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Strengere EU-Vorschriften für Tabakwaren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt Vorschriften für die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, rauchlose Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse fest.

Ziel ist es, die menschliche Gesundheit, insbesondere die von jungen Menschen, zu schützen und die Verpflichtungen der Europäischen Union (EU) aus dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums zu erfüllen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Inhaltsstoffe und Emissionshöchstwerte

Die EU-Mitgliedstaaten müssen von den herstellenden und importierenden Unternehmen verlangen, dass sie Listen der Inhaltsstoffe und Emissionswerte vorlegen. Emissionen von Zigaretten, die in der EU in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  • 10 mg Teer
  • 1 mg Nikotin
  • 10 mg Kohlenmonoxid

Gesundheitliche Warnhinweise

Die Richtlinie schreibt auffällig gestaltete Gesundheitswarnungen auf Zigarettenschachteln und Tabak zum Selbstdrehen vor:

  • eine allgemeine Warnung „Rauchen töten – jetzt aufhören“ oder „Rauchen tötet“
  • die Informationsmitteilung: „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die bekanntermaßen Krebs verursachen“
  • andere Texte und explizite Bilder aus einer Liste und eines Bildarchivs in den Anhängen der Richtlinie
  • kombinierte Warnhinweise, die 65 % der Vorder- und Rückseite der Packung einnehmen müssen

Verbot von Aromastoffen und Slim-Packungen

Die Richtlinie verbietet:

  • Aromen wie etwa Früchte und Menthol, die zum Rauchen ermutigen, indem sie die herberen Tabakaromen abschwächen, als auch
  • attraktive, schlanke Zigarettenpackungen in Lippenstiftform, die sich häufig an Mädchen und junge Frauen richten.

Elektronische Zigaretten

Die Richtlinie legt Vorschriften zur Sicherheit und Qualität von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten fest, darunter:

  • vorgeschriebene Gesundheitswarnungen auf den Verpackungen und
  • ein Verbot von Werbeelementen auf Verpackungen.

Weitere Maßnahmen

  • Die Mitgliedstaaten können den Verkauf von Zigaretten und Tabakerzeugnissen im Internet verbieten, wenn sie dies wünschen.
  • Zur Bekämpfung des illegalen Zigarettenhandels wird ein EU-weites Verfolgungs- und Überwachungssystem eingeführt.

Rückverfolgbarkeit

Mit der Richtlinie werden Regeln für die Rückverfolgbarkeit von Tabak und Sicherheitsmerkmale für Tabakerzeugnisse eingeführt, die in den folgenden abgeleiteten Rechtsvorschriften näher ausgeführt werden.

Verordnung (EU) 2018/574 (eine Durchführungsverordnung) legt technische Standards für ein Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse fest:

  • Für die Aufzeichnung der Bewegungen durch die Lieferkette müssen die Packungen mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen werden, die von einer unabhängigen Einrichtung ausgegeben wird und sechs Monate lang gültig ist.
  • Für die Erfassung der Bewegungen von Tabakerzeugnissen und der damit verbundenen Transaktionen müssen Spezifikationen für die Datenspeicher bereitgestellt werden.

Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 geändert.

Die Verordnung (EU) 2018/573 (ein delegierter Rechtsakt) legt die wichtigsten Elemente fest, die in Datenspeicherverträge zwischen Herstellern oder Importeuren mit Anbietern von Datenspeichern aufgenommen werden müssen:

  • Primär- und Sekundärdepots (Sicherheits-Backup) sowie ein Systemrouter müssen eingerichtet werden
  • andere technische Hilfsdienste müssen auf Anfrage bereitgestellt werden
  • die Spezifikationen für die Funktionsfähigkeit, die Verfügbarkeit, die Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit der Dienste müssen Mindestanforderungen erfüllen

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 legt technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakverpackungen fest:

  • alle Einzelpackungen müssen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal tragen, das sich aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen zusammensetzt, um die Authentizität zu gewährleisten
  • das Merkmal muss mindestens fünf Arten der Authentifizierung umfassen, einschließlich offener, halb verdeckter und verdeckter Elemente
  • mindestens ein Authentifizierungselement muss von einem unabhängigen Drittanbieter bereitgestellt werden

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Die Richtlinie musste bis 20. Mai 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften gelten ab dem selben Datum.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über die Rückverfolgbarkeit ist am 6. Mai 2018 in Kraft getreten.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 tritt am 21. Dezember 2023 in Kraft.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 über die Datenspeicherung ist am 6. Mai 2018 in Kraft getreten.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/576 über fälschungssichere Sicherheitsmerkmale ist am 18. Dezember 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1-38).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/40/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Dieser konsolidierte Text hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4-6).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1-6).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7-55).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 28-57).

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8435) (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57-63).

Letzte Aktualisierung: 20.04.2023

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