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Document 31994D0907
94/907/EC, ECSC, Euratom: Council and Commission Decision of 19 December 1994 on the conclusion of the Europe Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and Romania, of the other part
94/907/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
94/907/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
ABl. L 357 vom 31.12.1994, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/907/oj
94/907/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 35 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 35 S. 0003
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (94/907/EGKS, EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits genehmigt werden sollte - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie die Protokolle, Briefwechsel und Erklärungen zu diesem Abkommen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 (1) Die Haltung, die die Gemeinschaft im Assoziationsrat einnehmen soll, wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt. (2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 107 des in Artikel 1 genannten Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuß gemäß dessen Geschäftsordnung und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 125 des in Artikel 1 genannten Abkommens für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die gleiche Notifizierung für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL Für die Kommission Der Präsident J. DELORS (1) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993, S. 103.