich ist. So gelangen die italienischen Behörden zu dem Schluss, dass der von den deutschen Behörden angeführte mittlere Kapazitätsauslastungsgrad in Höhe von 40 % mit der wirtschaftlich angemessenen Führung eines Unternehmens in einer westlichen Marktwirtschaft absolut unvereinbar ist.

V. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(17) Obwohl die ILT ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag ist, da es in Anhang I zu diesem Vertrag aufgeführte Erzeugnisse herstellt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der EG-Vertrag auch für Unternehmenstätigkeiten gelten kann, die nicht unter den EGKS-Vertrag fallen, sofern sie von dem unter diesen Vertrag fallenden Tätigkeiten des Unternehmens eindeutig getrennt sind(6). In diesem Sinne hat das Gericht erster Instanz entschieden, dass die Anwendung des EGKS-Vertrags auf Beihilfen für Investitionen in Nicht-EGKS-Tätigkeiten eines EGKS-Unternehmens "nur gerechtfertigt ist, wenn ausreichende Garantien fehlen, damit ausgeschlossen werden kann, dass diese Beihilfen zugunsten anderer Produktionstätigkeiten, die unter den EGKS-Vertrag fallen, verlagert werden"(7).

(18) Stahlrohre sind keine Erzeugnisse, die unter Anhang I des EGKS-Vertrags fallen.

(19) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die ILT ein einheitliches Unternehmen ist, das aber für seine verschiedenen Tätigkeiten keine getrennten Bücher führt, die fraglichen Investitionen jedoch spezifische Anlagen betreffen, die deutlich bezeichnet und physisch getrennt von den übrigen Anlagen zur Herstellung von EGKS-Erzeugnissen sind. Die in diesen Anlagen hergestellten Erzeugnisse sind den EGKS-Erzeugnissen nachgelagert und gehören zu ganz unterschiedlichen Produktmärkten.

(20) Gemäß der bereits von der Kommission erlassenen Entscheidung, auf die in Erwägungsgrund 17(8) Bezug genommen wird, ist die Kommission daher der Meinung, es bestehe keine Gefahr, dass die Beihilfe zum Vorteil der EGKS-Tätigkeiten der ILT verwendet wird. Im vorliegenden Fall gilt daher der EG-Vertrag.

(21) Der fragliche verlorene Zuschuss stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil er die Stellung der ILT gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels stärkt. Seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt wird im Folgenden geprüft.

(22) Die Beihilfe wird im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(9) gewährt und ist bis auf eine Ausnahme (Machbarkeitsstudie zur Kapazitätserhöhung der Presse "O" (TUL/2), siehe Erwägungsgrund 25) an sich hinsichtlich der Zielsetzung der Investitionen (Modernisierung(10)), der Förderfähigkeit der Kosten (Grundstücke, Gebäude, Anlagen) und der Beihilfenintensität (40 % NSÄ) kompatibel.

(23) Da ein Teil der Investitionen den Teilbereich der geschweißten Stahlgroßrohre im Sinne der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche(11) betrifft, ist eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich. Wie die Kommission im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auf der Grundlage des Vertrags im vorliegenden Fall erklärt hat, berücksichtigt sie bei der Beurteilung ihr auf der Grundlage der Rahmenregelung gemeldeter Einzelfälle die Situation des Marktes für einen Teilbereich des Unternehmens und prüft insbesondere, ob eine strukturelle Überkapazität besteht. Nachdem sie die Situation des Marktes, auf dem das Unternehmen tätig ist, untersucht hat, bewertet die Kommission die etwaigen Auswirkungen der bezuschussten Investitionen auf diese Lage und auf den Wettbewerb.

(24) Die Kommission stellt fest, dass der Sektor Stahlrohre seit Mitte der 80er Jahre eine Überkapazität aufweist und dass die Genehmigung einer Beihilfe an Unternehmen in Sektoren mit struktureller Überkapazität besondere Risiken der Wettbewerbsverfälschung mit sich bringt und dass daher, wenn die bezuschusste Investition eine Kapazitätserweiterung nach sich zieht, die Beihilfeintensität verringert werden muss, um die negativen Folgen der Maßnahmen für den Wettbewerb auszugleichen (siehe z. B. multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(12)). Nachdem sie die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. Februar 2001 übermittelten Angaben geprüft hat, stellt die Kommission fest, dass die bezuschussten Investitionen nicht zu einer Kapazitätssteigerung führen, dass andererseits die ILT in einer Region liegt, auf die Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags anwendbar ist, und dass die Beihilfe im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wird. Unter diesen Voraussetzungen werden nach Ansicht der Kommission die negativen Auswirkungen der fraglichen Beihilfe auf den Wettbewerb durch die Vorteile, die sich aus ihr für die Region ergeben, wettgemacht.

(25) Was die Beihilfe in Höhe von 54640000 ITL (28219 EUR) für die Studie zur Steigerung der Kapazität der Presse O betrifft, vertritt Italien die Ansicht, dass die Machbarkeitsstudien von ihm als förderfähige Kosten betrachtet werden, und zwar aufgrund des Runderlasses 38522 vom 15. Dezember 1995, der aufgrund des Gesetzes Nr. 488/1992 beschlossen wurde, das von der Kommission bereits genehmigt wurde (siehe Erwägungsgrund 22 dieser Entscheidung).

(26) Die Kommission ihrerseits stellt fest, dass in diesem Runderlass die Studien über die wirtschaftliche Machbarkeit und die Umweltverträglichkeitsstudien bis zu 3 % der gesamten förderfähigen Investition als zulässig betrachtet werden. Im vorliegenden Fall wurde die Kapazitätserhöhung der Presse O als nicht förderfähig betrachtet, weshalb die entsprechende Machbarkeitsstudie erst recht nicht als zulässig anzusehen ist. Deshalb ist die zur Finanzierung dieser Kosten gedachte Beihilfe als eine Ad-hoc-Beihilfe zu betrachten, die allerdings nicht aufgrund der Mitteilung der Kommission über die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(13) genehmigt werden kann, weil eine Studie per se keine Anlagekapitalinvestition im Sinne dieser Mitteilung ist.

(27) Trotz der Ausführungen in Erwägungsgrund 26 gilt wegen der geringen Höhe des Betrags für die fragliche Beihilfe die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die Beihilfen von geringer Bedeutung ("de minimis")(14). Sie ist somit keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern der Gesamtbetrag der dem Unternehmen, also auch der ILT, gewährten "De-minimis-Beihilfen" in einem Dreijahreszeitraum 100000 EUR nicht übersteigt.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(28) In Anbetracht dessen ist die staatliche Beihilfe, die Italien dem ILT aufgrund des Gesetzes Nr. 448/92 in Höhe von 7652360000 ITL gewähren will, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilfe in Höhe von 54640000 ITL, die Italien der ILT für die Durchführung einer Machbarkeitsstudie zur Kapazitätssteigerung der Presse "O" gewähren will, kann als eine De-minimis-Beihilfe betrachtet werden, sofern sie die in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegten Voraussetzungen erfuellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 7652360000 ITL, die Italien der Ilva Lamiere e Tubi srl gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe in Höhe vom 54640000 ITL, die Italien der Ilva Lamiere e Tubi Srl für eine Machbarkeitsstudie zur Steigerung der Kapazität der Presse O gewähren will, ist keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern sie die in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgesetzten Voraussetzungen erfuellt.

Italien gewährleistet die Beachtung dieser Voraussetzungen.

Artikel 3

Das am 26. März 1999 wegen der Beihilfe C 19/99 eingeleitete Verfahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission wird eingestellt.

Artikel 4

Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 332 vom 20.11.1999, S. 9, und ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 7.

(3) Gesetz über die Rahmenregelung für außerordentliche Maßnahmen im Mezzogiorno und Vorschriften zur Förderung der Produktionstätigkeiten.

(4) ABl. C 332 vom 20.11.1999, S. 9.

(5) ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 7.

(6) Entscheidung der Kommission 1999/720/EG, EGKS vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27, Erwägungsgrund 33) und Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien der Ferriere Nord SpA gewähren will (angemeldet unter der Nr. K(2001) 1010, noch nicht veröffentlicht).

(7) Urteil vom 5. Juni 2001 in der Rs. T-6/99 ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH/Kommission, Erwägungsgrund 125 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).

(8) Siehe Fußnote 6.

(9) Schreiben vom 30.6.1997 SG (97) D/4949 betreffend die staatliche Beihilfe N 27/A/97.

(10) Ziel der Modernisierung ist laut Gesetz Nr. 488/92, durch Innovationsmaßnahmen die Produktivität weiter zu steigern und/oder die Umweltbedingungen in Verbindung mit dem Produktionsprozess zu verbessern.

(11) ABl. C 320 vom 13.12.1998, Ziffer. 4.1, Buchstabe a).

(12) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(13) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9.

(14) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

ANHANG

Liste der beihilfegeförderten Investitionen

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