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Document 62024CN0596
Case C-596/24, Hama: Request for a preliminary ruling from the Bundesverwaltungsgericht (Austria) lodged on 16 September 2024 – F.XXX K.XXX v Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Rechtssache C-596/24, Hama: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 16. September 2024 – F.XXX K.XXX gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Rechtssache C-596/24, Hama: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 16. September 2024 – F.XXX K.XXX gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
ABl. C, C/2024/6924, 25.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6924/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/6924 |
25.11.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 16. September 2024 – F.XXX K.XXX gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
(Rechtssache C-596/24, Hama (1) )
(C/2024/6924)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: F.XXX K.XXX
Belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (2) dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen? |
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1.a |
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,- US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,- US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,- US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,- US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,- US-Dollar anfällt? |
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1.b |
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen? |
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2. |
Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und – soweit Frage 1.b zu bejahen ist – c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung dann nicht ausschließt, wenn ein Antragsteller im Sinne des Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie eine religiöse beziehungsweise moralische Grundhaltung oder eine politische Meinung, Anschauung beziehungsweise Überzeugung hat, aufgrund derer er die Zahlung dieser Gebühr nicht leisten möchte? |
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3. |
Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und – soweit Frage 1.b zu bejahen ist – c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (3) dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz beziehungsweise den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über einen Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ankommt? |
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4. |
Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (4) in der geltenden Fassung der Annahme entgegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in Syrien gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende syrische Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e oder c der Richtlinie 2011/95 ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr nach Syrien einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,- US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,- US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,- US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,- US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,- US-Dollar anfällt? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).
(3) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60).
(4) Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6924/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)