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Document 62025CN0539

Rechtssache C-539/25 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2025 von Aquind Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2025 in der Rechtssache T-342/23, Aquind/ACER

ABl. C, C/2025/5079, 29.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5079/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5079/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/5079

29.9.2025

Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2025 von Aquind Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2025 in der Rechtssache T-342/23, Aquind/ACER

(Rechtssache C-539/25 P)

(C/2025/5079)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Aquind Ltd (vertreten durch Rechtsanwältin S. Goldberg sowie E. White und J. Bille, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die geltend gemachten Rechtsfehler im angefochtenen Urteil zu prüfen;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

der ACER die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2025 in der Rechtssache T-342/23 (im Folgenden: Urteil), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin (im Folgenden: Aquind) vom 16. Juni 2023 auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Handlungen der ACER im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung vom 19. Juni 2018, mit der die Gewährung einer Ausnahme für das Vorhaben „Verbindungsleitung Aquind“ gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (1) abgelehnt wurde, abgewiesen wurde.

Mit dem Urteil hat das Gericht die Klage von Aquind mit der Begründung abgewiesen, dass keine der Handlungen der ACER rechtswidrig oder „hinreichend rechtswidrig“ war, um einer Schadensersatzklage stattzugeben. Aquind hält die hierzu angeführte Argumentation des Gerichts für fehlerhaft und legt das vorliegende Rechtsmittel ein, um diese Fehler zu korrigieren und die Aufhebung des Urteils aus folgenden Gründen zu bewirken:

Nichtberücksichtigung der Vorsätzlichkeit des Rechtsverstoßes der ACER: Das Gericht habe nicht ordnungsgemäß geprüft, wie die ACER versucht habe, die Genehmigung des Vorhabens „Verbindungsleitung Aquind“ absichtlich zu verhindern, indem sie sich selbst das Ermessen eingeräumt habe, die Ausnahme aus politischen Gründen abzulehnen und von Präzedenzfällen der Europäischen Kommission bei der Gewährung solcher Ausnahmen abzuweichen. Dies stelle einen Rechtsfehler dar.

Rechtsfehler in Bezug auf die Erheblichkeit der Argumentation in der Rechtssache T-735/18: Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass seine Argumentation in der Rechtssache T-735/18 keine Rechtskraft erlangt habe, sei rechtsfehlerhaft, da die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-46/21 dargelegte Argumentation nicht geprüft oder außer Acht gelassen worden sei. Außerdem sei der Befund, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht, den die ACER begangen haben solle, nicht ausreichen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachzuweisen, unbegründet, da das Gericht keine Argumentation zur Stützung dieser Schlussfolgerung anführe.

Zurückweisung des auf das Argument der „Rechtssicherheit“ gestützten Antrags: Das Gericht habe – gestützt auf das Urteil in der Rechtssache C-168/23 – zu Unrecht entschieden, dass die ACER die von der Europäischen Kommission geschaffenen Präzedenzfälle ignorieren dürfe; dieses Urteil sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die ACER unter der Aufsicht der Europäischen Kommission handele und ihre Entscheidungspraxis und Präzedenzfälle nicht außer Acht lassen dürfe.

Keine ordnungsgemäße Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Das Gericht habe zu Unrecht verneint, dass die Entscheidung der ACER vom 19. Juni 2018 das Recht auf Gleichbehandlung dadurch verletze, dass sie die Verbindungsleitungen „Aquind“ und „ElecLink“ für die Zwecke der Ausnahme unterschiedlich behandele, indem es seine Schlussfolgerung auf irrelevante Tatsachen gestützt und die für die Prüfung des Rechts auf Gleichbehandlung relevanten Tatsachen außer Acht gelassen habe.

Zu enge Auslegung des Begriffs „Risiko“ in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009: Das Gericht lege den Begriff „Risiko“ in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b so eng aus, dass er sich nur auf Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 714/2009 beziehe und damit Beschränkungen nach dem französischen Recht nicht erfasse. Diese Argumentation sei unzutreffend, weil die Beschränkungen nach französischem Recht im vorliegenden Fall zu Beschränkungen des Eigentums und der freien Verwendung der Einnahmen führten, die – nach der vom Gericht selbst vertretenen Auslegung – unter den Begriff „Risiko“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 in Verbindung mit den Art. 9, 32 und 37 der Richtlinie 2009/72/EG (2) fielen. In einer anderen Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme habe die ACER ebenfalls rechtliche, politische und sonstige Risiken berücksichtigt.

Rechtsfehlerhafter Befund, dass die ACER nicht verpflichtet gewesen sei, ihre abschlägige Entscheidung zu überprüfen: Bei der Prüfung, ob die ACER verpflichtet gewesen sei, ihre Entscheidung vom 19. Juni 2018 zu überprüfen, habe das Gericht Fehler begangen, indem es außer Acht gelassen habe, dass der Status als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein wesentlicher Faktor für die Ablehnung der Ausnahme sei, und indem es befunden habe, dass die Befugnis zur Änderung von Entscheidungen nur für zum Zeitpunkt des Erlasses einer Maßnahme bestehende rechtliche und tatsächliche Umstände gelte, unter Ausschluss später eintretender Umstände.

Rechtsfehler bei der Zurückweisung der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 266 AEUV: Das Gericht habe verkannt, dass Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts keine aufschiebende Wirkung hätten, und zu Unrecht entschieden, dass nur der Beschwerdeausschuss und nicht die ACER nach Art. 266 AEUV verpflichtet sei, das Urteil in der Rechtssache T-735/18 umzusetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5079/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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