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Document 62025CN0057
Case C-57/25: Action brought on 29 January 2025 – European Commission v Republic of Estonia
Rechtssache C-57/25: Klage, eingereicht am 29. Januar 2025 – Europäische Kommission/Republik Estland
Rechtssache C-57/25: Klage, eingereicht am 29. Januar 2025 – Europäische Kommission/Republik Estland
ABl. C, C/2025/1533, 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1533/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/1533 |
17.3.2025 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2025 – Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-57/25)
(C/2025/1533)
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch F. Blanc und E. Randvere als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Estland
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass Estland, da es in seiner Rechtsordnung nicht vorgesehen hat, dass ein Drittstaatsangehöriger gegen die Entscheidung über die Verweigerung, die Annullierung oder die Aufhebung eines Visums einen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne des Unionsrechts einlegen kann, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 7 und Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) verstoßen hat; |
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der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach den Art. 32 Abs. 3, 34 Abs. 7 und 35 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (1) über einen Visakodex stehe Ausländern, deren Visumantrag abgelehnt oder deren Visum annulliert oder aufgehoben worden sei, ein Rechtsmittel zu. Art. 32 Abs. 3 sei in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, zur Anfechtung einer Entscheidung über die Verweigerung eines Visums ein Verfahren vorzusehen, dessen Einzelheiten in der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten auszugestalten seien. Dieses Verfahren müsse in irgendeinem Stadium des Verfahrens einen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährleisten.
Mit den §§ 1001-10019 des estnischen Ausländergesetzes sei ein System eingeführt worden, mit dem ein Ausländer gegen die Entscheidung über die Verweigerung, die Annullierung oder die Aufhebung eines Visums bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen habe, eine Überprüfung der Entscheidung beantragen könne; gegen diese Entscheidung könne mit einem Antrag auch ein Rechtsbehelf beim Außen- oder Innenministerium eingelegt werden. In § 10018 des Ausländergesetzes sei ein unmittelbares Verbot festgelegt, eine solche Entscheidung gerichtlich anzufechten. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anfechtung einer Entscheidung über die Verweigerung, die Annullierung oder die Aufhebung eines Visums bei einer Verwaltungsbehörde, zum Beispiel bei einem Ministerium, das weder unabhängig noch unparteiisch sei, nicht als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 7 und Art. 35 Abs. 7 der genannten Verordnung angesehen werden könne.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1533/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)