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Handel mit Rohdiamanten: Umsetzung des Kimberley-Prozesses

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 – Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird ein Zertifikationssystem für die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten eingerichtet. Ihr Hauptzweck liegt in der Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (KP-Zertifikationssystem)1, mit dem gewährleistet werden soll, dass Käufe von Rohdiamanten nicht für die Finanzierung von Gewalt durch Rebellenbewegungen, die rechtmäßige Regierungen zu untergraben beabsichtigen, verwendet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Derzeit zählt das KP-Zertifikationssystem 54 Mitglieder, die 81 Länder vertreten. Die EU nimmt als Ganzes am KP-Zertifikationssystem teil und hat den Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI), eine Abteilung der Europäischen Kommission, als zuständige Behörde.
  • Die Kommission koordiniert und überwacht die Umsetzung der mit dem Kimberley-Prozess in Zusammenhang stehenden Bestimmungen innerhalb der EU.
  • Die Einfuhr von Rohdiamanten in die EU und nach Grönland ist nur dann gestattet, wenn der Transport in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen erfolgt und wenn die Rohdiamanten von einem fälschungssicheren Kimberley-Prozess-Zertifikat begleitet werden, das von dem ausführenden Land ausgestellt und dessen Gültigkeit von der Regierung bestätigt wurde. Sind diese Bedingungen erfüllt, stellt die EU-Behörde des entsprechenden Landes dem Einführer ein bestätigtes Zertifikat aus. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, wird die Sendung zurückgehalten.
  • Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus der EU oder aus Grönland ist nur dann gestattet, wenn der Transport in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen erfolgt und wenn die Rohdiamanten von einem fälschungssicheren Zertifikat der EU-Behörde des ausführenden Landes begleitet werden.
  • Die zuständigen Behörden der EU-Länder legen der Kommission und dem FPI einen monatlichen Bericht über alle von ihnen ausgestellten und bestätigten Ein- und Ausfuhrzertifikate vor.
  • Die Rohdiamantenhändler (aufgeführt in Anhang V dieser Verordnung) müssen sicherstellen, dass sie ausschließlich Diamanten verkaufen, die aus rechtmäßigen Quellen stammen, die nicht an der Finanzierung von Konflikten beteiligt sind. Sie müssen schriftlich garantieren, dass die verkauften Rohdiamanten ihrem persönlichen Kenntnisstand und/oder den schriftlichen Garantien der Lieferer dieser Rohdiamanten zufolge keine Konfliktdiamanten sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten.

Bestimmte Artikel dieser Verordnung, die die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr regeln, finden jedoch erst seit Anwendung.

HINTERGRUND

Der Handel mit Konfliktdiamanten2 stellt ein ernstes internationales Problem dar, das in unmittelbarem Zusammenhang steht mit dem Schüren bewaffneter Konflikte, den Aktivitäten von Rebellenbewegungen und der Untergrabung oder dem Sturz rechtmäßiger Regierungen, dem illegalen Handel mit und der Weiterverbreitung von Waffen, insbesondere Kleinwaffen und leichten Waffen.

Das KP-Zertifikationssystem wurde infolge einer Zusammenkunft der Länder im südafrikanischen Kimberley im Jahr 2000 entwickelt, im Rahmen derer Möglichkeiten zur Lösung der wachsenden Probleme im Zusammenhang mit Konfliktdiamanten untersucht wurden.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses: der mit der Entschließung 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2003 zur Verhinderung des Handels mit Konfliktdiamanten eingerichtete Prozess.
  2. Konfliktdiamanten: Rohdiamanten, die in Kriegsgebieten abgebaut und zu Zwecken der Finanzierung von Aufständen, Kriegsanstrengungen eindringender Armeen oder Tätigkeiten von Kriegsherren verkauft werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom , S. 28-48)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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