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Abstimmungsregeln im EZB-Rat

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2003/223/EG über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

  • Er führt ein Rotationssystem der Stimmrechte im Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) ein, um eine gerechte und effiziente Entscheidungsfindung unabhängig von der Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), deren Währung der Euro ist, zu gewährleisten.
  • Er begrenzt die Anzahl der Stimmrechte der Präsidenten der nationalen Zentralbanken (NZB) auf 15 und legt die Vorschriften für ihre Verteilung und Rotation fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken verfügt jedes Mitglied des EZB-Rates über eine Stimme. Um die Fähigkeit des EZB-Rates sicherzustellen, Entscheidungen effizient und rechtzeitig zu treffen, wenn neue Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet beitreten, einigten sich die Mitglieder des EZB-Rates darauf, dass die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die ein Stimmrecht ausüben, 15 nicht überschreiten darf. Mit dem Beschluss wird die Methode der Stimmabgabe entsprechend angepasst.

EZB-Rat

  • Der EZB-Rat ist eines der drei Beschlusssorgane der EZB. Die beiden anderen Organe sind das Direktorium und der Erweiterte Rat.
  • Der EZB-Rat ist das wichtigste Beschlussorgan. Seine wichtigsten Aufgaben sind:
    • die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets festlegen;
    • Leitlinien und Beschlüsse zu verabschieden, um dieses Ziel zu erreichen; und
    • allgemeine Aufsichtsentscheidungen zu treffen.
  • Dem EZB-Rat gehören die sechs Mitglieder des Direktoriums sowie die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten (derzeit 20) des Euro-Währungsgebiets an. Daher erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates jedes Mal, wenn ein neuer Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet beitritt.

Rotation der Stimmrechte nach Gruppen

  • Die Gesamtzahl der Stimmrechte im EZB-Rat ist auf 21 beschränkt. Die sechs Mitglieder des Direktoriums besitzen ein dauerhaftes Stimmrecht. Die restlichen Präsidenten der nationalen Zentralbanken halten die verbleibenden 15 Stimmrechte, die unter ihnen jeden Monat rotieren.
  • Die Präsidenten werden Gruppen zugewiesen, die aufgrund einer Einstufung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebildet werden, die sich auf folgende Kriterien stützt:
    • ihren Anteil am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP MP)* in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets;
    • ihren Anteil an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute* der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.
  • Innerhalb der Gruppen behalten die einzelnen Zentralbankpräsidenten für gleich lange Zeiträume ihre Stimmrechte. Ein der ersten Gruppe angehörender Zentralbankpräsident darf nicht weniger häufig stimmberechtigt sein als ein der zweiten Gruppe angehörender Zentralbankpräsident.
  • Diese Indikatoren sollen die erforderliche Transparenz und Objektivität insofern garantieren, als sie auf möglichst objektive Weise sowohl der wirtschaftlichen Bedeutung des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets als auch seine Größe des Finanzsektors berücksichtigen.
  • Dieser Beschluss sieht zudem die Einführung des Rotationssystems in zwei Stufen vor.

Stufe 1 (Aktuelle Stufe): Einteilung von Stimmrechten, wenn die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, jedoch unter 22 liegt

  • Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der nationalen Zentralbankpräsidenten 15 übersteigt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie 22 beträgt, werden die Zentralbankpräsidenten in zwei Gruppen eingeteilt:
    • Die erste Gruppe setzt sich aus den fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken zusammen, die auf der Grundlage der oben genannten Kriterien (gegenwärtig Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und die Niederlande) am höchsten eingestuft sind;
    • Die zweite Gruppe besteht aus den übrigen Zentralbankpräsidenten.
  • Die fünf Zentralbankpräsidenten der ersten Gruppe verfügen zusammen über vier Stimmrechte, alle anderen Zentralbankpräsidenten zusammen über die restlichen elf Stimmrechte.
  • Stufe  I wäre normalerweise im Januar 2009 erreicht worden, als die Slowakei dem Euro-Währungsgebiet als 16. Mitglied beitrat. Im Dezember 2008 erließ der EZB-Rat allerdings einen Beschluss, den Beginn des Rotationssystems zu verschieben, um zu verhindern, dass Zentralbankpräsidenten innerhalb einer Gruppe eine Häufigkeit der Stimmabgabe von 100 % erzielen.
  • Stattdessen wurde Stufe 1 des neuen Rotationssystems am 1. Januar 2015 eingeführt, als Litauen dem Euro-Währungsgebiet als 19. Mitglied beitrat.

Stufe 2 (Künftige Stufe): Einteilung von Stimmrechten, wenn die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken bei 22 liegt

  • Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der nationalen Zentralbankpräsidenten 22 beträgt, werden die Zentralbankpräsidenten in drei Gruppen eingeteilt:
    • Die erste Gruppe setzt sich aus den fünf Präsidenten zusammen, die auf der Grundlage der oben genannten Kriterien die höchste Position einnehmen;
    • Die zweite Gruppe setzt sich aus der Hälfte der Gesamtzahl der Zentralbankpräsidenten zusammen. Diese Gruppe setzt sich aus den Präsidenten der nationalen Zentralbanken zusammen, die die nachfolgenden Positionen in der Rangfolge nach den oben genannten Kriterien einnehmen;
    • Die dritte Gruppe besteht aus den übrigen Zentralbankpräsidenten.
  • Der ersten Gruppe werden vier Stimmrechte zugeteilt, der zweiten acht und der dritten drei.

Durchführung, Anpassung und zukünftige Änderungen

  • Bei jeder Erhöhung der Anzahl der Zentralbankpräsidenten wird die Zusammensetzung der Gruppen angepasst und sind ab dem Tag gültig, an dem der Präsident oder mehrere Präsidenten Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden. Bei jeder Anpassung des aggregierten BIP MP (alle fünf Jahre) wird die Zusammensetzung der Gruppen nach Maßgabe der jeweiligen Änderungen angepasst. Diese Anpassungen gelten jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an.
  • Alle Beschlüsse, die zur Festlegung der technischen Einzelheiten des Rotationssystems erforderlich sind, werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung stimmberechtigten und der nicht stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates verabschiedet.

    Im Jahr 2009 nahm der EZB-Rat den Beschluss 2009/328/EG an, der folgende Themen betrifft:

    • die Rotationsrate;
    • den Rotationszeitraum;
    • die Art und Weise, in der die Zentralbankpräsidenten in ihren Gruppen angeordnet werden; und
    • den Übergang von einem Zwei-Gruppen-System zu einem Drei-Gruppen-System.

HINTERGRUND

Gemäß den derzeitigen institutionellen Bestimmungen der EZB trifft der EZB-Rat die meisten Entscheidungen einvernehmlich.

Die Rotation der Stimmabgabe berücksichtigt einige Grundprinzipien: „ein Mitglied, eine Stimme“ für die Präsidenten, die ein Stimmrecht ausüben, die Teilnahme an den Sitzungen des EZB-Rates in persönlicher und unabhängiger Funktion, Repräsentativität, automatische Anpassung des Rotationssystems und Transparenz.

Die Stimmen werden persönlich oder, in Ausnahmefällen, in Telekonferenzen abgegeben. Damit der EZB-Rat abstimmen kann, verfügt eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über ein Stimmrecht. Der EZB-Rat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Derzeit gehören 20 Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsgebiet an. Kroatien war der neueste Mitgliedstaat, der die Kriterien erfüllte und am 1. Januar 2023 beitrat.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP MP). Der Geldwert aller im Inland erstellten Güter und Dienstleistungen eines Landes.
Monetäre Finanzinstitute. Finanzinstitute wie das Eurosystem (EZB und nationale Zentralbanken) und gebietsansässige Kreditinstitute, die zusammen den Geldgebersektor des Euro-Währungsgebiets bilden.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2003/223/EG des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 66-68).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33-41).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2004/257/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250).

Beschluss 2009/5/EG der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2008 über die Verschiebung des Beginns des Rotationssystems im EZB-Rat (EZB/2008/29) (ABl. L 3 vom 7.1.2009, S. 4-5).

Letzte Aktualisierung: 13.03.2023

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