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Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
Sie wurde ausgearbeitet, um die Digitalisierung und den Online-Zugang zu verwaisten Werken1 innerhalb der EU zu fördern, die in Sammlungen von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen sowie öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten enthalten sind.
Diese Organisationen erfüllen die im Gemeinwohl liegende Aufgabe der:
Nach Abschluss dieser sorgfältigen Suche2 ist es diesen Organisationen gestattet, verwaiste Werke für die genannten Zwecke zu nutzen.
Die Richtlinie gilt für urheberrechtlich geschützte Werke, die zuerst in einem EU-Land veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht werden, gesendet werden (im Fernsehen oder online, d. h. in visuellen statt in Druckmedien).
Die Richtlinie gilt für mehrere Kategorien von Werken:
Es wird eine einzige, europaweite, öffentlich zugängliche Online-Datenbank eingerichtet, die u. a. Informationen über Folgendes enthält:
So wird sichergestellt, dass sowohl die Organisationen, die die Suche durchführen, als auch die Rechteinhaber auf Informationen über die Identifizierung und Nutzung von verwaisten Werken zugreifen können.
Von der Richtlinie erfasste Organisationen dürfen verwaiste Werke nur nutzen, um Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, wie beispielsweise:
Die Einrichtungen dürfen bei einer solchen Nutzung ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen erwirtschaften.
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste noch am selben Tag von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom , S. 5-12)
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