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Document 62024CN0293

Rechtssache C-293/24, Ferreira da Silva e Brito u. a.: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 23. April 2024 – João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português

ABl. C, C/2024/5056, 26.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5056/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5056/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5056

26.8.2024

Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 23. April 2024 – João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português

(Rechtssache C-293/24, Ferreira da Silva e Brito u. a.)

(C/2024/5056)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a.

Rechtsmittelgegner: Estado português

Vorlagefragen

1.

Hätten die Richtlinie 77/187/EWG (1) des Rates vom 14. Februar 1977 und die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, insbesondere Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (2) des Rates, mit dem der Begriff „Übergang“ geklärt wurde, unter Berücksichtigung des oben dargelegten erwiesenen Sachverhalts und der am 25. Februar 2009 bekannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu diesem Zeitpunkt dahin ausgelegt werden müssen, dass der genannte Begriff „Betriebsübergang“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen aufgrund einer Entscheidung seiner Mehrheitsaktionärin aufgelöst wurde, die ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Unternehmen war und im Kontext der Liquidation die Handlungen vornahm, die im oben dargelegten erwiesenen Sachverhalt näher beschrieben sind?

2.

Wenn ja: Ist, ebenfalls unter Berücksichtigung des oben dargelegten erwiesenen Sachverhalts und der am 25. Februar 2009 bekannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht in der Entscheidung zu sehen, die im Urteil des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) von 25. Februar 2009 enthalten ist, der als letztinstanzliches Gericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Sachverhalts entschieden hat, dass die genannten Richtlinien, insbesondere Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001, dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Betriebsübergang“ den in der vorstehenden Frage beschriebenen Sachverhalt nicht erfasste?

3.

Ist, unter Berücksichtigung des oben dargelegten erwiesenen Sachverhalts und der am 25. Februar 2009 bekannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht in der Entscheidung zu sehen, die im Urteil des Supremo Tribunal de Justiça von 25. Februar 2009 enthalten ist, der als letztinstanzliches Gericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Sachverhalts entschieden hat, dass Art. 234 EGV (jetzt Art. 267 AEUV) dahin auszulegen ist, dass das Supremo Tribunal de Justiça in Anbetracht des in der ersten Frage geschilderten Sachverhalts und des Umstands, dass die nationalen Instanzgerichte, die mit der Sache befasst waren, einander widersprechende Entscheidungen erlassen haben, nicht verpflichtet war, dem Gerichtshof eine Frage nach der zutreffenden Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Vorabentscheidung vorzulegen?

4.

Ist, falls die erste Frage bejaht werden sollte und eine oder beide der beiden vorstehenden Fragen ebenfalls bejaht werden sollten, womit – in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem erwiesen ist, dass die Arbeitnehmer der Zahlung des Ausgleichs für die Massenentlassung in der Überzeugung zugestimmt haben, dass die Auflösung von Air Atlantis, ihrem Arbeitgeber, unvermeidbar war, und nicht wussten, dass die Beklagte, TAP, nach der Beendigung ihrer Arbeitsverträge zumindest einen Teil der bisher von Air Atlantis durchgeführten Charterflüge ausführen und einen Teil der Ausstattung von Air Atlantis, einschließlich Flugzeugen, übernehmen würde – davon ausgegangen würde, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 23 Abs. 3 der inzwischen aufgehobenen, aber auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich anwendbaren Gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 64 A/89 (3) vom 27. Februar 1989 entgegensteht, wonach „die Annahme des in diesem Artikel genannten Ausgleichs durch den Arbeitnehmer als Zustimmung zur Kündigung gilt“?

(1)  Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26).

(2)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).

(3)  Decreto-Lei n.o 64-A/89, de 27 de fevereiro 1989, que aprova o regime jurídico da cessação do contrato individual de trabalho, incluindo as condições de celebração e caducidade do contrato de trabalho a termo (Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 64-A/89 vom 27. Februar 1989 über die rechtliche Regelung der Beendigung von Einzelarbeitsverträgen sowie des Abschlusses und des Erlöschens befristeter Arbeitsverträge) (Diário da República Nr. 48/1989, 2. Beilage, Serie I, vom 27.2.1989, S. 4).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5056/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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