Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex
Die Richtlinie legt Vorschriften für die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, rauchlose Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse fest.
Ziel ist es, die menschliche Gesundheit, insbesondere die von jungen Menschen, zu schützen und die Verpflichtungen der Europäischen Union (EU) aus dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums zu erfüllen.
Inhaltsstoffe und Emissionshöchstwerte
Die EU-Mitgliedstaaten müssen von den herstellenden und importierenden Unternehmen verlangen, dass sie Listen der Inhaltsstoffe und Emissionswerte vorlegen. Emissionen von Zigaretten, die in der EU in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Gesundheitliche Warnhinweise
Die Richtlinie schreibt auffällig gestaltete Gesundheitswarnungen auf Zigarettenschachteln und Tabak zum Selbstdrehen vor:
Verbot von Aromastoffen und Slim-Packungen
Die Richtlinie verbietet:
Elektronische Zigaretten
Die Richtlinie legt Vorschriften zur Sicherheit und Qualität von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten fest, darunter:
Weitere Maßnahmen
Rückverfolgbarkeit
Mit der Richtlinie werden Regeln für die Rückverfolgbarkeit von Tabak und Sicherheitsmerkmale für Tabakerzeugnisse eingeführt, die in den folgenden abgeleiteten Rechtsvorschriften näher ausgeführt werden.
Verordnung (EU) 2018/574 (eine Durchführungsverordnung) legt technische Standards für ein Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse fest:
Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 geändert.
Die Verordnung (EU) 2018/573 (ein delegierter Rechtsakt) legt die wichtigsten Elemente fest, die in Datenspeicherverträge zwischen Herstellern oder Importeuren mit Anbietern von Datenspeichern aufgenommen werden müssen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 legt technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakverpackungen fest:
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1-38).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/40/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Dieser konsolidierte Text hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4-6).
Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1-6).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7-55).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 28-57).
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8435) (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57-63).
Letzte Aktualisierung: 20.04.2023