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Document 32001D0233

2001/233/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 705)

ABl. L 84 vom 23.3.2001, pp. 59–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/233/oj

32001D0233

2001/233/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 705)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 23/03/2001 S. 0059 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 14. März 2001

zur Änderung der Entscheidung 2000/418/EG im Hinblick auf Separatorenfleisch und Rinderwirbelsäulen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 705)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/233/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(4), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung der Kommission 2000/418/EG vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG(5), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2001/2/EG(6), sieht die Beseitigung und Vernichtung bestimmter spezifizierter Risikomaterialien vor. Diese Entscheidung verlangt bereits die Entfernung der Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern in Mitgliedstaaten, in denen eine hohe BSE-Inzidenz festgestellt worden ist. Sie setzt auch Beschränkungen bei der Herstellung bestimmter Materialien und bei Schlachtverfahren sowie bei bestimmten Einfuhren fest. Sie soll regelmäßig überprüft werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(2) Die Exposition von Menschen gegenüber den Risiken der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) ist weitgehend mit dem Verzehr von Separatorenfleisch von den Knochen des Schädels und der Wirbelsäule in Verbindung gebracht worden. Zu Kontrollzwecken sollte das Verbot der Verwendung von Schädel- und Wirbelsäulenknochen von Rindern, Schafen und Ziegen sämtlicher Altersklassen für die Herstellung von Separatorenfleisch auf sämtliche Knochen dieser Gattungen ausgedehnt werden.

(3) Die jüngsten Entwicklungen der BSE-Krise in der Gemeinschaft haben einige Mitgliedstaaten veranlasst, zusätzliche nationale Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(4) Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Entwicklungen hat der Rat die Kommission aufgefordert, den Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss (WLA) um eine Bewertung der von einigen Mitgliedstaaten ergriffenen befristeten nationalen Schutzmaßnahmen zu ersuchen und entsprechende Schritte zu unternehmen.

(5) Der WLA hat seine Empfehlung bekräftigt, angesichts des geographischen BSE-Risikos und der derzeitigen Wirksamkeit von Risikoverringerungsmaßnahmen Wirbelsäulen einschließlich der Spinalganglien von Rindern im Alter von über zwölf Monaten aus der menschlichen und tierischen Nahrungs- und Futtermittelkette zu entfernen.

(6) In der Stellungnahme vom 20. Februar 1998 zum BSE-Risiko hielt der WLA fest, dass die Wirbelsäule und die Spinalganglien 2 % bzw. 3,8 % der gesamten Infektiösität in einem BSE-infizierten Tier ausmachen. In dieser Stellungnahme räumte er ein, dass auf der Grundlage der quantitativen Daten, Hirn, Wirbelsäule, Spinalganglien und Trigeminalganglien die größten Gefahrenquellen für den unmittelbaren menschlichen Verzehr darstellen.

(7) In seiner Stellungnahme vom 14. April 2000 zu der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, das Verbot des Verzehrs von Fleisch am Knochen aufzuheben, stufte der WLA allerdings das von Knochenmark ausgehende Risiko als sehr niedrig, wenn nicht vernachlässigbar ein. Daher machen Wirbelsäule und Spinalganglien nach derzeitigem Verständnis weniger als 4 % der Infektiösität eines infizierten Tieres aus. Angesichts der Altersstruktur bei bestätigten BSE-Fällen wird das Risiko bei unter 30 Monate alten Tieren weiter reduziert. Wie die Erfahrung zeigt, kamen 99,95 % der mehr als 180000 BSE-Fälle in Europa bei über 30 Monate alten Tieren vor.

(8) Daher stellen Wirbelsäulen von über 30 Monate alten Rindern das größte Risiko dar und sollten weiterhin in den Mitgliedstaaten entfernt und zerstört werden, in denen eine hohe Zahl von BSE-Fällen bestätigt worden ist, sogar bei Rindern, die nach einem wirksam durchgesetzten Verfütterungsverbot geboren wurden. Wirbelsäulen von über 12 Monate alten Rindern sollten auch in Mitgliedstaaten entfernt werden, in denen das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist, aber nicht bestätigt wurde, oder in denen es mit einer niedrigeren oder höheren Inzidenz bestätigt wurde, wobei die Wirksamkeit der Risikoverringerungsmaßnahmen zu berücksichtigen ist.

(9) Aus den vorläufigen Ergebnissen der großangelegten Anwendung des Schnelltests ergab sich, dass BSE-Fälle bei einheimischen Rindern in den Ländern festgestellt wurden, in denen vorher keine BSE-Fälle gemeldet worden waren. Aus dem niedrigen Alter einiger der betroffenen Rinder ergibt sich, dass die Maßnahmen zur Verringerung des BSE-Risikos nicht in allen Mitgliedstaaten voll wirksam gewesen sind.

(10) Gleichzeitig zeigt sich die Notwendigkeit, das Vertrauen der Verbraucher wieder herzustellen, vor allem in Mitgliedstaaten, in denen die Solidität der Risikoverringerungsmaßnahmen durch das Ergebnis des Testprogramms in Zweifel gezogen worden ist.

(11) Wirbelsäulen können an der Verkaufsstätte entfernt werden, sodass Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern von Rindern, die nach wie vor Wirbelsäulen enthalten, auf dem heimischen Markt in Verkehr gebracht werden können. Um Störungen des Binnenmarkts zu vermeiden, sollten derartige Schlachtkörper mit Wirbelsäulen auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten akzeptiert werden.

(12) Mitgliedstaaten, bei denen eine wissenschaftliche Evaluierung darauf schließen lässt, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Tieren unwahrscheinlich ist oder die schlüssige Nachweise dafür liefern können, dass die Risikoverringerungsmaßnahmen wirksam sind, können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beseitigung von Wirbelsäulen beantragen. Diese Ausnahmeregelung ist davon abhängig zu machen, dass die Wirksamkeit der Risikoverringerungsmaßnahmen durch Untersuchungen von Tieren auf BSE weiterhin überwacht wird.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich(7) und die Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(8) sehen Systeme vor, gemäß denen gesunde Rinder im Alter von über 30 Monaten gekauft werden können, um vernichtet anstatt für den menschlichen Verzehr geschlachtet zu werden. Es muss klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Untersuchung bestimmter Tiergruppen auch dann gilt, wenn derartige Tiere zum Zwecke der Vernichtung im Rahmen dieser Verordnungen angekauft werden.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 2000/418/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 Buchstabe b) wird der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

"Allerdings können Schlachtkörper, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorherige Zustimmung versandt werden."

2. In Artikel 4 werden der Wortbestandteil "Schädel-" und die Worte "und Wirbelsäulen" gestrichen.

3. Anhang I wird geändert wie folgt:

a) Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut:

"1. a) Folgende Gewebe gelten in allen Mitgliedstaaten und ihren Regionen als spezifiziertes Risikomaterial:

i) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen, Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum der Rinder jeden Alters;

ii) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

b) Zusätzlich zu dem unter Buchstabe a) aufgeführten spezifizierten Risikomaterial gelten im Vereinigten Königreich sowie in Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren folgende Gewebe als spezifiziertes Risikomaterial:

- der gesamte Kopf ohne Zunge, jedoch mit Hirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen sowie Thymusdrüse, Milz und Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern."

b) Im dritten Satz von Nummer 2 werden die Worte "im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats" gestrichen.

c) Der folgende Punkt 6 wird angefügt:

"6. Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 17 von Richtlinie 89/662/EWG angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden:

a) die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder,

b) die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Das Vereinigte Königreich, Portugal, Finnland, Schweden und Österreich können auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag stellen, indem sie zu Nummer 6 Buchstabe a) bzw. gegebenenfalls Buchstabe b) der Kommission schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfuellung der in den Entscheidungen 98/272/EG und 2000/764/EG niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass alle über 30 Monate alten Rinder gemäß einem der in Anhang IV A von Entscheidung 98/272/EG aufgeführten genehmigten Schnelltests untersucht worden sind:

a) die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, die aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme solcher verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

b) die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind;

c) die im ersten Jahr nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer geboren sind und zum Zwecke der Vernichtung gemäß den Verordnungen der Kommission angekauft wurden, die außerordentliche Stützmaßnahmen für den Rindfleischmarkt vorsehen.

Diese Ausnahmeregelung wird nicht gewährt, um die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern aus dem Vereinigten Königreich sowie Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren zuzulassen.

Sachverständige der Kommission können Kontrollen vor Ort durchführen, um die vorgelegten Nachweise näher zu überprüfen."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 31. März 2001.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(5) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76.

(6) ABl. L 1 vom 4.1.2001, S. 21.

(7) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

(8) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 47.

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