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Document 31986D0120

86/120/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1986 zur Genehmigung der von Griechenland und Italien für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada vorgesehenen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (Nur der griechische und italienische Text sind verbindlich)

ABl. L 99 vom 15.4.1986, pp. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/120/oj

31986D0120

86/120/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1986 zur Genehmigung der von Griechenland und Italien für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada vorgesehenen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (Nur der griechische und italienische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 15/04/1986 S. 0031 - 0033


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 1986

zur Genehmigung der von Griechenland und Italien für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in Kanada vorgesehenen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates

(Nur der griechische und der italienische Text sind verbindlich)

(86/120/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Anhang IV Teil A Nummer 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Knollen der Kartoffel mit Ursprung in Amerika wegen der Gefahr der Einschleppung des »Potato spindle tuber viroid" grundsätzlich nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihre Keimfähigkeit unterbunden worden ist und - sofern sie ihren Ursprung in Ländern haben, in denen das Auftreten von Corynebacterium sepedonicum bekannt ist - wenn im Ursprungsland Bestimmungen eingehalten worden sind, welche als den gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus gleichwertig anerkannt worden sind.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt iii) der genannten Richtlinie erlaubt es jedoch den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Anforderung hinsichtlich der Unterbindung der Keimfähigkeit zuzulassen, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist. Diese Ausnahmen unterliegen gemäß Absatz 2 des genannten Artikels der Genehmigungspflicht und müssen zudem den Bedingungen in Anhang IV Teil A Nummer 24 entsprechen.

In Griechenland und Italien ist der Anbau von Kartoffeln bestimmter Sorten, nämlich Kennebec im Falle Italiens und Kennebec oder Sebago im Falle Griechenlands, seit langem üblich. Ein Teil der Versorgung mit Pflanzkartoffeln dieser Sorte ist durch Einfuhren aus Kanada sichergestellt worden.

Mit der Entscheidung 83/639/EWG (3) hat der Rat vorbehaltlich einer Reihe technischer Voraussetzungen zur Verhütung der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bestimmte Ausnahmen genehmigt. Diese Genehmigung ist am 31. Januar 1984 abgelaufen. Der Rat hat auch vorgeschrieben, daß eine weitere Verlängerung nur in Betracht gezogen werden kann, wenn auf der Grundlage eines von Kanada zu übermittelnden ausführlichen technischen Berichtes festgestellt worden ist, daß das kanadische Ausmerzungsprogramm zumindest in einer der betreffenden Provinzen voll wirksam geworden ist.

Griechenland und Italien haben ihre Absicht bekundet, Ausnahmen auch für die laufende Pflanzkartoffelsaison zuzulassen.

Kanada ist bekanntlich weder von »Potato spindle tuber viroid" noch von Corynebacterium sepedonicum frei.

Kanada hat sein Programm zur Ausmerzung dieser Schadorganismen in den Provinzen New Brunswick und Prinz-Edward-Insel weiterentwickelt. Neueste Informationen aus Kanada berechtigen zu der Annahme, daß das Programm zur Ausmerzung des »Potato spindle tuber viroid" in den beiden Provinzen voll wirksam geworden ist und daß das Programm zur Ausmerzung von Corynebacterium sepedonicum in bestimmten Gebieten dieser Provinzen voll wirksam geworden ist. Insbesondere haben sich keine Tatsachen ergeben, die einer Anerkennung der dort angewandten Vorschriften als den gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Corynebacterium sepedonicum gleichwertig entgegenstehen.

Es kann daher festgestellt werden, daß keine Gefahr der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen besteht, sofern die Pflanzkartoffeln aus Gebieten stammen, die aufgrund wissenschaftlicher Nachweise als frei von »Potato spindle tuber viroid" und Corynebacterium sepedonicum anerkannt worden sind, und eine Reihe besonderer technischer Bedingungen eingehalten werden.

Die von Griechenland und Italien vorgesehenen Ausnahmen können daher, sofern sie die vorgenannten Bedingungen umfassen, und unbeschadet der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/218/EWG (5), und der Richtlinie 70/457/EWG des Rates (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/297/EWG (7), für die laufende Pflanzkartoffelsaison genehmigt werden. Diese Ausnahmen würden die Möglichkeit bieten, eine Bestätigung des ordnungsgemässen Funktionierens des Begriffs »Freiheit eines Gebietes von Schadorganismen" zu erhalten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird genehmigt, daß Griechenland und Italien gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) Punkt iii) der Richtlinie 77/93/EWG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Nummer 24 dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie unter den in nachstehendem Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und unbeschadet der Richtlinien 66/403/EWG und 70/457/EWG Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/93/EWG hinsichtlich der Anforderungen von Anhang IV Teil A Nummer 25 für Pflanzkartoffeln der Sorten Kennebec und Sebago mit Ursprung in Kanada vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Die Pflanzkartoffeln sind in den Gebieten von New Brunswick oder Prinz-Edward-Insel erzeugt worden, die von »Agriculture Canada" amtlich als frei von »Potato spindle tuber viroid" und Corynebacterium sepedonicum anerkannt worden sind; ein Gebiet darf nur als frei von diesen Organismen anerkannt werden, wenn

i) es mindestens die Felder dreier getrennter Kartoffelzuchtbetriebe oder eine Fläche von mindestens 4 km2 umfasst und von Böden umgeben ist, die nicht zu Betrieben gehören, in denen die betreffenden Organismen in den letzten drei Jahren aufgetreten sind, und

ii) die in diesem Gebiet erzeugten Kartoffeln in erster Nachkommenschaft unmittelbar von Pflanzkartoffeln der Klassen »Pré-Elite", »Elite I", »Elite II" oder »Elite III" stammen, die in Betrieben erzeugt worden sind, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln der Klassen »Pre-Elite" oder »Elite I" geeignet sind und die entweder amtliche Betriebe sind oder zu diesem Zweck amtlich beauftragt und überwacht worden sind und

iii) die für die Erzeugung von anderen Kartoffeln als Pflanzkartoffeln bestimmte Fläche ein Fünftel der für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendeten Fläche nicht übersteigt und

iv) systematische und repräsentative jährliche Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen, die mindestens in den letzten fünf Jahren unter geeigneten Bedingungen für die Untersuchung auf die Anwesenheit der betreffenden Organismen auf allen in diesem Gebiet gelegenen Kartoffelfeldern und bei allen dort geernteten Kartoffeln durchgeführt worden sind, keine positiven Ergebnisse gezeigt oder sich dabei keine anderen Tatsachen ergeben haben, die einer Anerkennung als krankheitsfreies Gebiet entgegenstehen könnten und

v) rechtliche und verwaltungstechnische oder andere Vorkehrungen getroffen worden sind, um zu gewährleisten, daß

- keine Kartoffeln, die aus anderen Gebieten Kanadas als den als krankheitsfrei anerkannten Gebieten oder aus Ländern stammen, in denen die betreffenden Organismen bekannterweise auftreten, in diese Gebiete verbracht werden können und

- weder die aus diesen Gebieten stammenden Kartoffeln noch die Behältnisse, Verpackungsmaterialien, Fahrzeuge sowie Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung, Sortierung und Aufbereitung, die dort verwendet werden, mit Kartoffeln, die aus anderen als den als krankheitsfrei anerkannten Gebieten stammen, oder mit vorgenannten Materialien, die in anderen Gebieten verwendet werden, in Berührung kommen.

Die Kommission prüft die Einhaltung dieser Bestimmungen aufgrund der Mitteilung, welche Gebiete von den betreffenden Schadorganismen frei sind.

b) Die Pflanzkartoffeln sind amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt worden, die mindestens den für die Klasse »Foundation" festgelegten Bedingungen entsprechen.

c) Jeder Partie, die für Griechenland oder Italien bestimmt ist, wird eine amtliche Probe entnommen. Eine Partie darf nur aus Erzeugnissen eines einzigen Erzeugers bestehen. Die Proben werden von amtlichen Laboratorien auf die mögliche Anwesenheit von »Potato spindle tuber viroid" oder Corynebacterium sepedonicum untersucht. Die Proben für die Untersuchung auf Potato spindle tuber viroid" bestehen aus Knollen oder Blättern der Ernte, aus der die Partie besteht. Die Proben für die Untersuchung auf Corynebacterium sepedonicum machen rund 1 % der Knollen der Partie, höchstens jedoch 1 000 Knollen aus. Die Untersuchungen werden bei den gesamten Stichproben nach folgenden Methoden durchgeführt:

- hinsichtlich »Potato spindle tuber viroid": der Page-Methode an auf geeignete Pflanzen übertragenem Kartoffelausgangsmaterial oder nach dem c-DNA Hybridisierungsverfahren

und

- hinsichtlich Corynebacterium sepedonicum: der Angers-IF-Methode oder einer entsprechenden IF-Methode.

d) Das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis wird erst ausgestellt, nachdem bestätigt worden ist, daß die Anwesenheit von »Potato spindle tuber viroid" oder Corynebacterium sepedonicum bei den in Buchstabe c) genannten Untersuchungen nicht festgestellt werden konnte. Es enthält eine »zusätzliche Erklärung", aus der hervorgeht, daß die Bedingungen der Buchstaben a) bis c) eingehalten worden sind, sowie den Namen des Gebietes gemäß Buchstabe a) und des Betriebes gemäß Buchstabe a) Punkt ii).

e) In Griechenland oder Italien wird von jeder aufgrund der vorliegenden Entscheidung eingeführten Partie für amtliche Untersuchungen im Hinblick auf die Anwesenheit von Corynebacterium sepedonicum gemäß Buchstabe c) amtlich eine repräsentative Stichprobe entnommen. Die betreffenden Partien verbleiben unter amtlicher Überwachung und dürfen weder in den Verkehr gebracht noch verwendet werden, bis bestätigt worden ist, daß die Anwesenheit von Corynebacterium sepedonicum bei diesen Untersuchungen nicht festgestellt werden konnte. Unterproben werden für anschließende Prüfungen durch andere Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die griechischen bzw. die italienischen Behörden unterrichten die Kommission rechtzeitig, so daß diese Prüfung vorgenommen und eine Unterlage darüber angefertigt werden kann. Die Gesamtheit der eingeführten Partien darf nicht eine Menge übersteigen, die unter Berücksichtigung der für die obengenannten Untersuchungen zur Verfügung stehenden Mittel angemessen ist.

f) Die aus den aufgrund dieser Entscheidung eingeführten Pflanzkartoffeln erzeugten Kartoffeln werden nicht als Pflanzkartoffeln anerkannt und nur als Speisekartoffeln innerhalb Griechenlands oder Italiens verwendet.

g) Gebäude, Behältnisse, Verpackungsmaterialien, Fahrzeuge und Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung, Sortierung und Aufbereitung, die mit den aufgrund dieser Entscheidung eingeführten Pflanzkartoffeln in Berührung gekommen sind, werden zumindest gereinigt und desinfiziert, bevor sie mit anderen Kartoffeln in Berührung gebracht werden.

Artikel 2

Griechenland und Italien übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juni 1986 Angaben über die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und einen ausführlichen technischen Bericht über die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) genannten amtlichen Untersuchungen. Abschriften aller Pflanzengesundheitszeugnisse werden der Kommission übermittelt.

Artikel 3

Die Genehmigung gemäß Artikel 1 gilt bis zum 31. März 1986. Sie wird vorher widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen die Einschleppung der betreffenden Schadorganismen nicht verhindern konnten oder nicht eingehalten worden sind.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland und an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. März 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 358 vom 22. 12. 1983, S. 31.

(4) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

(5) ABl. Nr. L 104 vom 17. 4. 1985, S. 19.

(6) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1983, S. 35.

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