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Die neue EU-Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 – Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen für Emissionsberichte von Anlagenbetreibern

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie soll sicherstellen, dass die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen* in der Europäischen Union (EU) solide, transparent, kohärent und genau ist, indem sie Regeln für die Überprüfung der im Rahmen des Emissionshandelssystems (EU-EHS) der EU eingereichten Emissionsberichte und für die Akkreditierung der Prüfstellen, die die Berichte der Anlagenbetreiber prüfen, festlegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einhaltung

  • Es besteht ein jährliches Verfahren zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung des EU-EHS. Dieses ist unter dem Begriff EHS Compliance-Zyklus bekannt.
  • Industrieanlagen und Luftfahrzeugbetreiber, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen, müssen über einen genehmigten Plan zur Überwachung und Berichterstattung der jährlichen Emissionen verfügen.
  • Anlagenbetreiber müssen einen Jahresbericht vorlegen.
  • Die Daten für ein bestimmtes Jahr müssen bis zum 31. März des Folgejahres von einer akkreditierten Prüfstelle kontrolliert werden.
  • Die EU-Vorschriften für den Compliance-Zyklus sind in dieser Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung sowie in der Verordnung über die Überwachung und Berichterstattung – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 – festgelegt.

Prüfung

  • Ein geprüfter Bericht muss für die Leser verlässlich sein und zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen. EU-Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sind in Richtlinie 2003/4/EG (siehe Zusammenfassung) festgelegt.
  • Das Verfahren zur Kontrolle der Berichte muss die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle unterstützen und Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern helfen, ihre Emissionsüberwachung und -berichterstattung zu verbessern.
  • Die Verordnung legt zudem eine Reihe von Prüfungsregeln fest, unter anderem:
    • Allgemeine Pflichten;
    • Verpflichtungen vor Vertragsschluss;
    • Angaben der Anlagenbetreiber;
    • einen Prüfplan;
    • Datenprüfung;
    • den Prüfbericht.
  • Die Verordnung legt zudem Vorschriften und Anforderungen für Prüfstellen dar. Dazu gehören:
    • der Akkreditierungsbereich;
    • das Prüfverfahren;
    • Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.

Akkreditierung

In der Verordnung sind die Vorschriften für die Akkreditierung von Prüfstellen durch die Akkreditierungsstellen in den Mitgliedstaaten der EU festgelegt. Die Prüfstellen müssen belegen, dass sie

  • über die Kompetenz zur Prüfung der Berichte der Anlagenbetreiber verfügen;
  • bei der Durchführung der Kontrollen die Vorschriften und Anforderungen des Prüfverfahrens befolgen;
  • die Anforderungen an Prüfstellen erfüllen.

In der Verordnung sind zudem die Anforderungen an die Akkreditierungsstellen dargelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Sie ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
  • Mit ihr wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 aufgehoben und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Emissionen. Die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie „Luftverkehr“ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt (Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3 Buchstabe b).

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94-134).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/2067 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20-24).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8-69).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1-93).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114-135).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32).

Letzte Aktualisierung: 21.12.2021

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