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Document 31997D0550
97/550/EC: Council Decision of 21 March 1996 on the conclusion of the Agreement between the European Community and the Republic of Moldova on trade in textile products
97/550/EG: Beschluß des Rates vom 21. März 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über den Handel mit Textilwaren
97/550/EG: Beschluß des Rates vom 21. März 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über den Handel mit Textilwaren
ABl. L 227 vom 18.8.1997, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/550/oj
97/550/EG: Beschluß des Rates vom 21. März 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über den Handel mit Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 227 vom 18/08/1997 S. 0001 - 0001
BESCHLUSS DES RATES vom 21. März 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über den Handel mit Textilwaren (97/550/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Moldau ausgehandelt. Es empfiehlt sich, dieses Abkommen zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident A. GAMBINO