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Document 62021CA0766

Rechtssache C-766/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2025 – Europäisches Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a. (Rechtsmittel – Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Mehrere Beklagte im Verfahren im ersten Rechtszug – Urteil, das gegenüber einem dieser Beklagten im Versäumniswege ergangen ist und gegen das beim Gericht der Europäischen Union Einspruch eingelegt wurde – Zulässigkeit des gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittels – Voraussetzungen – Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Zulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung durch die Partei, die im ersten Rechtszug im Versäumniswege verurteilt wurde – Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Anschlussrechtsmittel der im Versäumniswege verurteilten Partei, die beim Gericht Einspruch eingelegt hat – Art. 176 Abs. 1 und Art. 178 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit – Schiedsklausel – Art. 272 AEUV – Vom Europäischen Parlament geschlossener Versicherungsvertrag – Klausel zum Ausschluss von Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung zurückzuführen sind – Tragweite)

ABl. C, C/2025/1508, 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1508/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1508/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1508

17.3.2025

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2025 – Europäisches Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a.

(Rechtssache C-766/21 P)  (1)

(Rechtsmittel - Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Mehrere Beklagte im Verfahren im ersten Rechtszug - Urteil, das gegenüber einem dieser Beklagten im Versäumniswege ergangen ist und gegen das beim Gericht der Europäischen Union Einspruch eingelegt wurde - Zulässigkeit des gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittels - Voraussetzungen - Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Zulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung durch die Partei, die im ersten Rechtszug im Versäumniswege verurteilt wurde - Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Anschlussrechtsmittel der im Versäumniswege verurteilten Partei, die beim Gericht Einspruch eingelegt hat - Art. 176 Abs. 1 und Art. 178 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unzulässigkeit - Schiedsklausel - Art. 272 AEUV - Vom Europäischen Parlament geschlossener Versicherungsvertrag - Klausel zum Ausschluss von Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung zurückzuführen sind - Tragweite)

(C/2025/1508)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (vertreten zunächst durch E. Paladini und B. Schäfer, dann durch A. Caiola und E. Paladini als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Axa Assurances Luxembourg SA, Bâloise Assurances Luxembourg SA, La Luxembourgeoise SA, Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV (vertreten durch Rechtsanwalt C. Collarini und Rechtsanwältin S. Denu)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament, die Axa Assurances Luxembourg SA, die Bâloise Assurances Luxembourg SA, die La Luxembourgeoise SA und die Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV tragen jeweils die ihnen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3.

Die Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV trägt die durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.


(1)   ABl. C 119 vom 14.3.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1508/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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