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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52024XG00902

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2024/290 des Rates, und der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/291 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti unterliegen

ABl. C, C/2024/902, 15.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/902/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/902/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/902

15.1.2024

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2024/290 des Rates, und der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/291 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti unterliegen

(C/2024/902)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2024/290 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/291 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2309, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/291 sind diese Personen verpflichtet, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme in Anlage I der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden. Sie müssen mit der zuständigen nationalen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten gilt als Umgehung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen.

Die zu meldenden Informationen sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über dessen Website gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2022/2309, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/291, zu übermitteln.


(1)   ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135.

(2)   ABl. L, 2024/290, 15.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/290/oj.

(3)   ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17.

(4)   ABl. L, 2024/291, 15.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/291/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/902/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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