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Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 wird sichergestellt, dass Batterien in Zukunft einen kleinen CO2-Fußabdruck aufweisen, nur geringe Mengen schädlicher Substanzen enthalten, weniger Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) enthalten und innerhalb der EU in hohem Maße gesammelt, wiederverwendet und rezykliert werden.
  • Die Verordnung ist Teil des Übergangs der EU zu einer Kreislaufwirtschaft, einem wichtigen Aspekte des Europäischen Grünen Deals (siehe Zusammenfassung). Sie wird die Versorgungssicherheit für Rohstoffe und Energie ausbauen und die strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Batterien, einschließlich:

  • Gerätebatterien;
  • Elektrofahrzeugbatterien;
  • Industriebatterien;
  • Starterbatterien (für Fahrzeuge und Maschinen) und
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) wie Elektrofahrräder, Elektro-Mopeds und E-Scooter.

Ziele

Sie enthält Bestimmungen zum gesamten Lebenszyklus von Batterien. Dazu gehören:

  • Zielvorgaben für die Abfallsammlung für Hersteller von Gerätebatterien – 63 % bis Ende 2027 und 73 % bis Ende 2030;
  • Zielvorgaben für die Abfallsammlung für Hersteller von LV-Batterien – 51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031;
  • Ziele für die Lithiumverwertung aus Altbatterien – 50 % bis Ende 2027 und 80 % bis Ende 2031 –, die Werte können an die Markt- und Technologieentwicklung und die Lithiumverfügbarkeit angepasst werden;
  • Ziele für die Verwertung von Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel – 90 % bis Ende 2027 und 95 % bis Ende 2031;
  • Mindestanforderungen an den Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien – 16 % für Kobalt, 85 % für Blei, 6 % für Lithium und 6 % für Nickel ab dem 18. August 2031;
  • Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz – 80 % für Nickel-Cadmium-Batterien, 75 % für Blei-Säure-Batterien, 65 % für Lithium-Batterien und 50 % für sonstige Altbatterien bis Ende 2025 (für Blei-Säure-Batterien und Lithium-Batterien gelten ab Ende 2030 höhere Zielvorgaben);
  • eine Anforderung, dass in Geräten enthaltene Gerätebatterien bis Ende 2027 vom Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können müssen;
  • eine Anforderungen, dass LV-Batterien von einer unabhängigen Fachkraft ausgetauscht werden können müssen.

Sicherheit, Nachhaltigkeit, Kennzeichnung

  • Unternehmen müssen soziale und umweltbezogene Risiken, die mit der Gewinnung und der Verarbeitung von Rohstoffen wie Lithium, Kobalt, Nickel und natürlichem Grafit, die in Batterien enthalten sind, und dem Handel damit verbunden sind, ermitteln, vermeiden und anderweitig angehen.
  • Die Verordnung enthält Kriterien für Leistung, Haltbarkeit und Sicherheit, die auch Beschränkungen für gefährliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium und Blei sowie Pflichtangaben zum CO2-Fußabdruck der Batterien umfassen.
  • Die Informationen und Kennzeichnung zu Themen wie Batteriebauteile und Rezyklatgehalt sind in Form eines QR-Codes und, für LV-Batterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien, in Form eines „Batteriepasses“ bereitzustellen. Die Kennzeichnungsanforderungen gelten ab 2026, der QR-Code ist ab 2027 Vorschrift.

Mit der Verordnung werden die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (siehe Zusammenfassung) und die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (siehe Zusammenfassung) geändert. Sie hebt die Richtlinie 2006/66/EG über die Entsorgung von Altbatterien (siehe Zusammenfassung) vom auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten, mit Ausnahme bestimmter Vorschriften.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom , S. 1–117).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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