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Document 52023AP0299
Amendments adopted by the European Parliament on 12 September 2023 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on standards of quality and safety for substances of human origin intended for human application and repealing Directives 2002/98/EC and 2004/23/EC (COM(2022)0338 — C9-0226/2022 — 2022/0216(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (COM(2022)0338 — C9-0226/2022 — 2022/0216(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (COM(2022)0338 — C9-0226/2022 — 2022/0216(COD))
ABl. C, C/2024/1774, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1774/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/1774 |
22.3.2024 |
P9_TA(2023)0299
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (COM(2022)0338 — C9-0226/2022 — 2022/0216(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/1774)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen eingeführt, mit denen hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards für alle zur Verwendung beim Menschen bestimmten Substanzen menschlichen Ursprungs (substances of human origin, im Folgenden „SoHO“) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Substanzen festgelegt werden , um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen , insbesondere für SoHO-Spender, SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung. Diese Verordnung berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen in Bezug auf SoHO andere Aspekte als ihre Qualität und Sicherheit sowie die Sicherheit der SoHO-Spender geregelt sind. |
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen eingeführt, mit denen hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards für alle zur Verwendung beim Menschen bestimmten Substanzen menschlichen Ursprungs (substances of human origin, im Folgenden „SoHO“) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Substanzen festgelegt werden . Mit dieser Verordnung wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt , insbesondere für SoHO-Spender, SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung , und darüber hinaus dient sie der Stärkung der Kontinuität der Versorgung mit SoHO . Diese Verordnung lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt , in denen in Bezug auf SoHO andere Aspekte als ihre Qualität und Sicherheit sowie die Sicherheit der SoHO-Spender , SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung geregelt sind. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Diese Verordnung gilt für SoHO zur Verwendung beim Menschen, für SoHO-Präparate, für aus SoHO hergestellte Produkte zur Verwendung beim Menschen, für Spender und Empfänger von SoHO sowie für die folgenden SoHO-Tätigkeiten: |
(1) Diese Verordnung gilt für SoHO zur Verwendung beim Menschen, für SoHO-Präparate, für aus SoHO hergestellte Produkte zur Verwendung beim Menschen, für Spender und Empfänger von SoHO , für Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung sowie für die folgenden SoHO-Tätigkeiten: |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe m a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Die Artikel 53, 54, 55 und 56 gelten auch für SoHO-Spenden zu Forschungszwecken. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für SoHO, die zur Herstellung von Produkten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über Medizinprodukte, geregelt durch die Verordnung (EU) 2017/745, über Arzneimittel, geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und die Richtlinie 2001/83/EG, einschließlich Arzneimittel für neuartige Therapien, geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, oder über Lebensmittel, geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, oder als Ausgangs- und Rohstoffe für solche Produkte verwendet werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Tätigkeiten zur Gewinnung von SoHO-Spendern, zur Überprüfung der Anamnese der Spender und der Beurteilung ihrer Eignung, zur Testung von Spendern bezüglich ihrer Eignung/Übereinstimmung sowie zur Gewinnung von SoHO bei Spendern oder Patienten. Beziehen sich die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Freigabe, Verteilung, Einfuhr und Ausfuhr von SoHO auf SoHO vor ihrer Abgabe an einen Marktteilnehmer, der unter die anderen in diesem Unterabsatz genannten Rechtsvorschriften der Union fällt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls. |
Für SoHO, die zur Herstellung von Produkten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über Medizinprodukte, geregelt durch die Verordnung (EU) 2017/745, über Arzneimittel, geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und die Richtlinie 2001/83/EG, einschließlich Arzneimittel für neuartige Therapien, geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, über Prüfpräparate, geregelt durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2014, oder über Lebensmittel, geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, oder als Ausgangs- und Rohstoffe für solche Produkte verwendet werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Tätigkeiten zur Gewinnung von SoHO-Spendern, zur Überprüfung der Anamnese der Spender und der Beurteilung ihrer Eignung, zur Testung von Spendern bezüglich ihrer Eignung/Übereinstimmung, zur Gewinnung von SoHO bei Spendern oder Patienten , zu Qualitätskontrollprüfungen von SoHO und zur Kontinuität der Versorgung mit diesen Substanzen . Beziehen sich die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Freigabe, Verteilung, Einfuhr und Ausfuhr von SoHO auf SoHO vor ihrer Abgabe an einen Marktteilnehmer, der unter die anderen in diesem Unterabsatz genannten Rechtsvorschriften der Union fällt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Diese Verordnung enthält darüber hinaus Bestimmungen |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Diese Verordnung gilt nicht für Muttermilch, die von einer Mutter ausschließlich zum Zweck der Ernährung ihres eigenen Kindes abgegeben wird. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 8 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 12 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 12 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 18 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 28 — Buchstabe h a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 33
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 38
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 41
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 47 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 51
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 60
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 61
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 62
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 62 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 63
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 64
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 64 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 70 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 70 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 70 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Nummer 70 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen beibehalten oder einführen, sofern diese nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die menschliche Gesundheit stehen. |
(1) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen beibehalten oder einführen, sofern diese nationalen Maßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die menschliche Gesundheit stehen. |
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|
|
Diese Maßnahmen |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe b — Ziffer ii
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften eine einzige nationale SoHO-Behörde, die für die Koordinierung des Austauschs mit der Kommission und mit den nationalen SoHO-Behörden der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. |
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften eine einzige nationale SoHO-Behörde, die für die Koordinierung des Austauschs mit der Kommission und mit den nationalen SoHO-Behörden der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Die Kommission macht die Liste der nationalen SoHO-Behörden auf der SoHO-Plattform der EU öffentlich zugänglich. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die zuständigen Behörden handeln unabhängig, im öffentlichen Interesse und frei von jeglicher äußeren Einflussnahme. |
(1) Die zuständigen Behörden und Mitglieder des SoHO-Koordinierungsgremium handeln unabhängig, im öffentlichen Interesse und frei von jeglicher äußeren Einflussnahme. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter keine unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen, finanziellen oder persönlichen Interessen haben, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, und dass sie sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die ihre Unparteilichkeit bei der Berufsausübung direkt oder indirekt infrage stellen könnte. |
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter keine unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen, finanziellen oder persönlichen Interessen haben, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, und dass sie sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die ihre Unparteilichkeit bei der Berufsausübung direkt oder indirekt infrage stellen könnte. Alle einschlägigen Mitarbeiter geben jährlich eine Interessenerklärung ab, die auf der Website der zuständigen Behörden veröffentlicht wird. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Absatz 2 gilt auch für frühere Tätigkeiten des Personals innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor ihrer Einstellung durch die zuständigen Behörden, der von den zuständigen Behörden festzulegen und zu veröffentlichen ist. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Unbeschadet des Artikels 75 üben die zuständigen Behörden ihre Aufsichtstätigkeiten in transparenter Weise aus und machen ihre Entscheidungen in Fällen, in denen eine SoHO-Einrichtung einer Verpflichtung aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist und diese Nichterfüllung ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit verursacht oder verursachen kann, der Öffentlichkeit auf klare Weise zugänglich. |
(1) Unbeschadet des Artikels 75 üben die zuständigen Behörden und die Mitglieder des SoHO-Koordinierungsgremiums ihre Aufsichtstätigkeiten in transparenter Weise aus und machen ihre Entscheidungen , einschließlich Entscheidungen über den Widerruf, die Aussetzung oder die Wiedereinsetzung einer Erlaubnis, SoHO-Tätigkeiten durchzuführen, in Fällen, in denen eine SoHO-Einrichtung einer Verpflichtung aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist und dieses Versäumnis ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit verursacht oder verursachen kann, der Öffentlichkeit auf klare Weise zugänglich. Die zuständigen Behörden zeigen sich auch transparent in Bezug auf die bei der Bewertung und Zulassung von SoHO-Präparaten und SoHO-Einrichtungen verwendeten Kriterien. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9– Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die zuständigen Behörden sind für die in Kapitel III genannten SoHO-Aufsichtstätigkeiten verantwortlich, mit denen überprüft werden soll, ob die SoHO-Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen tatsächlich einhalten. |
(1) Die zuständigen Behörden sind für die in Kapitel III genannten SoHO-Aufsichtstätigkeiten verantwortlich, mit denen überprüft werden soll, ob die zugelassenen SoHO-Einrichtungen und -Präparate in ihrem Hoheitsgebiet die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen tatsächlich einhalten. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14– Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) In allen Fällen, in denen sich Fragen zum Regulierungsstatus einer Substanz, eines Produkts oder einer Tätigkeit ergeben, konsultieren die zuständigen Behörden gegebenenfalls die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Behörden . In solchen Fällen konsultieren die zuständigen Behörden auch das in Artikel 3 Nummer 33 definierte Kompendium. |
(1) In allen Fällen, in denen sich Fragen zum Regulierungsstatus einer Substanz, eines Produkts oder einer Tätigkeit ergeben, konsultieren die zuständigen Behörden erforderlichenfalls die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 festgelegten nationalen Behörden ; in solchen Fällen konsultieren die zuständigen Behörden auch das in Artikel 3 Nummer 33 definierte Kompendium. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14– Absatz 2 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die zuständigen Behörden können auch angeben, dass sie es für erforderlich halten , dass das SoHO-Koordinierungsgremium nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b die gleichwertigen Beratungsgremien konsultiert , die in einer der in Artikel 2 Absatz 3 genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. |
Sofern es das SoHO-Koordinierungsgremium für erforderlich hält , konsultiert es nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b die gleichwertigen Beratungsgremien, die in einer der in Artikel 2 Absatz 3 genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die zuständigen Behörden halten sich nach Möglichkeit an die Stellungnahme des SoHO-Koordinierungsgremiums. Andernfalls unterrichten sie das SoHO-Koordinierungsgremium so rasch wie möglich über ihre Entscheidung und fügen ihr eine Begründung bei. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Zulassungen für SoHO-Präparate gelten in der gesamten Union für den in der Zulassung festgelegten Zeitraum, sofern ein solcher festgelegt wurde, oder bis eine zuständige Behörde die Zulassung aussetzt oder zurücknimmt. Hat ein Mitgliedstaat nach Artikel 4 eine strengere Maßnahme erlassen, in deren Anwendungsbereich ein spezifisches SoHO-Präparat fällt, so kann dieser Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit der Zulassung des SoHO-Präparats eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, bis überprüft wurde, dass die strengere Maßnahme erfüllt ist. |
(3) Zulassungen für SoHO-Präparate gelten in der gesamten Union für den in der Zulassung festgelegten Zeitraum, sofern ein solcher festgelegt wurde, oder bis eine zuständige Behörde die Zulassung aussetzt oder zurücknimmt. Hat ein Mitgliedstaat nach Artikel 4 eine strengere Maßnahme erlassen, in deren Anwendungsbereich ein spezifisches SoHO-Präparat fällt, so kann dieser Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit der Zulassung des SoHO-Präparats eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, bis überprüft wurde, dass die strengere Maßnahme erfüllt ist. Diese Informationen werden unverzüglich auf der SoHO-Plattform der EU bekannt gegeben. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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I n Fällen, in denen die unter Buchstabe c genannte bedingte Zulassung erteilt wurde, stellt die SoHO-Einrichtung Ärzten und Patienten geeignete Informationen über die Bedingtheit der Zulassung zur Verfügung. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21– Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die zuständigen Behörden schließen die in Absatz 2 genannten Schritte der Zulassung des SoHO-Präparats innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ab, wobei die für die Überwachung von oder Studien zu klinischen Ergebnissen benötigte Zeit nicht einberechnet wird. Sie können diese Frist für die Dauer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Konsultationsverfahren aussetzen. |
(4) Die zuständigen Behörden schließen die in Absatz 2 genannten Schritte der Zulassung des SoHO-Präparats innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ab, wobei die für die Überwachung von oder Studien zu klinischen Ergebnissen benötigte Zeit nicht einberechnet wird. Sie können diese Frist für die Dauer der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Konsultationsverfahren sowie für den Fall aussetzen , dass die SoHO-Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, weitere Informationen verlangt . |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21– Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Die zuständigen Behörden können die Zulassung eines SoHO-Präparats unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurücknehmen, wenn sie festgestellt haben, dass das betreffende SoHO-Präparat die Zulassungskriterien nach deren Aktualisierung nicht mehr erfüllt oder dass die SoHO-Einrichtung wiederholt gegen die Zulassungsbedingungen verstoßen hat. |
(8) Die zuständigen Behörden können die Zulassung eines SoHO-Präparats unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurücknehmen, wenn sie festgestellt haben, dass das betreffende SoHO-Präparat die Zulassungskriterien nach deren Aktualisierung nicht mehr erfüllt oder dass die SoHO-Einrichtung gegen die Zulassungsbedingungen verstoßen hat. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27– Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die zuständigen Behörden stellen Leitlinien und Vorlagen zur Verfügung, um es SoHO-Einrichtungen zu ermöglichen, ihre Anträge auf Zulassung als SoHO-Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Artikel 49 einzureichen. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien und Vorlagen ziehen die zuständigen Behörden die vom SoHO-Koordinierungsgremium vereinbarten und dokumentierten bewährten Verfahren nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c heran. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27– Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die zuständigen Behörden können die Zulassung einer SoHO-Betriebsstätte unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurücknehmen, wenn sie festgestellt haben, dass die SoHO-Betriebsstätte die Zulassungskriterien nach deren Aktualisierung nicht mehr erfüllt oder dass sie wiederholt gegen die Zulassungsbedingungen verstoßen hat. |
(5) Die zuständigen Behörden können die Zulassung einer SoHO-Betriebsstätte unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurücknehmen, wenn sie festgestellt haben, dass die SoHO-Betriebsstätte die Zulassungskriterien nach deren Aktualisierung nicht mehr erfüllt oder dass sie gegen die Zulassungsbedingungen verstoßen hat. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 5 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 5 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die zuständigen Behörden können die Zulassung einer einführenden SoHO-Einrichtung unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurücknehmen, wenn sie festgestellt haben, dass die einführende SoHO-Einrichtung die Zulassungskriterien nach deren Aktualisierung nicht mehr erfüllt oder dass sie wiederholt gegen die Zulassungsbedingungen verstoßen hat. |
(7) Die zuständigen Behörden können die Zulassung einer einführenden SoHO-Einrichtung unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurücknehmen, wenn sie festgestellt haben, dass die einführende SoHO-Einrichtung die Zulassungskriterien nach deren Aktualisierung nicht mehr erfüllt oder dass sie gegen die Zulassungsbedingungen verstoßen hat. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Krisenfällen die Einfuhr von SoHO zur sofortigen Verwendung bei einem bestimmten Empfänger genehmigen, wenn dies aufgrund der klinischen Umstände im Einzelfall gerechtfertigt ist. |
(9) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden in den in Artikel 61a genannten Ausnahmesituationen oder in Krisenfällen die Einfuhr von SoHO zur sofortigen Verwendung bei einem bestimmten Empfänger genehmigen, wenn dies aufgrund der klinischen Umstände im Einzelfall gebührend gerechtfertigt ist. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) Der Zeitabstand zwischen zwei Vor-Ort-Inspektionen darf vier Jahre nicht übersteigen. |
(11) Der Zeitabstand zwischen Inspektionen wird auf der Grundlage der für die Minderung der ermittelten Risiken erforderlichen Häufigkeit festgelegt und darf vier Jahre nicht übersteigen. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Inspektoren werden nach Verfahren benannt, mit denen sichergestellt ist, dass sie transparent, unabhängig und unparteiisch handeln. Die Kriterien für die Benennung müssen klar und transparent sein. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Alle Inspektoren handeln unparteiisch und sind frei von jedwedem direkten oder indirekten Interessenkonflikt. Diese Unparteilichkeit müssen sie schriftlich erklären, und die einschlägigen Erklärungen werden auf der Website der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Austausch von Informationen über die Verfügbarkeit von SoHO und die Kontinuität der Versorgung |
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(1) Im Rahmen der nationalen Pläne zur Sicherstellung der in Artikel 62 genannten Kontinuität der SoHO-Versorgung richten die zuständigen Behörden einen digitalen Kommunikationskanal ein, über den sie schnell und effizient Informationen über die Verfügbarkeit im nationalen Hoheitsgebiet austauschen können. Über diesen digitalen Kommunikationskanal können die zuständigen Behörden die nationalen SoHO-Einrichtungen bei konkretem Bedarf verpflichten, Informationen über die Verfügbarkeit eines bestimmten SoHO-Produkts bereitzustellen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen auch die Warnungen der nationalen SoHO-Einrichtungen bezüglich der Verfügbarkeit von SoHO und potenzieller Engpässe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass dieser digitale Kommunikationskanal spätestens am … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] zur Verfügung steht. |
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(2) Die zuständigen Behörden überwachen die Verfügbarkeit von SoHO auf nationaler Ebene über den in Absatz 1 genannten digitalen Kommunikationskanal. Sie stellen den SoHO-Einrichtungen Leitlinien zur Verfügung, um den Austausch von Informationen über die Verfügbarkeit von SoHO zu erleichtern. |
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(3) Die zuständigen Behörden speichern und analysieren Informationen über die Verfügbarkeit von SoHO und die Schwankungen bei der Verfügbarkeit im Laufe der Zeit sowie über die Entwicklungen bei der Nachfrage und die potenziellen Engpässe bei SoHO und erstellen entsprechende Berichte, die anderen Mitgliedstaaten über die SoHO-Plattform der EU gemäß Kapitel XI zur Verfügung gestellt werden können. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 36a |
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Genehmigung und Register klinischer Prüfungen mit SoHO |
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(1) Die zuständigen Behörden genehmigen klinische Prüfungen mit SoHO, nachdem sie den Vorschlag für die klinische Studie gemäß Artikel 41a Absatz 5 gebilligt und überprüft haben, dass die klinische Studie erforderlichenfalls eine befürwortende Empfehlung einer Ethikkommission erhalten hat. |
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(2) Die zuständigen Behörden informieren, unterweisen und unterstützen die SoHO-Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat in Bezug auf die Genehmigungs- und Registrierungsverfahren für klinische Studien mit SoHO. Die zuständigen Behörden stellen den SoHO-Einrichtungen Leitlinien und Unterstützung in Bezug auf die technischen und ethischen Aspekte klinischer Studien mit SoHO zur Verfügung. |
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(3) Die zuständigen Behörden registrieren jede genehmigte klinische SoHO-Studie auf der EU-SOHO-Plattform und machen dabei die folgenden Angaben: |
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(4) In Fällen, in denen an einer klinischen Studie mit SoHO mehrere SoHO-Einrichtungen beteiligt sind und sich diese Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, ist für die klinische Studie mit SoHO nur eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde der Union erforderlich. |
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(5) Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, sicherzustellen, dass die in der SoHO-Plattform der EU enthaltenen Angaben zu klinischen Studien mit SoHO in ihrem Mitgliedstaat konsistent sind, und etwaige Änderungen unverzüglich in der SoHO-Plattform der EU einzutragen. |
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(6) Die für die klinischen Studien mit SoHO zuständigen SoHO-Einrichtungen müssen bei der Studie festgestellte unerwünschte Ereignisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 unverzüglich melden. |
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(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Registrierung von Informationen in der SoHO-Plattform der EU zu erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die für die Freigabe von SoHO verantwortliche Person muss im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Bereich der Medizin oder der Biowissenschaften sein, das/der die Absolvierung einer Hochschulausbildung oder einer von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildung bescheinigt, und diese Person muss mindestens zweijährige Erfahrung im einschlägigen Bereich haben. |
(2) Die für die Freigabe von SoHO verantwortliche Person muss im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Bereich der Medizin oder der Biowissenschaften sein, das/der die Absolvierung einer Hochschulausbildung oder einer von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildung bescheinigt, und diese Person muss mindestens zweijährige Erfahrung im einschlägigen Bereich haben. Die SoHO-Einrichtung sorgt dafür, dass die für die Freigabe von SoHO verantwortliche Person adäquate und aktuelle, für ihre Aufgaben und Zuständigkeiten geeignete Schulungen erhält, darunter auch spezifische Schulungen zu den SoHO, bei denen derlei Schulungen erforderlich sind. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) SoHO-Einrichtungen dürfen SoHO-Präparate ohne vorherige Zulassung des SoHO-Präparats nicht freigeben oder — bei autologer Behandlung — herstellen und unmittelbar bei einem Empfänger verwenden. Ändert eine SoHO-Einrichtung eine Tätigkeit, die für ein zugelassenes SoHO-Präparat durchgeführt wird, muss sie für dieses geänderte SoHO-Präparat eine Zulassung beantragen. |
(1) SoHO-Einrichtungen dürfen SoHO-Präparate ohne vorherige Zulassung des SoHO-Präparats nicht freigeben oder — bei autologer Behandlung — herstellen und unmittelbar bei einem Empfänger verwenden. Ändert eine SoHO-Einrichtung eine Tätigkeit, die für ein zugelassenes SoHO-Präparat durchgeführt wird, erheblich , so muss sie für dieses geänderte SoHO-Präparat eine Zulassung beantragen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „erhebliche Änderung“ eine Änderung, die sich auf den Zweck, die Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit oder Funktionalität eines SoHO-Präparats auswirkt. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) SoHO-Einrichtungen können bei ihren zuständigen Behörden eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für ein SoHO-Präparat beantragen, wenn die in Artikel 64 genannten außergewöhnlichen Umstände vorliegen. |
(3) SoHO-Einrichtungen können bei ihren zuständigen Behörden eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für ein SoHO-Präparat beantragen, wenn die in Artikel 61 und 61a genannten außergewöhnlichen Umstände vorliegen. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) In dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorschlag schlägt der Antragsteller einen Plan zur Überwachung der klinischen Ergebnisse wie folgt vor: |
entfällt |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Wurde eine bedingte Zulassung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c erteilt, führen die SoHO-Einrichtungen anschließend die Überwachung der klinischen Ergebnisse durch und übermitteln die Ergebnisse an ihre zuständigen Behörden . Bei der Durchführung der klinischen Prüfung nach Absatz 3 Buchstaben b und c für das betreffende SoHO-Präparat kann der Antragsteller die Ergebnisse in ein bestehendes klinisches Register eintragen, sofern die zuständigen Behörden überprüft haben, dass das Register über Verfahren für das Datenqualitätsmanagement verfügt, mit denen die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten sichergestellt sind. |
(4) Wurde eine bedingte Zulassung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c erteilt, so führen die SoHO-Einrichtungen anschließend die Überwachung der klinischen Ergebnisse durch und übermitteln ihren zuständigen Behörden die Ergebnisse und ihre Analyse in der in der Zulassung festgelegten Häufigkeit. Bei der Durchführung der klinischen Prüfung nach Artikel 41a Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii für das betreffende SoHO-Präparat kann der Antragsteller die Ergebnisse in ein bestehendes klinisches Register eintragen, sofern die zuständigen Behörden überprüft haben, dass das Register über Verfahren für das Datenqualitätsmanagement verfügt, mit denen die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten sichergestellt sind. Der Antragsteller muss diese Studie und die erzielten Ergebnisse gemäß Artikel 36a auf der EU-SOHO-Plattform registrieren. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) SoHO-Einrichtungen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung ihrer zuständigen Behörden keine Änderungen an der Abfolge der für ein zugelassenes SoHO-Präparat durchgeführten Tätigkeiten vornehmen. Die SoHO-Einrichtungen unterrichten ihre zuständigen Behörden auch über Änderungen der Angaben zum Inhaber der Zulassung des SoHO-Präparats. |
(5) SoHO-Einrichtungen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung ihrer zuständigen Behörden keine erheblichen Änderungen an der Abfolge der für ein zugelassenes SoHO-Präparat durchgeführten Tätigkeiten vornehmen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „erhebliche Änderung“ eine Änderung, die sich auf den Zweck, die Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit oder Funktionalität eines SoHO-Präparats auswirkt. Die SoHO-Einrichtungen unterrichten ihre zuständigen Behörden auch über Änderungen der Angaben zum Inhaber der Zulassung des SoHO-Präparats. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 41a |
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Klinische Studien mit SoHO |
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(1) Bei der Durchführung klinischer Studien mit SoHO im Rahmen der in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c genannten Überwachungspläne oder mit dem Ziel, bereits zugelassene Behandlungen zu vergleichen oder zu verbessern, müssen die SoHO-Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. |
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(2) Bei diesen klinischen Studien haben stets die Sicherheit und das Wohlbefinden der Studienteilnehmer Priorität und müssen die Bestimmungen der Artikel 53, 54, 55, 56, 58 und 59 dieser Verordnung in Bezug auf den Schutz der Spender, Empfänger und der Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung eingehalten werden. SoHO-Einrichtungen, die mit einer klinischen Studie mit SoHO beginnen möchten, bemühen sich um den Erhalt solider und zuverlässiger Daten, indem sie erforderlichenfalls mit anderen SoHO-Einrichtungen zusammenarbeiten. |
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(3) Die SoHO-Einrichtungen stellen vor Beginn der klinischen Studie bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Studie gemäß dem in den Absätzen 4 und 5 beschriebenen Verfahren. SoHO-Einrichtungen können bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 36a Unterstützung in Bezug auf die administrativen, technischen und ethischen Aspekte der klinischen Studie beantragen. |
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(4) Vor Beginn einer klinischen Studie mit SoHO muss der Antragsteller eine Risikobewertung der Kombination von SoHO-Tätigkeiten, die für das SoHO-Präparat durchgeführt werden, zusammen mit der beabsichtigten klinischen Indikation durchführen und dabei Folgendes berücksichtigen: |
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(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Absatz 4 schlägt die SoHO-Einrichtung den zuständigen Behörden einen Plan für die klinische Studie vor: |
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(6) Wenn SoHO-Einrichtungen eine risikoreiche klinische Studie durchführen, müssen sie vor dem Beginn der klinischen Studie eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission beantragen. Vor der Ausstellung einer befürwortenden Stellungnahme zu der klinischen Studie beurteilt die Ethikkommission die ethischen, rechtlichen und methodischen Aspekte der Studie, um festzustellen, ob die klinische Studie so konzipiert ist, dass sie zu soliden Schlussfolgerungen führen kann, sowie Aspekte im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden und der Sicherheit der Teilnehmer. |
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(7) Die für die die klinische Studie mit SoHO verantwortliche Person muss angemessen geschult werden. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Der Inhaber der Zulassung als einführende SoHO-Einrichtung muss seinen Sitz in der Union haben und für die physische Entgegennahme sowie die Sichtkontrolle und Überprüfung der eingeführten SoHO vor ihrer Freigabe verantwortlich sein. Die einführende SoHO-Einrichtung prüft die Kohärenz zwischen der erhaltenen SoHO und den zugehörigen Unterlagen sowie die Unversehrtheit der Verpackung und die Einhaltung der in den einschlägigen Standards und technischen Leitlinien gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 festgelegten Bedingungen für die Kennzeichnung und den Transport. |
(4) Der Inhaber der Zulassung als einführende SoHO-Einrichtung muss seinen Sitz in der Union haben und für die physische Entgegennahme sowie die Sichtkontrolle und Überprüfung der eingeführten SoHO vor ihrer Freigabe verantwortlich sein. Die einführende SoHO-Einrichtung prüft die Kohärenz zwischen der erhaltenen SoHO und den zugehörigen Unterlagen sowie die Unversehrtheit der Verpackung und die Einhaltung der in den einschlägigen Standards und technischen Leitlinien gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 festgelegten Bedingungen für die Kennzeichnung und den Transport. Die einführende SoHO-Einrichtung stellt sicher, dass die eingeführten SoHO Sicherheits- und Qualitätsstandards erfüllen, die den in dieser Verordnung festgelegten Standards gleichwertig sind. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die SoHO-Einrichtungen unterhalten ein System zur Ermittlung, Untersuchung und Aufzeichnung von Informationen über unerwünschte Ereignisse, einschließlich unerwünschter Ereignisse, die bei der Überwachung der klinischen Ergebnisse im Rahmen eines Antrags auf Zulassung eines SoHO-Präparats gemäß Artikel 41 festgestellt wurden. |
(1) Die SoHO-Einrichtungen unterhalten ein System zur Ermittlung, Untersuchung und Aufzeichnung von Informationen über unerwünschte Ereignisse, einschließlich unerwünschter Ereignisse, die bei der Überwachung der klinischen Ergebnisse im Rahmen eines Antrags auf Zulassung eines SoHO-Präparats gemäß Artikel 41 oder im Rahmen einer klinischen SoHO-Studie gemäß Artikel 41a festgestellt wurden. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(3a) Betrifft eine Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses Anliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, so teilen die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit und dem SoHO-Koordinierungsgremium die wesentlichen Informationen unverzüglich mit. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) SoHO-Betriebsstätten dürfen ohne vorherige Zulassung als SoHO-Betriebsstätte keine Tätigkeiten ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob alle Tätigkeiten von der Betriebsstätte selbst durchgeführt werden oder ob sie eine andere SoHO-Einrichtung mit einer oder mehreren dieser Tätigkeiten beauftragt. |
(1) SoHO-Betriebsstätten dürfen ohne vorherige Zulassung als SoHO-Betriebsstätte keine SoHO-Tätigkeiten ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob alle Tätigkeiten von der Betriebsstätte selbst durchgeführt werden oder ob sie eine andere SoHO-Einrichtung mit einer oder mehreren dieser Tätigkeiten beauftragt. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Arzt/Ärztin |
Ärzte |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Arzt im Falle von SoHO-Einrichtungen, die als SoHO-Betriebsstätten gemäß Artikel 25 Absatz 3 zugelassen sind, für die Aufgaben zuständig, die für die von den SoHO-Einrichtungen durchgeführten SoHO-Tätigkeiten relevant sind und die einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesundheit von Spendern und Empfängern von SoHO haben. |
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Arzt im Fall von SoHO-Einrichtungen, die als SoHO-Betriebsstätten gemäß Artikel 25 Absatz 3 zugelassen sind, für die Aufgaben zuständig, die für die von den SoHO-Einrichtungen durchgeführten SoHO-Tätigkeiten relevant sind und die einen unmittelbaren Einfluss auf die Gesundheit von Spendern und Empfängern von SoHO sowie von etwaigen Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung haben. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) SoHO-Einrichtungen schützen die Gesundheit lebender Spender vor, während und nach der Spende. |
(2) SoHO-Einrichtungen schützen die physische und, falls relevant, mentale Gesundheit lebender SoHO-Spender vor, während und nach der Spende. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(2a) Die SoHO-Einrichtungen stellen sicher, dass der Gesundheitszustand der SoHO-Spender vor der Spende kein unverhältnismäßiges Risiko für die Spende oder für die Gesundheit der Spender während oder nach der Spende darstellt. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe j a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 — Buchstabe l a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) SoHO-Einrichtungen dürfen SoHO-Spender nicht aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Gründe diskriminieren, es sei denn, dies ist zum Schutz der Gesundheit des SoHO-Empfängers, der Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung oder des SoHO-Spenders erforderlich. Eine solche diskriminierende Maßnahme muss auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Im Zuge der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beurteilungen der Spendergesundheit führen die SoHO-Einrichtungen Gespräche mit den Spendern und erheben Informationen über deren gegenwärtigen und kürzlichen Gesundheitszustand sowie über ihre Krankengeschichte, um die Sicherheit des Spendeverfahrens für diese Spender sicherzustellen. SoHO-Einrichtungen können als Teil der Beurteilung der Spendergesundheit Laboruntersuchungen durchführen. In Fällen, in denen die Beurteilung der Spendergesundheit darauf hindeutet, dass Laboruntersuchungen erforderlich sind, um die Eignung der betreffenden Spender mit Blick auf ihren eigenen Schutz festzustellen, ist die Durchführung solcher Untersuchungen obligatorisch. Der in Artikel 51 genannte Arzt muss das Verfahren und die Kriterien für die Beurteilung der Spendergesundheit genehmigen. |
(2) Im Zuge der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beurteilungen der Spendergesundheit führen die SoHO-Einrichtungen Gespräche mit den Spendern und erheben Informationen über deren gegenwärtigen und kürzlichen physischen und, falls relevant, mentalen Gesundheitszustand sowie über ihre Krankengeschichte, um die Sicherheit des Spendeverfahrens für diese Spender sicherzustellen. SoHO-Einrichtungen können als Teil der Beurteilung der Spendergesundheit Laboruntersuchungen durchführen. In Fällen, in denen die Beurteilung der Spendergesundheit darauf hindeutet, dass Laboruntersuchungen erforderlich sind, um die Eignung der betreffenden Spender mit Blick auf ihren eigenen Schutz festzustellen, ist die Durchführung solcher Untersuchungen obligatorisch. Der in Artikel 51 genannte Arzt muss das Verfahren und die Kriterien für die Beurteilung der Spendergesundheit genehmigen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Gewinnen SoHO-Einrichtungen SoHO bei Spendern, die für die Spende einem chirurgischen Eingriff unterzogen werden, zur Ermöglichung der Spende mit Hormonen behandelt werden oder häufig und wiederholt spenden , so registrieren die SoHO-Einrichtungen diese Spender und die Ergebnisse der Beurteilung ihrer Gesundheit in einem einrichtungsübergreifenden Register, das die Verknüpfung mit anderen derartigen Registern gemäß Absatz 1 Buchstabe j ermöglicht. Die SoHO-Einrichtungen, die diese Register verwalten, stellen sicher, dass sie miteinander verknüpft werden können. |
(3) Gewinnen SoHO-Einrichtungen SoHO bei Spendern, die für die Spende einem chirurgischen Eingriff unterzogen werden, zur Ermöglichung der Spende mit Hormonen behandelt werden oder SoHO spenden, die häufig und wiederholt gespendet werden können , so registrieren die SoHO-Einrichtungen diese Spender und die Ergebnisse der Beurteilung ihrer Gesundheit in einem einrichtungsübergreifenden Register, das die Verknüpfung mit anderen derartigen Registern auf Unionsebene, einschließlich grenzüberschreitender Register, gemäß Absatz 1 Buchstabe j ermöglicht. Die SoHO-Einrichtungen, die diese Register verwalten, stellen sicher, dass sie miteinander verknüpft werden können. Der Begriff der häufigen und wiederholten Spenden ist im Einklang mit den EDQM-Leitlinien nach Artikel 71 für jede Art von Spende zu verstehen. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 77 zu erlassen, um diese Verordnung in Fällen zu ergänzen, in denen zusätzliche Standards erforderlich sind, um den Schutz von Spendern sicherzustellen. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 77 zu erlassen, um diese Verordnung in Fällen zu ergänzen, in denen zusätzliche Standards erforderlich sind, um den Schutz von Spendern sicherzustellen , insbesondere in Bezug auf die zulässige Häufigkeit von Spenden, falls die Leitlinien gemäß Artikel 56 keine Anwendung finden . |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die SoHO-Einrichtungen den Spendern für Ausfälle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an Spenden eine Entschädigung oder Erstattung in Form von Pauschalvergütungen gewähren. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für solche Vergütungen in den nationalen Rechtsvorschriften fest, einschließlich einer Obergrenze, die sicherstellt, dass die Vergütungen finanziell neutral sind und mit den in diesem Artikel festgelegten Standards im Einklang stehen. Sie können unabhängige Stellen, die im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften eingerichtet werden, mit der Festlegung der Bedingungen für diese Vergütungen beauftragen. |
(2) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die SoHO-Einrichtungen lebenden SoHO-Spendern für Ausfälle oder Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an Spenden eine Entschädigung oder Erstattung nach dem Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Spende in Form von Pauschalvergütungen , z. B. in Form von auf nationaler Ebene festgelegten Ausgleichsruhezeiten, Steuerermäßigungen oder Pauschalvergütungen gewähren. Auf der Grundlage transparenter Kriterien legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für diese Formen des Ausgleichs oder der Erstattung in den nationalen Rechtsvorschriften fest, und stellen sicher, dass sie finanziell neutral sind und mit den in diesem Artikel festgelegten Standards im Einklang stehen. |
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Sie können den Ausgleich oder die Erstattung von der Einreichung von Anträgen durch die Spender abhängig machen und unabhängige Stellen, die im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften eingerichtet werden, mit der Festlegung der Bedingungen für diese Formen des Ausgleichs oder der Erstattung beauftragen. In diesem Zusammenhang unterstützt die Kommission den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Die Spender müssen sich auch dafür entscheiden können, für Ausfälle oder Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Spende nicht entschädigt zu werden. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die SoHO-Einrichtungen können Spendern Entschädigungen oder Erstattungen im Einklang mit den Bestimmungen ihrer zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 gewähren. |
(3) Die SoHO-Einrichtungen können lebenden SoHO-Spendern Entschädigungen oder Erstattungen im Einklang mit den Bestimmungen ihrer zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 gewähren. Die SoHO-Einrichtungen erstatten den zuständigen Behörden in transparenter Weise Bericht über die von ihnen getroffenen Ausgleichs- und Erstattungsmaßnahmen sowie über alle diesbezüglichen Änderungen. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Entschädigungen oder Erstattungen dürfen nicht als Anreiz für Spenden dienen oder einen finanziellen Wettbewerb, auch nicht grenzüberschreitend, zwischen Einrichtungen und Organisationen, die um Spender werben, auslösen. Sie dürfen nicht zur Ausbeutung von schutzbedürftigen Personen in der Gesellschaft führen. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Mitgliedstaaten regeln die Werbung für die Gewinnung von SoHO. Werbung für SoHO-Spenden, die mit finanziellen Gegenleistungen verbunden ist, ist verboten. Anwerbungskampagnen und Anzeigen dürfen sich nicht auf eine Vergütung beziehen. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die nationalen Bedingungen für die Einhaltung des Grundsatzes der freiwilligen und unentgeltlichen Spende gemäß dieser Verordnung. Bei dieser Bewertung wird unter anderem festgestellt, ob Ausgleich und Erstattung die Sicherheit von Spendern oder Empfängern auf irgendeine Art und Weise beeinträchtigen, einen Anreiz oder eine Aufforderung zur Anwerbung von Spendern darstellen oder schutzbedürftige Personen in der Gesellschaft der Ausbeutung aussetzen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Durchführung dieser Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung. |
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Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Bewertungen legt die Kommission Leitlinien für die Mitgliedstaaten fest, die sich auf bewährte Verfahren bei der Umsetzung von Ausgleichsregelungen stützen, und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie diese Verfahren verbessert werden können. Diese Leitlinien und Empfehlungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Standards hinsichtlich der Informationen, die vor der Einwilligung oder Genehmigung bereitzustellen sind |
Standards hinsichtlich der Informationen, die vor der Einwilligung nach Aufklärung oder vor der Genehmigung der SoHO-Spende bereitzustellen sind |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die SoHO-Einrichtungen stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, bevor die Einwilligung in die Spende oder die Genehmigung für die Spende erteilt wird. Die SoHO-Einrichtungen stellen die Informationen in richtiger und klarer Weise zur Verfügung und verwenden Ausdrücke, die für die potenziellen Spender oder die Personen, die in die Spende einwilligen oder sie genehmigen sollen, leicht verständlich sind. Die Informationen dürfen die potenziellen Spender oder die Personen, die in ihrem Namen eine Genehmigung erteilen, nicht irreführen, vor allem was den Nutzen der Spende für künftige Empfänger der betreffenden SoHO anbelangt. |
(2) Die SoHO-Einrichtungen stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, bevor die Einwilligung in die Spende oder die Genehmigung für die Spende erteilt wird. Die SoHO-Einrichtungen stellen die Informationen in richtiger und klarer Weise zur Verfügung und verwenden Ausdrücke, die für die potenziellen Spender oder die Personen, die in die Spende einwilligen oder sie genehmigen sollen, leicht verständlich sind und stellen sicher, dass die Einwilligung nach Aufklärung erteilt wurde . Die Informationen dürfen die potenziellen Spender oder die Personen, die in ihrem Namen eine Genehmigung erteilen, nicht irreführen, vor allem was den Nutzen der Spende für künftige Empfänger der betreffenden SoHO anbelangt. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 3 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Hält die Kommission es für erforderlich, verbindliche Vorschriften für die Umsetzung eines bestimmten Standards oder eines Teils eines Standards gemäß den Artikeln 53, 54 oder 55 zu erlassen, um ein konvergentes und hohes Schutzniveau für Spender sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen bestimmte Verfahren beschrieben werden, die zur Erfüllung eines solchen Standards oder eines Teils eines solchen Standards einzuhalten und anzuwenden sind. |
Hält die Kommission es für erforderlich, verbindliche Vorschriften für die Umsetzung eines bestimmten Standards oder eines Teils eines Standards gemäß den Artikeln 53, 54 oder 55 zu erlassen, um ein konvergentes und hohes Schutzniveau für Spender sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 77 zu erlassen, in denen bestimmte Verfahren beschrieben werden, die zur Erfüllung eines solchen Standards oder eines Teils eines solchen Standards einzuhalten und anzuwenden sind. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1– Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem Gesundheitsrisiko für den Spender erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 79 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. |
(2) Ist aufgrund eines Risikos für die Gesundheit des Spenders äußerste Dringlichkeit geboten, so findet das in Artikel 78 vorgesehene Verfahren auf die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Zur Anwendung der in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Standards oder Teile von Standards hinsichtlich des Spenderschutzes befolgen die SoHO-Einrichtungen die Verfahren, die in den gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. |
(3) Zur Anwendung der in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Standards oder Teile von Standards hinsichtlich des Spenderschutzes befolgen die SoHO-Einrichtungen die Verfahren, die in den gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 4 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Bei der Anwendung von Standards oder Teilen von Standards hinsichtlich des Spenderschutzes, für die kein Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, befolgen die SoHO-Einrichtungen |
(4) Bei der Anwendung von Standards oder Teilen von Standards hinsichtlich des Spenderschutzes, für die kein delegierter Rechtsakt erlassen wurde, befolgen die SoHO-Einrichtungen in folgender Reihenfolge |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 4 — Buchstabe a — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) In den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen weisen die SoHO-Einrichtungen für die Zwecke des Artikels 30 in Verbindung mit Artikel 29 gegenüber ihren zuständigen Behörden für jeden Standard bzw. jeden Teil eines Standards nach, dass das mit den anderen angewandten Leitlinien erreichte Niveau der Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit gegenüber dem in den technischen Leitlinien nach Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Niveau gleichwertig ist. |
entfällt |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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SoHO-Einrichtungen schützen die Gesundheit von SoHO-Empfängern und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung vor den mit SoHO-Präparaten verbundenen Risiken. Zu diesem Zweck ermitteln sie die Risiken und minimieren oder beseitigen sie . |
SoHO-Einrichtungen müssen schützen die Gesundheit von SoHO-Empfängern und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung vor den mit SoHO-Präparaten und ihrer Anwendung verbundenen Risiken schützen . Zu diesem Zweck müssen sie die Risiken minimieren oder beseitigen. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1 — Buchstabe l a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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SoHO-Einrichtungen dürfen SoHO-Spender nicht aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Gründe diskriminieren, es sei denn, dies ist zum Schutz der Gesundheit des SoHO-Empfängers oder des SoHO-Spenders erforderlich. Eine solche diskriminierende Maßnahme muss auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die SoHO-Einrichtungen legen Verfahren mit Maßnahmen und erforderlichenfalls Kombinationen von Maßnahmen fest, mit denen ein hohes Maß an Sicherheit und Qualität sichergestellt wird, und erbringen den Nachweis, dass der Nutzen für SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung größer ist als alle Risiken. Sie müssen insbesondere mit hoher Sicherheit ausschließen können, dass Krankheitserreger, Toxine oder genetische Krankheiten auf Empfänger oder Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung übertragen werden. |
(1) Die SoHO-Einrichtungen legen auf der Grundlage der in Artikel 59 erwähnten Leitlinien Verfahren mit Maßnahmen und erforderlichenfalls Kombinationen von Maßnahmen fest, mit denen ein hohes Maß an Sicherheit und Qualität sichergestellt wird, und erbringen den Nachweis, dass der Nutzen für SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung größer ist als alle Risiken. Sie müssen insbesondere mit hoher Sicherheit ausschließen können, dass Krankheitserreger, Toxine oder genetische Krankheiten auf Empfänger oder Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung übertragen werden. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Soweit möglich, setzen die SoHO-Einrichtungen Technologien ein, um die klinischen Risiken für SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung zu verringern und die Qualität der SoHO zu verbessern. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 2 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 5 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 10 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 10 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 10 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 11 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen überprüfen die SoHO-Einrichtungen die Eignung eines Spenders durch ein Gespräch mit dem Spender, seinem gesetzlichen Vormund oder, im Falle einer Spende nach dem Tod, mit einer geeigneten Person, die über den Gesundheitszustand und die Lebensweise des Spenders informiert ist. Die Befragung kann mit anderen Befragungen kombiniert werden, die im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f durchgeführt werden. |
Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen überprüfen die SoHO-Einrichtungen die Eignung eines Spenders durch ein Gespräch mit dem Spender, seinem gesetzlichen Vormund oder, im Fall einer Spende nach dem Tod, mit einer geeigneten Person, die über den Gesundheitszustand und die Lebensweise des Spenders informiert ist. Die Befragung kann mit anderen Befragungen kombiniert werden, die im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 53 durchgeführt werden. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 11 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei Spendern, die wiederholt spenden, können die in Unterabsatz 1 genannten Befragungen auf Aspekte beschränkt werden, die sich möglicherweise geändert haben, und durch Fragebögen ersetzt werden. |
Bei Spendern, die wiederholt spenden, können die in Unterabsatz 1 genannten Befragungen auf Aspekte beschränkt werden, die sich möglicherweise geändert haben, und durch Fragebögen ersetzt werden , wobei sichergestellt wird, dass alle Verpflichtungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben e und f und Absatz 2 erfüllt werden . |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Bei der Anwendung von Standards oder Teilen von Standards hinsichtlich des Schutzes von Empfängern und Nachkommen, für die kein Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, befolgen die SoHO-Einrichtungen |
(4) Bei der Anwendung von Standards oder Teilen von Standards hinsichtlich des Schutzes von Empfängern und Nachkommen, für die kein Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, befolgen die SoHO-Einrichtungen in der folgenden Reihenfolge |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) In den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen weisen die SoHO-Einrichtungen für die Zwecke des Artikels 30 in Verbindung mit Artikel 29 gegenüber ihren zuständigen Behörden für jeden Standard bzw. jeden Teil eines Standards nach, dass das mit den anderen angewandten Leitlinien erreichte Niveau der Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit gegenüber dem in den technischen Leitlinien nach Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Niveau gleichwertig ist |
entfällt |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 61a |
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Ausnahmen von der Zulassungspflicht für SoHO-Präparate in Notfällen oder in Fällen ohne therapeutische Alternative |
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(1) Abweichend von Artikel 21 können die zuständigen Behörden, wenn eine SoHO-Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellt und es durch eine Gesundheitskrise hinreichend begründet ist, in ihrem Hoheitsgebiet die Verteilung oder Herstellung von SoHO-Präparaten zur unmittelbaren Anwendung in Fällen gestatten, in denen die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren nicht durchgeführt wurden, sofern die Verwendung dieser SoHO-Präparate im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegt. Die zuständigen Behörden geben den Zeitraum an, für den die Erlaubnis erteilt wird, oder legen Bedingungen fest, die eine eindeutige Festlegung dieses Zeitraums ermöglichen. |
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(2) Des Weiteren können die zuständigen Behörden ausnahmsweise und auf Antrag eines verschreibenden Arztes innerhalb einer SoHO-Einrichtung eine bedingte und befristete Zulassung von SoHO-Präparaten in Fällen erteilen, in denen es keine therapeutische Alternative gibt, sofern |
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(3) Die zuständigen Behörden unterrichten umgehend die nationale SoHO-Behörde über jede Ausnahmegenehmigung und geben unverzüglich Informationen über jede bedingte Zulassung von SoHO-Präparaten in die in Kapitel XI genannte SOHO-Plattform der EU ein. |
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(4) Nach Erhalt einer bedingten und befristeten Zulassung für ein SoHO-Präparat gemäß Absatz 2 leitet die SoHO-Einrichtung parallel dazu gemäß Artikel 21 ein reguläres Zulassungsverfahren für dieses SoHO-Präparat ein. |
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Erstellung von nationalen SoHO-Notfallplänen |
Erstellung von nationalen SoHO-Notfallplänen und Plänen zur Sicherstellung der Kontinuität der SoHO-Versorgung |
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit den nationalen SoHO-Behörden nationale SoHO-Notfallpläne mit Maßnahmen, die unverzüglich anzuwenden sind, wenn die Versorgungslage bei kritischen SoHO eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder darstellen könnte . |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit den nationalen SoHO-Behörden nationale Pläne, um eine ausreichende Versorgung mit kritischen SoHO anzustreben und vor dem Hintergrund einer resilienten Versorgungskette zur Autonomie der Union beizutragen . |
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Die nationalen Pläne umfassen insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Resilienz der Spenderbasis, Maßnahmen zur effizienteren Nutzung von SoHO, die Überwachung von Trends bei der Versorgung mit kritischen SoHO sowie Maßnahmen für den Fall, dass die nationalen SoHO-Vorräte den nationalen Bedarf übersteigen und SoHO in andere Länder mit SoHO-Knappheit ausgeführt werden. |
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|
Bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer nationalen Pläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten die von der Kommission gemäß Artikel 62a herausgegebenen Empfehlungen und die vom SoHO-Koordinierungsgremium gemäß Artikel 68 dokumentierten bewährten Verfahren. |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Beteiligung der Öffentlichkeit an SoHO-Spendeaktivitäten zu fördern, insbesondere für kritische SoHO, um eine stabile Versorgung sicherzustellen und die Spenderaten bedarfsabhängig erhöhen zu können, wenn das Risiko eines Engpasses erkannt wird. Auf diese Weise fördern sie die Gewinnung von SoHO mit einer starken Beteiligung des öffentlichen und gemeinnützigen Sektors . |
(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen im Einklang mit dem Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Spende alle zumutbaren Anstrengungen, um die Beteiligung der Öffentlichkeit an SoHO-Spendeaktivitäten zu fördern, insbesondere für kritische SoHO, um eine stabile Versorgung sicherzustellen und die Spendequoten bedarfsabhängig erhöhen zu können, wenn das Risiko eines Engpasses erkannt wird. Auf diese Weise ergreifen sie unter anderem folgende Maßnahmen: |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die SoHO-Einrichtungen erstatten den zuständigen Behörden über mögliche Engpässe bei SoHO oder auf deren Antrag gemäß Artikel 34a Bericht. Die zuständigen Behörden sind für die Überwachung der Verfügbarkeit von SoHO auf nationaler Ebene verantwortlich. |
Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten geben in den Plänen nach Absatz 1 Folgendes an: |
(3) In Fällen, in denen die Verfügbarkeit von SoHO oder daraus gewonnenen Erzeugnissen von potenziellen kommerziellen Interessen abhängt, sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die SoHO-Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine angemessene und kontinuierliche Versorgung der Patienten mit SoHO oder ihren Derivaten sicherstellen. Die Mitgliedstaaten handeln faire und transparente Preise für aus SoHO gewonnenen Erzeugnissen aus, die auf uneigennützigen und unentgeltlichen Spenden beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass den Patienten erschwingliche Produkte zur Verfügung stehen und dass kontinuierlich in Forschung und Innovation im Zusammenhang mit diesen Produkten investiert wird. |
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Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] legen die Mitgliedstaaten der Kommission und dem SoHO-Koordinierungsgremium ihre nationalen Pläne vor. Sie überprüfen ihre nationalen Pläne alle zwei Jahre und unterrichten die Kommission und das SoHO-Koordinierungsgremium über alle wesentlichen Änderungen dieser Pläne. |
Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede nach Absatz 3 Buchstabe f gewährte Ausnahmeregelung zeitlich begrenzt und insofern gerechtfertigt ist, als die mit ihr verbundenen Risiken geringer sind als die Risiken, die sich aus einem Engpass der Versorgung mit der betreffenden SoHO ergeben würden. |
(4) Die Mitgliedstaaten legen, damit sie auf Notfallsituationen, in denen die Versorgungslage bei kritischen SoHO eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellt oder darstellen könnte, reagieren können, in den in Absatz 1 genannten Plänen Folgendes fest: |
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Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Leitlinien des ECDC für Krisenfälle im Zusammenhang mit epidemiologischen Ausbrüchen und die vom EDQM veröffentlichten allgemeinen Leitlinien für die Notfallplanung . |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede nach Absatz 4 Buchstabe f gewährte Ausnahmeregelung zeitlich begrenzt und insofern gerechtfertigt ist, als die mit ihr verbundenen Risiken geringer sind als die Risiken, die sich aus einem Engpass der Versorgung mit der betreffenden SoHO ergeben würden . |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Die Mitgliedstaaten überarbeiten ihre nationalen SoHO-Notfallpläne in regelmäßigen Abständen, um organisatorischen Veränderungen bei den zuständigen Behörden sowie Erkenntnissen aus der Umsetzung der Pläne und aus Simulationsübungen Rechnung zu tragen . |
(6) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Leitlinien des ECDC für Notfälle im Zusammenhang mit Ausbrüchen von Epidemien, um insbesondere die Prävention von Pandemien sicherzustellen und für Pandemien tatsächlich gerüstet zu sein, sowie die vom EDQM veröffentlichten Leitlinien für die Notfallplanung im Allgemeinen . |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 7 — Unterabsatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zu |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 77 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Folgendes zu erlassen: |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 7 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 7 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 7 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 62a |
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Entwicklung einer Strategie zur Förderung der europäischen Autonomie in Bezug auf die Versorgung mit SoHO |
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(1) Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission eine Strategie zur Förderung der Autonomie der Union im Bereich der Versorgung mit SoHO. In dieser Strategie wird für jedes einzelne SoHO ein Fahrplan mit ambitionierten Zielen festgelegt, die von der Kommission in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden, SoHO-Koordinierungsgremium, dem ECDC, dem Europäischen Parlament, Wissenschaftlern aus Berufsverbänden und Patientenverbänden sowie allen anderen einschlägigen Interessenträgern festgelegt werden. Unbeschadet der Artikel 53 und 54 werden im Rahmen der Strategie Maßnahmen gefördert, die darauf abzielen, |
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(2) Die in Absatz 1 genannte Strategie umfasst Maßnahmen zur Erstellung einer Unionsliste kritischer SoHO. |
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(3) Die in Absatz 1 genannte Strategie umfasst Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Artikel 34a genannten Berichte regelmäßig über die in Kapitel XI genannte SoHO-Plattform der EU überwacht werden. Diese Überwachung zielt darauf ab, auf Unionsebene alle tatsächlichen oder potenziellen Engpässe zu ermitteln, durch die die Gesundheit von Patienten gefährdet werden könnte. |
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(4) Die Strategie zur Förderung der Autonomie der Union in Bezug auf die Versorgung mit SoHO wird von der Kommission ab 2030 alle fünf Jahre überarbeitet. Erforderlichenfalls werden die gemäß Artikel 62 erstellten nationalen Pläne innerhalb von höchstens zwei Jahren nach Veröffentlichung der überarbeiteten Strategie entsprechend überprüft. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Kritische SoHO-Einrichtungen leiten im Falle einer erheblichen Versorgungsstörung unverzüglich eine SoHO-Versorgungswarnung an ihre zuständigen Behörden weiter, in der sie die Ursache, die erwarteten Auswirkungen auf die Patienten und etwaige ergriffene Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich möglicher alternativer Versorgungswege, angeben. Störungen gelten als erheblich, wenn die Anwendung kritischer SoHO wegen Nichtverfügbarkeit entfällt oder verschoben wird und dies eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung darstellt . |
(1) Im Fall einer erheblichen Versorgungsstörung leiten kritische SoHO-Einrichtungen ihren zuständigen Behörden unverzüglich eine SoHO-Versorgungswarnung weiter, in der sie die Ursache, die erwarteten Auswirkungen auf die Patienten und etwaige ergriffene Abhilfemaßnahmen, unter Umständen einschließlich möglicher alternativer Versorgungswege, angeben. Störungen gelten als erheblich, wenn die Anwendung kritischer SoHO wegen Nichtverfügbarkeit entfällt oder verschoben wird und dadurch eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit des Menschen gegeben ist . |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die nationalen SoHO-Behörden können die eingegangenen SoHO-Versorgungswarnungen an die SoHO-Plattform der EU in Fällen übermitteln, in denen die Versorgungsstörung andere Mitgliedstaaten betreffen könnte oder in denen eine solche Störung durch eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe d behoben werden könnte . |
(3) Die nationalen SoHO-Behörden übermitteln der SoHO-Plattform der EU unverzüglich die eingegangenen SoHO-Versorgungswarnungen. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 64 |
entfällt |
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Ausnahmen von der Zulassungspflicht für SoHO-Präparate in Krisenfällen |
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(1) Abweichend von Artikel 21 können die zuständigen Behörden auf einen durch eine Gesundheitskrise hinreichend begründeten Antrag einer SoHO-Einrichtung hin in ihrem Hoheitsgebiet die Verteilung oder Herstellung von SoHO-Präparaten zur unmittelbaren Anwendung in Fällen erlauben, in denen die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren nicht durchgeführt wurden, sofern die Verwendung dieser SoHO-Präparate im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegt. Die zuständigen Behörden geben den Zeitraum an, für den die Erlaubnis erteilt wird, oder legen Bedingungen fest, die eine eindeutige Festlegung dieses Zeitraums ermöglichen. |
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(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die nationale SoHO-Behörde über die Notfallzulassung. Die nationale SoHO-Behörde unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung, die Verteilung oder Herstellung von SoHO-Präparaten zur unmittelbaren Anwendung gemäß Absatz 1 zu erlauben, wenn solche SoHO-Präparate an andere Mitgliedstaaten verteilt werden könnten. |
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Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zusätzliche Notfallmaßnahmen der Mitgliedstaaten |
Zusätzliche Notfall- und Versorgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in ihren nationalen SoHO-Notfallplänen vorgesehenen Maßnahmen einzelfallbezogen weitere Maßnahmen ergreifen, um bei Engpässen in ihrem Hoheitsgebiet die Versorgung mit kritischen SoHO sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen treffen, unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich und begründen die ergriffenen Maßnahmen. |
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in ihren nationalen SoHO-Notfallplänen und Versorgungsplänen vorgesehenen Maßnahmen einzelfallbezogen weitere Maßnahmen ergreifen, um bei Engpässen in ihrem Hoheitsgebiet die Versorgung mit kritischen SoHO sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen treffen, unterrichten die anderen Mitgliedstaaten , das SoHO-Koordinierungsgremium und die Kommission unverzüglich und begründen die ergriffenen Maßnahmen. |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Notfallpläne der SoHO-Einrichtungen |
Notfallpläne und Pläne zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung der SoHO-Einrichtungen |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In jeder SoHO-Einrichtung, die SoHO-Tätigkeiten im Zusammenhang mit kritischen SoHO durchführt, muss ein einrichtungsbezogener Notfallplan bestehen , der die Umsetzung des nationalen SoHO-Notfallplans nach Artikel 62 unterstützt. |
In jeder SoHO-Einrichtung, die SoHO-Tätigkeiten im Zusammenhang mit kritischen SoHO durchführt, müssen ein Plan zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung und ein einrichtungsbezogener Notfallplan bestehen . Mit diesen Plänen werden die Umsetzung des nationalen Plans zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung und des nationalen SoHO-Notfallplans nach Artikel 62 unterstützt. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Jeder Mitgliedstaat benennt zwei ständige Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder, die die nationale SoHO-Behörde und, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, das Gesundheitsministerium vertreten. Die nationale SoHO-Behörde kann Mitglieder aus anderen zuständigen Behörden benennen, doch müssen diese Mitglieder sicherstellen, dass ihre Ansichten und Vorschläge von der nationalen SoHO-Behörde gebilligt werden. Das Gremium kann auch Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen und gegebenenfalls mit anderen externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben eine Beobachterrolle. |
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt zwei ständige Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder, die die nationale SoHO-Behörde und, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, das Gesundheitsministerium vertreten. Die nationale SoHO-Behörde kann Mitglieder aus anderen zuständigen Behörden benennen, doch müssen diese Mitglieder sicherstellen, dass ihre Ansichten und Vorschläge von der nationalen SoHO-Behörde gebilligt werden. Das Gremium kann auch Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen und bei Bedarf mit anderen externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Zu diesen Sachverständigen und Interessenträgern können Verbraucher, Patienten, Angehörige der Gesundheitsberufe und Forscher gehören. Die anderen relevanten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben eine Beobachterrolle. Das Europäische Parlament benennt einen fachlichen Vertreter, der als Beobachter am SoHO-Koordinierungsgremium teilnimmt. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Namen und die Organisationszugehörigkeit der von ihnen benannten Mitglieder an die Kommission, die das Mitgliederverzeichnis auf der SoHO-Plattform der EU veröffentlicht . |
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Namen und die Organisationszugehörigkeit der von ihnen benannten Mitglieder an die Kommission, die das Mitgliederverzeichnis auf der SoHO-Plattform der EU öffentlich zugänglich macht . Die Liste, in der angegeben ist, welchen Behörden, Organisationen oder Einrichtungen die Teilnehmer des SoHO-Koordinierungsgremiums angehören, wird auf der Website der Kommission veröffentlicht. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission macht die Geschäftsordnung, die Leitlinien sowie die Tagesordnungen und Protokolle des SoHO-Koordinierungsgremiums auf der SOHO-Plattform der EU öffentlich zugänglich, es sei denn, durch diese Veröffentlichung würde der Schutz des öffentlichen oder eines privaten Interesses im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) beeinträchtigt . |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des SoHO-Koordinierungsgremiums. Der Vorsitz nimmt nicht an den Abstimmungen des SoHO-Koordinierungsgremiums teil. |
(4) Der Vorsitz des SoHO-Koordinierungsgremiums wird gemeinsam von einem Vertreter der Kommission und einem turnusmäßig wechselnden Vertreter der Mitgliedstaaten geführt, der von den Vertretern der Mitgliedstaaten im SoHO-Koordinierungsgremium aus ihrer Mitte gewählt wird . Der Vorsitz nimmt nicht an den Abstimmungen des SoHO-Koordinierungsgremiums teil. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 6 — Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 6 — Buchstabe k a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des SoHO-Koordinierungsgremiums. |
(7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 77 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des SoHO-Koordinierungsgremiums festgelegt werden . |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Mitglieder des SoHO-Koordinierungsgremiums dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen in verwandten Branchen haben, durch die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigt werden könnte. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln, und müssen jährlich eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen abgeben. Alle indirekten Interessen, die mit dieser Branche in Zusammenhang stehen könnten, werden in ein von der Kommission geführtes Register eingetragen, das von der Öffentlichkeit auf Antrag bei den Dienststellen der Kommission eingesehen werden kann. |
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Im Verhaltenskodex des SoHO-Koordinierungsgremiums wird auf die Anwendung dieses Artikels, insbesondere was die Annahme von Geschenken betrifft, Bezug genommen. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Mitglieder des SoHO-Koordinierungsgremiums, die Sachverständigen und Beobachter geben auf jeder Sitzung die spezifischen Interessen an, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die einzelnen Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission organisiert gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen der Union. |
Die Kommission organisiert gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen der Union. |
Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission nimmt eine Zusammenarbeit mit dem EDQM in Bezug auf die vom EDQM veröffentlichten Leitlinien auf und erhält diese aufrecht. |
Die Kommission nimmt eine Zusammenarbeit mit dem EDQM in Bezug auf die vom EDQM veröffentlichten Leitlinien auf und erhält diese Zusammenarbeit aufrecht. Diese Zusammenarbeit muss auf den höchsten wissenschaftlichen Standards beruhen und bei der Ermittlung des künftigen Bedarfs vorausschauend gestaltet und transparent sein, und in ihrem Rahmen müssen die einschlägigen Interessenträger in Konsultationen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Leitlinien einbezogen werden. Bei dieser Zusammenarbeit bleibt das Unionsrecht unberührt und wird den Grundsätzen der Union in Bezug auf die Transparenz und Beteiligung von Interessenträgern Rechnung getragen. |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für den Fall, dass die in Absatz 1 genannten Leitlinien von den Interessen der Union und der Mitgliedstaaten abweichen, kann die Kommission ergänzende Leitlinien für die Mitgliedstaaten erlassen, wie und wann diese Leitlinien anzuwenden sind. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission richtet die SoHO-Plattform der EU ein und verwaltet und unterhält sie, um den wirksamen und effizienten Austausch von Informationen über SoHO-Tätigkeiten in der Union gemäß dieser Verordnung zu erleichtern. |
(1) Die Kommission richtet die SoHO-Plattform der EU ein und verwaltet und unterhält sie, um den wirksamen und effizienten Austausch , die Registrierung und die Speicherung von Informationen über SoHO-Tätigkeiten und die Versorgung mit kritischen SoHO in der Union gemäß dieser Verordnung zu erleichtern. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der Daten von öffentlichem Interesse und stellt sie der Öffentlichkeit auf der SoHO-Plattform der EU in aggregierter und anonymisierter Form zur Verfügung. Die SoHO-Plattform der EU ist ein Kommunikationsweg für den beschränkten Austausch von Informationen und Daten zwischen zuständigen Behörden sowie zwischen SoHO-Einrichtungen und ihren jeweiligen zuständigen Behörden . |
(2) Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der Daten von öffentlichem Interesse und stellt sie der Öffentlichkeit auf der SoHO-Plattform der EU in aggregierter und anonymisierter Form zur Verfügung. Die SoHO-Plattform der EU ist ein Kommunikationsweg für den beschränkten Austausch von Informationen und Daten zwischen zuständigen Behörden. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 77, um diese Verordnung durch technische Spezifikationen für die Einrichtung, Verwaltung und Unterhaltung der SoHO-Plattform der EU zu ergänzen. |
(4) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 77, um diese Verordnung durch technische Spezifikationen für die Einrichtung, Verwaltung und Unterhaltung der SoHO-Plattform der EU zu ergänzen und um Zugangsrechte für die zuständigen nationalen Behörden und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Mindestkategorien von Informationen festzulegen, die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels weitergegeben werden . |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Um insbesondere Versorgungsengpässe zu verhindern und für die Sicherheit von Spendern und Empfängern zu sorgen, stellt die Kommission sicher, dass die SoHO-Plattform der EU mit anderen bestehenden Plattformen der Union interoperabel ist, insbesondere mit der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) eingerichteten und von der EMA betriebenen Europäischen Plattform zur Überwachung von Engpässen . |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die SoHO-Plattform der EU bietet auch eine sichere Umgebung für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende unerwünschte Ereignisse und Schnellwarnungen. Zudem bietet sie der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Registrierung und den Zulassungsstatus von SoHO-Einrichtungen und liefert Angaben zu den geltenden Leitlinien, die zur Einhaltung der in den Artikeln 56 und 59 festgelegten technischen Standards zu befolgen sind. |
(2) Die SoHO-Plattform der EU bietet auch eine sichere Umgebung für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Generaldirektionen der Kommission, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, Schnellwarnungen und SoHO-Versorgungswarnungen, sowie für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und dem SoHO-Koordinierungsgremium, der EMA und dem ECDC . Zudem bietet sie der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Registrierung und den Zulassungsstatus von SoHO-Einrichtungen und liefert Angaben zu den geltenden Leitlinien, die zur Einhaltung der in den Artikeln 56 und 59 festgelegten technischen Standards zu befolgen sind. |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die SoHO-Plattform der EU ist auch die zentral zwischengeschaltete Stelle für die Meldung von SoHO-Engpässen, für grenzüberschreitende SoHO-Anträge und für die Einfuhr und Ausfuhr von SoHO. Die nationalen Behörden geben Warnungen in Bezug auf Engpässe, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht behoben werden können, aus und nehmen sie entgegen, stellen grenzüberschreitende SoHO-Anträge und nehmen sie entgegen und müssen in der Lage sein, auf diese Anträge zu reagieren. Nationale Behörden, denen die in Artikel 34a genannte nationale Verfügbarkeit von SoHO bekannt ist, müssen über die SoHO-Plattform der EU etwaige SoHO-Engpässe, die zu gesundheitlichen Notlagen oder schwerwiegenden Vorfällen führen können, melden. |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Im Fall einer gesundheitlichen Notlage im Zusammenhang mit SoHO oder zur Prävention potenzieller Bedrohungen ermöglichen die über die SoHO-Plattform der EU eingegebenen Warnmeldungen eine rasche Lageerfassung durch die Kommission, die zuständigen Behörden und andere einschlägige Stellen, damit so bald wie möglich Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ergriffen werden können. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Die SoHO-Plattform der EU enthält Aufzeichnungen über klinische Studien mit SoHO und deren Ergebnisse gemäß Artikel 36a. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte , in denen die technischen Spezifikationen für die SoHO-Plattform der EU festgelegt sind , einschließlich ihrer Funktionen, der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen in Absatz 1 genannten Parteien, der Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten. |
(3) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 77 zur Ergänzung dieser Verordnung und um die Einheitlichkeit, Kompatibilität und Vergleichbarkeit der über die Plattform ausgetauschten Daten sicherzustellen , indem sie technische Spezifikationen für die SoHO-Plattform der EU festlegt , einschließlich ihrer Funktionen, der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen in Absatz 1 genannten Parteien, der Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten. |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und der Verbreitung von Warnungen oder die im nationalen Strafrecht für Personen verankerten Informationspflichten. |
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und der Verbreitung von Warnungen oder die im nationalen Strafrecht oder anderen geltenden Rechtsvorschriften für Personen verankerten Informationspflichten , einschließlich des Rechts auf Zugang zu Informationen, unberührt . |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Personenbezogene Daten, einschließlich gesundheitsbezogener Daten, die für die Anwendung der Artikel 35, 36, 41 und 47, des Artikels 53 Absatz 1 Buchstaben f und g, des Artikels 53 Absatz 3 und des Artikels 58 Absätze 11, 13 und 14 erforderlich sind, dürfen nur verarbeitet werden, um die Sicherheit und Qualität von SoHO sicherzustellen und die betroffenen SoHO-Spender, SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung zu schützen. Diese Daten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aufsichtstätigkeiten und SoHO-Tätigkeiten stehen und auf das Maß beschränkt sein, das für diesen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. |
(3) Personenbezogene Daten, einschließlich gesundheitsbezogener Daten, die für die Anwendung der Artikel 35, 36, 41 und 47, des Artikels 53 Absatz 1 Buchstaben f und g, des Artikels 53 Absatz 3 und des Artikels 58 Absätze 11, 13 und 14 erforderlich sind, dürfen nur verarbeitet werden, um die Sicherheit und Qualität von SoHO sicherzustellen und die betroffenen SoHO-Spender, SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung zu schützen. Diese Daten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aufsichtstätigkeiten und SoHO-Tätigkeiten stehen und auf das Maß beschränkt sein, das für diesen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Kategorien personenbezogener Daten erlassen, die für eine solche Verarbeitung erforderlich sind. |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) In Bezug auf ihre Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung gelten die SoHO-Einrichtungen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und unterliegen den dort festgelegten Vorschriften. |
(6) In Bezug auf ihre Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung gelten die SoHO-Einrichtungen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und unterliegen den dort festgelegten Vorschriften. Dieselben Bestimmungen gelten für Dritte, die von einer SoHO-Einrichtung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt werden. Ein solcher Dritter gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 Absatz 10, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 6, Artikel 58 Absatz 15, Artikel 69 Absatz 6, Artikel 73 Absatz 4 und Artikel 76 Absatz 8 wird der Kommission mit Wirkung vom … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 Absatz 10, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 6, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 15, Artikel 62 Absatz 7, Artikel 67 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 6, Artikel 73 Absatz 4 , Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 76 Absatz 8 wird der Kommission mit Wirkung vom … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die in Artikel 28 Absatz 10, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 6, Artikel 58 Absatz 15, Artikel 69 Absatz 6, Artikel 73 Absatz 4 und Artikel 76 Absatz 8 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die in Artikel 28 Absatz 10, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 6, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 15, Artikel 62 Absatz 7, Artikel 67 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 6, Artikel 73 Absatz 4 , Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 76 Absatz 8 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 84 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Unbeschadet der in Artikel 87 genannten Anwendungsfristen und der in diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die Kommission ermächtigt, die in Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 73 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 26 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 6, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 3 , Artikel 67 Absatz 7 und Artikel 74 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = ein Tag nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] zu erlassen. Die Anwendung dieser Rechtsakte beginnt ab dem Geltungsbeginn gemäß Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 2 unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß diesem Kapitel. |
Unbeschadet der in Artikel 87 genannten Anwendungsfristen und der in diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die Kommission ermächtigt, die in Artikel 42 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 7, Artikel 73 Absatz 4 und Artikel 74 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 26 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 6, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = ein Tag nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] zu erlassen. Die Anwendung dieser Rechtsakte beginnt ab dem Geltungsbeginn gemäß Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 2 unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß diesem Kapitel. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], erstellt einen Bewertungsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und legt die wichtigsten Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor. |
Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], erstellt einen Bewertungsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und legt die wichtigsten Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor. In diesem Bericht prüft die Kommission auch, ob ein Zentralregister für SoHO-Spenden eingerichtet werden kann und muss. |
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusätzliche Informationen, die für die Erstellung des Bewertungsberichts erforderlich und angemessen sind. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusätzliche Informationen, die für die Erstellung des Bewertungsberichts erforderlich und angemessen sind. Dem Bewertungsbericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0250/2023).
(16) Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30).
(17) Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48).
(16) Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30).
(17) Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48).
(19) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(20) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(21) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(22) Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
(23) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
(19) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(20) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(21) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(22) Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
(23) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).
(24) Europarat, Ausschuss für Bioethik (DH-BIO). Guide for the implementation of the principle of prohibition of financial gain with respect to the human body and its parts from living or deceased donors (Leitfaden für die Umsetzung des Grundsatzes des Verbots des finanziellen Gewinns in Bezug auf den menschlichen Körper und von lebenden oder verstorbenen Spendern stammende Teile davon) (März 2018). Abrufbar unter https://rm.coe.int/guide-financial-gain/16807bfc9a.
(24) Europarat, Ausschuss für Bioethik (DH-BIO). Guide for the implementation of the principle of prohibition of financial gain with respect to the human body and its parts from living or deceased donors (Leitfaden für die Umsetzung des Grundsatzes des Verbots des finanziellen Gewinns in Bezug auf den menschlichen Körper und von lebenden oder verstorbenen Spendern stammende Teile davon) (März 2018). Abrufbar unter https://rm.coe.int/guide-financial-gain/16807bfc9a.
(24a) Europarat, Bioethisches Komitee (DH-BIO): Guide for the implementation of the Principle of Prohibition of Financial Gain with respect to the human body and its parts, as such, from living or deceased donors (Leitfaden für die Umsetzung des Grundsatzes des Verbots des finanziellen Gewinns in Bezug auf den menschlichen Körper und von lebenden oder verstorbenen Spendern stammende Teile davon), März 2018. Abrufbar unter https://rm.coe.int/guide-financial-gain/16807bfc9a.
(25) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).
(25) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).
(26) Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).
(26) Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).
(27) Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).
(27) Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.
(1a) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(1a) Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1774/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)