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Document 52024IP0022

P9_TA(2024)0022 — Förderung der Forschungsfreiheit in der EU — Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 mit Empfehlungen an die Kommission zur Förderung der Forschungsfreiheit in der EU (2023/2184(INL))

ABl. C, C/2024/5713, 17.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5713/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5713/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5713

17.10.2024

P9_TA(2024)0022

Förderung der Forschungsfreiheit in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 mit Empfehlungen an die Kommission zur Förderung der Forschungsfreiheit in der EU (2023/2184(INL))

(C/2024/5713)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 49, 56 und 179 Absatz 1 sowie Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 12 und 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die am 20. Oktober 2020 in Bonn auf der Ministerkonferenz zum Europäischen Forschungsraum angenommene Bonner Erklärung zur Forschungsfreiheit („Bonner Erklärung“),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Ein neuer EFR für Forschung und Innovation“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt“,

unter Hinweis auf die politische Agenda für den Europäischen Forschungsraum, Maßnahme 6,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 zum Europäischen Aktionsplan für Demokratie“,

unter Hinweis auf Erwägungsgrund 72 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (1),

unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts zum Thema „Förderung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung“ von 2023, die vom Referat Europäischer Mehrwert dem Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie am 18. September 2023 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf das Ministerkommuniqué von Rom der für Hochschulbildung zuständigen europäischen Minister vom 19. November 2020 im Rahmen des Europäischen Hochschulraums, insbesondere auf Anhang I zur akademischen Freiheit,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des SFIC über die Umsetzung der Bonner Erklärung in der internationalen Forschungs- und Innovationszusammenarbeit (ERAC-SFIC 1356/21) (2021),

unter Hinweis auf die Empfehlung der UNESCO bezüglich Wissenschaft und Forschende (2017),

unter Hinweis auf die Empfehlung über den Status von Hochschullehrern, die die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) in ihrer 29. Sitzung vom 21. Oktober bis 12. November 1997 angenommen hat,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Strategischen Forums für die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0393/2023),

A.

in der Erwägung, dass die Forschungsfreiheit, die ein wesentliches Element der Demokratie und ein entscheidender Bestandteil der akademischen Freiheit ist, in der Union unter Druck steht und allmählich ausgehöhlt wird (2), was sich daran zeigt, dass alle Mitgliedstaaten laut dem Index der akademischen Freiheit im Jahr 2008 einen Wert von über 0,85 aufwiesen, einige Mitgliedstaaten im Jahr 2022 hingegen deutlich zurückgefallen sind, wobei der niedrigste Wert für 2022 bei 0,34 lag;

B.

in der Erwägung, dass Einschränkungen der Forschungsfreiheit negative Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union haben, da sie Innovationen bremsen, den wissenschaftlichen Fortschritt verlangsamen und die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas verringern;

C.

in der Erwägung, dass die Aushöhlung der Forschungsfreiheit zur Abwanderung von Spitzenforschern, zur Selbstzensur unter Wissenschaftlern, zu weniger kritischen Analysen sozialer und politischer Fragen, zu weniger interdisziplinärer Zusammenarbeit und zu einer Abnahme des öffentlichen Diskurses und der öffentlichen Debatte beiträgt;

D.

in der Erwägung, dass Arbeitsplatzunsicherheit die Fähigkeit beeinträchtigt, die Forschungsfreiheit in vollem Umfang wahrzunehmen; in der Erwägung, dass Tausende von Forschern mit einer zeitlich begrenzten Projektfinanzierung in Form von individuellen oder projektbezogenen Forschungsstipendien, befristeten Arbeitsverträgen oder als Selbstständige mit spezifischen Aufgaben arbeiten und dass ihre Arbeitsplatzsicherheit und ihr Arbeitsschutz unzureichend sind;

E.

in der Erwägung, dass in der Bonner Erklärung eine Definition der Forschungsfreiheit enthalten ist und die Verantwortung anerkannt wird, die die Regierungen sowie die Wissenschaftsorganisationen für die Förderung der Forschungsfreiheit tragen;

F.

in der Erwägung, dass durch die Verteidigung der Forschungsfreiheit sichergestellt wird, dass die wissenschaftliche Forschung dem öffentlichen Interesse dient und zur Entwicklung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen beiträgt;

G.

in der Erwägung, dass es der Bonner Erklärung an Instrumenten zur Umsetzung auf europäischer Ebene mangelt;

H.

in der Erwägung, dass im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur akademischen Freiheit, einschließlich der Forschungsfreiheit, zahlreiche Rechtsnormen und Grundsätze zum Schutz und zur Förderung der akademischen Freiheit formuliert wurden;

I.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 in der Rechtssache C-66/18 (3) festgestellt hat, dass das ungarische Hochschulgesetz die betroffenen Organisationen der notwendigen Organisationsstruktur für die Ausübung der akademischen Forschung beraubt hatte, was die Aushöhlung der Forschungsfreiheit in Ungarn verdeutlicht;

J.

in der Erwägung, dass mit bestimmten Rechtsetzungsakten der EU die Forschungsfreiheit eingeschränkt wird, indem Regelwerke, die hauptsächlich zur Regulierung des Binnenmarkts dienen, auch auf den akademischen Bereich angewandt werden;

K.

in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, vor ihrer Bestätigung durch das Parlament in ihren politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2021–2024 zugesagt hat, ein Initiativrecht für das Parlament zu unterstützen und mit einem Rechtsakt zu reagieren, wenn das Parlament Entschließungen annimmt, in denen die Kommission zur Vorlage von Legislativvorschlägen aufgefordert wird;

1.

bekräftigt die Entschlossenheit der Union, für die Grundrechte einzutreten, d. h. auch für das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die akademische Freiheit und die Forschungsfreiheit in allen wissenschaftlicher Fachbereichen und der Kunst, wie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert;

2.

erkennt die grundlegende Bedeutung der Forschungsfreiheit an, wenn es darum geht, unsere Kenntnisse über natürliche und gesellschaftliche Phänomene zu verbessern und so zur Förderung von Innovationen, gesellschaftlichem Fortschritt und dem allgemeinen Wohlergehen der Unionsbürger sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union beizutragen, und weist darauf hin, dass die Forschungsfreiheit ein universelles Recht und öffentliches Gut ist, das in allen wissenschaftlichen Disziplinen anzuwenden ist; betont, dass im weltweiten Wettbewerb um Forschung, Entwicklung und Innovationen die Forschungsfreiheit eine Voraussetzung dafür ist, Talente anzuziehen und wettbewerbsfähige neue Ideen zu fördern; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Bonner Erklärung auf europäischer Ebene nicht konkret umgesetzt wird;

3.

erkennt die tiefgreifenden Auswirkungen prekärer Beschäftigungsverhältnisse auf die Forschungsfreiheit an, und stellt fest, dass der Sektor nach wie vor von Arbeitsplatzunsicherheit geprägt ist; spricht sich für die Arbeitnehmerrechte Forschender, die Verbesserung ihrer beruflichen Laufbahn, stabile Arbeitsverträge und ihren Zugang zu umfassenden Sozialschutzsystemen aus; ist der Ansicht, dass Forschenden hochwertige Arbeitsplätze, menschenwürdige Arbeitsbedingungen, angemessene Löhne und gesunde Arbeitsplätze, einschließlich einer guten Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, bereitgestellt werden sollten;

4.

betont, dass Chancengleichheit, insbesondere jene, die durch die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird, von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, die Forschungsfreiheit zu fördern sowie sicherzustellen, dass Lösungen für verschiedene Herausforderungen im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung unterschiedliche Perspektiven umfassen;

5.

betont die besonders prekäre Lage von Nachwuchsforschern; hebt hervor, dass klarere und strukturiertere Karrieremöglichkeiten geschaffen werden sollten, um die Zahl der Nachwuchsforscher zu erhöhen; betont, dass dies auch gewährleistet werden sollte, indem transparente Einstellungsverfahren gefördert werden, die frei von Vorurteilen sind, und indem allen Forschenden, einschließlich Doktoranden, die eine vergütete Forschungstätigkeit ausüben, ein angemessener Sozialversicherungsschutz gewährt wird;

6.

stellt fest, dass es die Leitungsgremien der Wissenschaftsorganisationen sind, die die Prioritäten für die wissenschaftliche Forschung dieser Einrichtungen festlegen; erkennt an, dass Fälle der Verschlechterung der Demokratie in Wissenschaftsorganisationen die Forschungsfreiheit untergraben; betont daher die Bedeutung der akademischen Selbstverwaltung, die das Recht der Forschenden umfassen sollte, bei der Leitung ihrer wissenschaftlichen Einrichtung, einschließlich der Arbeitsbedingungen in der Einrichtung, ein Mitspracherecht zu haben; betont, dass Forschende Anspruch auf alle Rechte gemäß Artikel 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben;

7.

Wissenschaftsorganisationen sollten darin bestärkt werden, auf internationaler Ebene zusammenarbeiten, um die bilateralen und multilateralen Beziehungen zu stärken und die Wissenschaftsdiplomatie weiterzuentwickeln, die der Forschungsfreiheit und möglichen Folgen im Falle von Verstößen Rechnung trägt, wobei ihre institutionelle Autonomie uneingeschränkt zu achten ist;

8.

besteht darauf, dass die Union ein sicherer Zufluchtsort für alle Forscher in Not sein und ein europäisches Stipendiatenprogramm für Forscher in Not einrichten sollte, das finanzielle Unterstützung für die Vergabe von Plätzen für Forscher in Not an europäischen Forschungseinrichtungen bietet; ist der Ansicht, dass dieses System auch ein Solidaritätsmechanismus sein sollte, durch den europäische Forschende unterstützt werden, die mit Verletzungen ihrer Forschungsfreiheit konfrontiert sind;

9.

erkennt im Einklang mit der Bonner Erklärung an, dass die Forschungsfreiheit für Offenheit, Austausch, Spitzenforschung, Internationalismus, Vielfalt, Gleichheit, Integrität, Neugier, Verantwortung und Reflexivität steht und daher ein Pfeiler einer jeden Demokratie ist;

10.

nimmt die Definition der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in Anhang II Nummer 2 des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2023 für eine Empfehlung des Rates über einen europäischen Rahmen (4) zur Gewinnung und Bindung von Talenten in den Bereichen Forschung, Innovation und Unternehmertum in Europa zur Kenntnis;

11.

ist der Ansicht, dass Forschungsfreiheit mit der Verantwortung für die Einhaltung höchster ethischer Standards und der Integrität in der wissenschaftlichen Forschung einhergehen und die offene Wissenschaft fördern muss; betont, dass die Integrität der wissenschaftlichen Forschung Transparenz bei der Finanzierung erfordert und dass die Forschungsfreiheit mit der Verantwortung einhergeht, gegenüber der Gesellschaft diesbezüglich für Transparenz zu sorgen; unterstützt daher nachdrücklich die gängige Praxis der transparenten Kommunikation über die Finanzierungsquellen für Forschungstätigkeiten und fordert den Wissenschaftssektor auf, diese Praxis zu wahren;

12.

betont die entscheidende Rolle eines ordnungsgemäß konzipierten und gut umgesetzten förderlichen Rahmens für den wirksamen Schutz und die Förderung der Forschungsfreiheit in der gesamten EU, wobei die verfügbare öffentliche Unterstützung zwecks Erleichterung der Aneignung, des Austauschs und der Verbreitung von Wissen als öffentliches Gut umfassend berücksichtigt wird und die Gefahr einer Einmischung oder Untergrabung der Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Forschung verhindert wird;

13.

beharrt darauf, dass frei verfügbares Wissen wichtig ist, um die Forschungsfreiheit sicherzustellen; fordert eine effiziente und transparente Aneignung von Wissen ohne künstliche Hindernisse, die den Zugang zu Informationen und ihre Verbreitung behindern; ist der Ansicht, dass der Austausch von Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung zu nicht kommerziellen Zwecken durch das Unionsrecht geschützt und aktiv gefördert werden muss; betont, dass öffentlich finanzierte wissenschaftliche Ergebnisse in frei zugänglichen wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht werden müssen und dass die Ergebnisse für alle leicht zugänglich sein müssen;

14.

ist besorgt über die jüngsten Rückschritte, die hinsichtlich dieses Grundrechts in der EU zu verzeichnen sind, das für die politische Freiheit und die gesellschaftliche Teilhabe von entscheidender Bedeutung ist, und die die Entwicklung eines funktionierenden und wettbewerbsfähigen Europäischen Forschungsraums (EFR) bedrohen könnten;

15.

stellt fest, dass in der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Ein neuer EFR für Forschungsinnovation“ bestätigt wird, dass für die Vollendung des EFR die uneingeschränkte Achtung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist, die unter anderem die Nichteinmischung in die Forschungsagenden, die institutionelle Autonomie und eine angemessene Finanzierung sowie die für die Verbreitung der Forschungsergebnisse erforderlichen Mittel umfasst;

16.

ist zutiefst besorgt darüber, dass es der Kommission trotz der deutlichen Worte, die sie in dieser Mitteilung gefunden hat, nicht gelingt, ihre gesetzliche Befugnis zu nutzen, um diese Freiheit in der Union zu schützen; bekräftigt die Entschlossenheit der Union, für die Grundrechte einzutreten, d. h. auch für das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die akademische Freiheit und die Freiheit der Forschung und der Kunst, wie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Forschungsfreiheit durch moralische und politische Einschränkungen unter Druck gesetzt wird;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Forschungsfreiheit in der EU zu schützen und zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass die Ethik und Integrität der Forschung nicht beeinträchtigt werden, u. a. durch Nutzung ihrer gesetzlichen Befugnis, um weiteren Rückschritten in Bezug auf dieses Grundrecht vorzubeugen; fordert die Kommission auf, den wissenschaftlichen Pluralismus aktiv zu fördern und zu finanzieren, indem Projekte im gesamten Spektrum der wissenschaftlichen Forschung unterstützt werden;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Forschungsfreiheit uneingeschränkt zu achten und zu wahren und dafür zu sorgen, dass alle Maßnahmen, die im Namen des öffentlichen Interesses ergriffen werden – etwa für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung –, die Forschungsfreiheit nicht ungebührlich beschränken;

19.

betont, dass für die Vollendung des EFR die gebührende Achtung und aktive Förderung der Forschungsfreiheit in der gesamten Union erforderlich ist, und vertritt die Auffassung, dass Versuche, diese Freiheit zu untergraben, oder das Versäumnis, diese Freiheit aktiv zu fördern, negative Auswirkungen auf die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen und innovativen EFR haben werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Forschungsgemeinschaft in Bezug auf den Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen sowie deren Nutzung und Verbreitung weiter zu stärken, unter anderem durch die Nutzung quelloffener digitaler Tools;

20.

äußert seine Besorgnis darüber, dass es der Kommission nicht gelungen ist, ihre gesetzliche Befugnis gemäß den Verträgen zu nutzen, um die Forschungsfreiheit als eines der Grundrechte der Unionsbürger zu schützen, was eine schwerwiegende Missachtung ihrer Pflicht, die Rechtsstaatlichkeit in der Union zu wahren, darstellt, und fordert die Kommission auf, unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

21.

fordert den Europäischen Rat auf, den Schutz und die Förderung der Forschungsfreiheit zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass dieses Grundrecht in allen Mitgliedstaaten gebührend geachtet wird;

22.

fordert, dass anerkannt wird, dass zusätzliche öffentliche Mittel mobilisiert werden müssen, um unabhängige wissenschaftliche Forschung zu finanzieren und ungebührliche Einmischung zu verhindern, die die Ziele dieser Forschung, ihre Methoden oder Ergebnisse beeinflussen könnte;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Öffentlichkeit mithilfe von Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung für Wissenschaftsjournalismus dafür zu sensibilisieren, wie wichtig die Forschungsfreiheit ist;

24.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 182 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 179 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten Empfehlungen einen Vorschlag für einen Unionsakt über die Forschungsfreiheit zu unterbreiten, um diese Freiheit auf der Ebene von Forschungseinrichtungen und Forschenden auf allen Karrierestufen zu gewährleisten, zu schützen und zu fördern;

25.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(2)  STOA-Studie: Stand der Freiheit der Lehre in den EU-Mitgliedstaaten: Überblick über de facto bestehende Trends und Entwicklungen.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn, C-66/18, ECLI:EU:C:2020:792.

(4)  COM(2023)0436.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Definition der Forschungsfreiheit

1.

Der Forschungsfreiheit, die Bestandteil der akademischen Freiheit und der wissenschaftlichen Integrität in Europa ist, kommt ein eigenständiger Wert zu, wie mit der konkreten Erwähnung in Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verdeutlicht wird.

2.

Dank der Forschungsfreiheit werden einzelnen Forschenden Rechte, Wissenschaftseinrichtungen Rechte und Pflichten und Behörden Pflichten zuerkannt.

3.

Die Ausübung der Forschungsfreiheit ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Die Forschungsfreiheit kann auch aufgrund besonderer Forschungsumstände oder betrieblicher Zwänge eingeschränkt werden. Die Forschungsfreiheit muss sorgfältig gegen andere legitime Interessen wie die Erlangung legitimer Wettbewerbsvorteile und den Schutz des geistigen Eigentums abgewogen werden. Solche Einschränkungen sollten allerdings nicht allgemein anerkannten ethischen Grundsätzen und Verfahrensweisen zuwiderlaufen, die von Forschenden eingehalten werden müssen.

4.

Der Vorschlag sollte auf die Definition der Forschungsfreiheit gemäß der Bonner Erklärung und Anhang II Nummer 2 des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates über einen europäischen Rahmen zur Gewinnung und Bindung von Talenten in den Bereichen Forschung, Innovation und Unternehmertum in Europa gestützt werden.

Freiheit für Forschende

5.

Die Definition der Forschenden sollte weitgehend im Einklang mit dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über einen europäischen Rahmen zur Gewinnung und Bindung von Talenten in den Bereichen Forschung, Innovation und Unternehmertum in Europa erfolgen.

6.

Die Forschungsfreiheit umfasst das Recht einzelner Forschender, Forschungsfragen frei zu definieren, Theorien frei zu wählen und zu erarbeiten, empirisches Material zu sammeln, solide wissenschaftliche Forschungsmethoden anzuwenden, die wissenschaftliche Integrität zu wahren, herkömmliches Wissen infrage zu stellen, frei zu veröffentlichen und zu kommunizieren und neue Ideen und Theorien vorzuschlagen und frei zu verbreiten.

7.

Die Rechte einzelner Forschender umfassen mindestens:

a)

das Recht, sich repräsentativen Berufsverbänden oder akademischen Organisationen anzuschließen;

b)

das Recht auf freien Zugang zu öffentlichen Informationen und das Recht auf Zugang zu privaten Informationen, die zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, wobei diese Rechte gegen die Rechte von Informationsträgern sowie die Art und die Vertraulichkeit der Informationen abgewogen werden müssen;

c)

das Recht, bestimmte Informationen oder Daten sowie – aus Gründen der Einhaltung ethischer und wissenschaftlicher Normen – die Quelle dieser Informationen oder Daten geheim zu halten, um wissenschaftliche oder sonstige rechtmäßige Ziele zu erreichen;

d)

das Recht, die Ergebnisse und Daten ihrer Forschungsarbeiten zu veröffentlichen, weiterzugeben, zu verbreiten und intern wie extern zu verkünden, sowie das Recht, über die Arbeit und Politik von Forschungsinstituten und die Ergebnisse und Daten ihrer Forschungsarbeiten frei und kritisch zu sprechen, ohne Repressalien fürchten zu müssen;

e)

das Recht, Forschungsthemen frei zu definieren, empirisches Material zu wählen, zu entwickeln und zu sammeln und mit anderen Forschenden zu interagieren.

8.

Einzelne Forschende sollten jedes dieser Rechte ausüben können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.

Rechte und Pflichten von Wissenschaftsorganisationen

9.

Um Forschenden die Forschungsfreiheit zu garantieren, sollten Wissenschaftsorganisationen echte institutionelle Autonomie genießen. Für Forschende ist institutionelle Autonomie zwar eine Voraussetzung für die Forschungsfreiheit und die Selbstverwaltung der Forschung, per definitionem ist sie jedoch nicht den Rechten einzelner Forschender nachgeordnet. Der institutionellen Autonomie kommt nicht nur eine bedeutende Rolle beim Schutz der Forschungsfreiheit zu, sie ist auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des wissenschaftlichen Bereichs erforderlich. Demzufolge sollte bei der Ausarbeitung des Vorschlags für ein ausgewogenes Gleichgewicht gesorgt werden, um die individuellen Rechte und die institutionelle Autonomie miteinander im Einklang zu bringen.

10.

Wissenschaftsorganisationen sollten die Freiheit haben, sich an internationaler Zusammenarbeit zu beteiligen.

11.

Im Rahmen ihrer institutionellen Autonomie müssen Wissenschaftsorganisationen für transparente, faire und auf Exzellenz beruhende Einstellungsverfahren sorgen.

12.

Zu den Aspekten, die bei der Schaffung institutioneller Autonomie berücksichtigt werden sollten, gehören die organisatorische Unabhängigkeit, die finanzielle Eigenständigkeit, die eigenverantwortliche Personalbeschaffung und die wissenschaftliche Autonomie.

13.

Institutionelle Autonomie ist in hohem Grade vom Kontext abhängig, kann auf unterschiedliche Art und Weise erzielt werden und in verschiedensten Kombinationen vorliegen. Für eine echte institutionelle Autonomie muss nicht jeder dieser Aspekte der institutionellen Autonomie einheitlich erfüllt sein. Aus diesem Grunde darf in dem Vorschlag auch keine statische Definition der institutionellen Autonomie formuliert werden, sondern es sollte eine Anpassung an unterschiedliche nationale, regionale und institutionelle Kontexte möglich sein, insbesondere durch eine unterschiedliche Schwerpunktsetzung auf verschiedene Aspekte der institutionellen Autonomie, indem verschiedene Aspekte auch teilweise statt nur binär berücksichtigt werden können.

14.

Die institutionelle Autonomie sollte mit der Verpflichtung für Wissenschaftsorganisationen einhergehen, Forschende in irgendeiner Form in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

15.

Dazu gehört unter anderem das Recht, öffentlich zum Führungsstil der Organisation und dem System Stellung zu nehmen, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Dazu gehört auch die Aufgabe der Forschungseinrichtungen, eine offene Diskussionskultur zu schaffen. Ferner gehört dazu, über wirksame Verfahren für die Meldung von Fehlverhalten und für den Schutz von Personen, die Fehlverhalten oder Verstöße gegen akademische oder ethische Standards melden, gemäß den in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Standards sowie über diskrete Abläufe für den Umgang mit gemeldetem Fehlverhalten, die auf dem Schutz der Privatsphäre und der Unschuldsvermutung beruhen, zu verfügen.

Pflichten der Regierungen

16.

Staatliche Stellen in den Mitgliedstaaten sollten auf allen Regierungsebenen, d. h. auch auf Ebene der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, verpflichtet sein, die Forschungsfreiheit, einschließlich der institutionellen Autonomie, zu achten, zu schützen, zu fördern und sicherzustellen.

17.

Achtung der Forschungsfreiheit bedeutet, dass staatliche Stellen es unterlassen, willkürlich in die Forschungsfreiheit einzugreifen bzw. diese Freiheit ungebührlich zu beschränken, und dass sie nicht aktiv oder passiv an Verletzungen dieses Rechts beteiligt sind.

18.

Schutz der Forschungsfreiheit bedeutet, dass staatliche Stellen verpflichtet sind, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um ungebührliche Einmischung Dritter in jegliche Aspekte der Forschungsfreiheit zu verhindern.

19.

Sicherstellung der Forschungsfreiheit bedeutet, dass staatliche Stellen aktiv alle Voraussetzungen schaffen müssen, die für die Ausübung aller Aspekte dieser Freiheit nötig sind, einschließlich der institutionellen Autonomie. Dazu gehören auch politische Maßnahmen zu nachhaltigen Forschungslaufbahnen, indem hochwertige Arbeitsplätze in allen Laufbahnphasen sowie langfristige, zuverlässige und stabile institutionelle Finanzierung zur Verfügung gestellt werden.

20.

Förderung der Forschungsfreiheit bedeutet, dass staatliche Stellen aktiv den Dialog mit Dritten suchen müssen, um die Achtung, den Schutz und die Sicherstellung der Forschungsfreiheit durchzusetzen, und dass sie möglicherweise nicht mehr mit Dritten zusammenarbeiten, die sich nicht nach denselben Grundsätzen und Werten richten.

Allgemeine Erwägungen

21.

Aus dem Legislativvorschlag sollte hervorgehen, dass die Forschungsfreiheit umfassend zu betrachten ist, wozu auch die Freiheit von Einmischung sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen zählen. Wissenschaftliche Forschung sollte keine ungebührliche Einmischung durch den Staat erfahren; ferner sollte es, damit die Forschungsfreiheit ausgeübt werden kann, eine starke wissenschaftliche Gemeinschaft sowie ein für wissenschaftliche Erkenntnisse empfängliches bürgerliches Gremium geben.

Behörden sollte die Verantwortung obliegen, mutmaßliche Verletzungen der Forschungsfreiheit zu untersuchen und die für die Verletzungen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

22.

Der Legislativvorschlag sollte die Errichtung eines Überwachungssystems für die Meldung von festgestellten Verletzungen der Forschungsfreiheit umfassen.

23.

In dem Legislativvorschlag sollte auch berücksichtigt werden, dass der Forschungsfreiheit zwar ein eigenständiger Wert zukommt, sie im Rahmen moderner Hochschulen jedoch untrennbar mit der Freiheit der Lehre verbunden ist. Das bedeutet, dass angesichts der Rechtsgrundlage für den Vorschlag, der Kernkompetenzen der Union auf dem Gebiet der Forschung sowie unter gebührender Beachtung der eingeschränkten Befugnisse der Union zum Erlassen von Rechtsvorschriften im Bereich der Bildung, der Vorschlag auf die interne Verbreitung in einem größtmöglichen Umfang abzielen sollte.

24.

Der vorgeschlagene Rechtsakt sollte in der gesamten Union rechtsverbindlich sein. Der Vorschlag sollte darauf abzielen, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der genügend Flexibilität bietet, um die Rechte und Pflichten in ausgewogener Weise je nach Fall zu berücksichtigen, und der trotz der großen Vielfalt der nationalen und regionalen Systeme der wissenschaftlichen Forschung in der gesamten Union angewandt werden kann. Der Vorschlag sollte als Ausgangspunkt für die Erarbeitung rechtlicher Mindestnormen für die Forschungsfreiheit dienen, die im Rahmen der Rechtsprechung europäischer Gerichte, einschließlich des Gerichtshofs der Europäischen Union, festgelegt werden.

(1)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5713/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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