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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62024CA0212

Rechtssache C-212/24, C-226/24 und C-227/24, L.T. u.a. [Sozialleistungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft]: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2025 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Firenze – Italien) – L.T. s.s. (C-212/24), A.M. (C-226/24), XXX (C-227/24)/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraph 4 Nr. 1 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer – Anwendungsbereich – Begriff der Beschäftigungsbedingungen – Befristet beschäftigte Arbeiter in der Landwirtschaft – Auf der Grundlage der Vergütung berechnete Sozialversicherungsbeiträge – Festlegung der Vergütung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft nach Maßgabe der pro Tag geleisteten Arbeitsstunden – Festlegung der Vergütung unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft nach Maßgabe einer täglichen Pauschalarbeitszeit)

ABl. C, C/2025/3385, 30.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3385/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3385/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3385

30.6.2025

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2025 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Firenze – Italien) – L.T. s.s. (C-212/24), A.M. (C-226/24), XXX (C-227/24)/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

(Rechtssache C-212/24  (1) , C-226/24  (2) und C-227/24  (3) , L.T. u.a. [Sozialleistungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in der Landwirtschaft])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraph 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Anwendungsbereich - Begriff der Beschäftigungsbedingungen - Befristet beschäftigte Arbeiter in der Landwirtschaft - Auf der Grundlage der Vergütung berechnete Sozialversicherungsbeiträge - Festlegung der Vergütung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft nach Maßgabe der pro Tag geleisteten Arbeitsstunden - Festlegung der Vergütung unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft nach Maßgabe einer täglichen Pauschalarbeitszeit)

(C/2025/3385)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di Appello di Firenze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: L.T. s.s. (C-212/24), A.M. (C-226/24), XXX (C-227/24)

Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

Beteiligte: Agenzia delle entrate – Riscossione

Tenor

Paragraph 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung in der Auslegung durch ein oberstes nationales Gericht entgegensteht, wonach die von Arbeitgebern befristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit auf Grundlage der Vergütung berechnet werden, die diesen Arbeitnehmern für die pro Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt wird, während die von Arbeitgebern unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage einer Vergütung für eine durch das nationale Recht festgelegte tägliche Pauschalarbeitszeit und unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet werden.


(1)  ABl. C, C/2024/3743.

(2)  ABl. C, C/2024/3745.

(3)  ABl. C, C/2024/3746.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3385/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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