Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Strukturfonds – jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach EU-Land, 2014-2020

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsbeschluss 2014/190/EU – jährliche Aufteilung der Strukturfondszuweisungen zwischen den EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Der Beschluss legt fest, wie viele Mittel jedes EU-Land aus den wichtigsten Strukturfonds der EU zur Finanzierung ihrer regionalen Entwicklungsprogramme erhält.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Der Beschluss erläutert die Aufteilung der Strukturfondsmittel (für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds) nach Jahr und EU-Land.
  • Die Tabellen in den Anhängen zum Beschluss enthalten die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach EU-Land:
    • im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Anhang I; Gesamtbetrag: 313 Milliarden Euro);
    • im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, das die Regionen zur Zusammenarbeit bei Gemeinschaftsprojekten ermutigen soll (Anhang II; Gesamtbetrag: 9 Milliarden Euro);
    • für die weniger entwickelten Regionen1 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Anhang V; Gesamtbetrag: 182 Milliarden Euro);
    • für die Übergangsregionen2 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Anhang VI; Gesamtbetrag: 35 Milliarden Euro);
    • für die stärker entwickelten Regionen3 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Anhang VII; Gesamtbetrag: 54 Milliarden Euro);
    • für die aus dem Kohäsionsfonds förderungsberechtigten EU-Länder bei Projekten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Anhang VIII; Gesamtbetrag: 63 Milliarden Euro);
    • für die zusätzliche finanzielle Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage4 und der nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte5 (Anhang IX; Gesamtbetrag: 1,5 Milliarden Euro);
    • für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Anhang XIV; Gesamtbetrag: 7,5 Milliarden Euro);
    • für Programme der transnationalen Zusammenarbeit (Anhang XV; Gesamtbetrag: 2 Milliarden Euro);
    • für Programme der interregionalen Zusammenarbeit (Anhang XVI; Gesamtbetrag: 571 Millionen Euro).
  • Der Beschluss legt außerdem Folgendes fest:
    • die Höhe der Ausgaben nach EU-Land aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) (Anhang III; Gesamtbetrag: 3 Milliarden Euro zu Preisen von 2011; und Anhang X; Gesamtbetrag: 3,2 Milliarden Euro zu jeweiligen Preisen);
    • die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen förderungsberechtigten Regionen;
    • den jährlichen Anteil der Beträge, die von den jedem EU-Land zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln auf die Fazilität „Connecting Europe“ zur Finanzierung der Infrastrukturen für Verkehr, Energie und Telekommunikation zu übertragen sind (Anhang XI; Gesamtbetrag: 11,3 Milliarden Euro zu jeweiligen Preisen);
    • die jährliche Aufteilung der Beträge, die aus der Gesamtmittelzuweisung der EU-Länder auf die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragen sind (Anhang XII; Gesamtbetrag: 3,8 Milliarden Euro zu jeweiligen Preisen);
    • die jährliche Aufteilung der Mittel für innovative Projekte für eine nachhaltige Stadtentwicklung (Anhang XIII; Gesamtbetrag: 372 Millionen Euro zu jeweiligen Preisen).

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – mit allgemeinen Bestimmungen für die Funktionsweise der fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (einschließlich des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds).
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Weniger entwickelte Regionen: Regionen, in denen das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Einwohner weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-28 (1) beträgt.
  2. Übergangsregionen: Regionen, in denen das BIP pro Einwohner zwischen 75 % und 90 % des Durchschnitts der EU-28 (1) beträgt.
  3. Stärker entwickelte Regionen: Regionen, in denen das BIP pro Einwohner mehr als 90 % des Durchschnitts der EU-28 (1) beträgt.
  4. Regionen in äußerster Randlage: Regionen am äußersten Rand der EU, z. B. die Kanarischen Inseln, Réunion, Guadeloupe und die Azoren.
  5. Nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte: nördliche Regionen in Finnland und Schweden, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten.

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission vom zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 104 vom , S. 13-42)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung

(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

Top