This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52024DP0055
P9_TA(2024)0055 – Request for waiver of the immunity of Georgios Kyrtsos – European Parliament decision of 6 February 2024 on the request for waiver of the immunity of Georgios Kyrtsos (2023/2185(IMM))
P9_TA(2024)0055 — Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos — Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2023/2185(IMM))
P9_TA(2024)0055 — Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos — Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2023/2185(IMM))
ABl. C, C/2024/6346, 7.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6346/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2024/6346 |
7.11.2024 |
P9_TA(2024)0055
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2023/2185(IMM))
(C/2024/6346)
Das Europäische Parlament,
|
— |
befasst mit einem am 27. Juni 2023 vom stellvertretenden Staatsanwalt am Obersten Gerichtshof Griechenlands im Zusammenhang mit einem Strafverfahren übermittelten und am 10. Juli 2023 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am Athener Gericht erster Instanz auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos, |
|
— |
nach Anhörung von Georgios Kyrtsos gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
|
— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019, (1) |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik, |
|
— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0028/2024), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft am Athener Gericht erster Instanz die Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos, für Griechenland gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, und zwar im Zusammenhang mit einem gegen ihn einzuleitenden Strafverfahren wegen Nichtbegleichung eines bestimmten dem griechischen Staat geschuldeten Betrags; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos in seiner Eigenschaft als stellvertretender Geschäftsführer des Unternehmens KMP Ekdotiki Anonimi Etaireia (KMP Verlagsgesellschaft) beschuldigt wird, einen bestimmten Betrag nicht an den griechischen Staat gezahlt zu haben; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die angeblich von Georgios Kyrtsos begangene Handlung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des griechischen Gesetzes Nr. 1882/90, ersetzt durch Artikel 23 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 2523/97, geändert durch Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 28 Absätze 2 bis 4 des griechischen Gesetzes Nr. 2948/01, ergänzt durch Artikel 34 des griechischen Gesetzes Nr. 3016/02, Artikel 34 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/04 und Artikel 3 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 3943/11, ersetzt durch Artikel 20 des griechischen Gesetzes Nr. 4321/15, geändert durch Artikel 71 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 4174/13, der mit Artikel 8 des griechischen Gesetzes Nr. 4337/15 hinzugefügt wurde, und ergänzt durch Artikel 469 des griechischen Gesetzes Nr. 4619/19 eine Straftat der Nichtbegleichung von Schulden gegenüber dem Staat darstellt; |
|
D. |
in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität der Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten ist, die nicht von diesem Amt getrennt werden können; in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat eindeutig keine direkte Verbindung zu den Tätigkeiten von Georgios Kyrtsos als Mitglied des Europäischen Parlaments aufweist, sondern mit seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender seines Zeitungsverlags in Zusammenhang steht; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat auch keine in Ausübung des Amtes von Georgios Kyrtsos als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft; |
|
F. |
in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht und seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden dürfen; in der Erwägung, dass die Unverletzlichkeit bei Ergreifung auf frischer Tat nicht geltend gemacht werden kann und auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben; |
|
G. |
in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während seiner Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen, inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf; |
|
H. |
in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Anzeichen, die darauf hindeuten, dass die betreffende gerichtliche Untersuchung mit der Absicht eingeleitet wurde, der politischen Tätigkeit des Mitglieds in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden; |
|
I. |
in der Erwägung, dass allein das Parlament darüber entscheidet, ob es die Immunität im jeweiligen Fall aufhebt; in der Erwägung, dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann; (2) in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos bei seiner Anhörung erklärt hat, dass er keine Einwände gegen die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität habe; |
|
J. |
in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf; (3) |
|
1. |
beschließt, die Immunität von Georgios Kyrtsos aufzuheben; |
|
2. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden und Georgios Kyrtsos zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra / De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.
(2) Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Rn. 28.
(3) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6346/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)