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Statistik über Verdienste und Arbeitskosten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 – Vergleichszahlen bezüglich der Verdienste und Arbeitskosten in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung soll der EU bei der Ausarbeitung ihrer politischen Strategien auf Grundlage von zuverlässigen und vergleichbaren Statistiken aus der gesamten EU, in allen Regionen und für alle sozialen und wirtschaftlichen Bereiche helfen.
  • Zu diesem Zweck wird in Verordnung (EG) Nr. 530/199 festgelegt, welche Art von Daten die statistischen Ämter sammeln sollten und wie diese Datensammlung erfolgen sollte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die einzelstaatlichen Stellen in den EU-Ländern und Eurostat arbeiten zusammen, um EU-Statistiken zu erstellen und so Vergleiche über die Arbeitskosten und Verdienste anstellen zu können.
  • Alle vier Jahre veröffentlicht Eurostat Daten und Analysen für jeden dieser Bereiche, wobei der Gegenstand alle zwei Jahre alterniert, z. B.:
    • 2014: Verdienste
    • 2016: Arbeitskosten
    • 2018: Verdienste usw.
  • Diese Daten und Analysen dienen der Entwicklung einer EU-Politik für Unternehmen und Beschäftigte und der Analyse der Fortschritte der EU beim wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt.

Art der Informationen

Arbeitskosten

  • Hinsichtlich der Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten müssen die Informationen die Erstellung von Statistiken zu folgenden Aspekten ermöglichen:
    • Unternehmen oder Produktionseinheit, für das/die die Beschäftigten tätig sind, insbesondere die Region, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie Größe und Wirtschaftszweig;
    • jährliche Arbeitskosten insgesamt (Löhne und Gehälter, Sozialbeiträge, Kosten der beruflichen Bildung usw.);
    • durchschnittliche jährliche Zahl der Beschäftigten, auch der Teilzeitbeschäftigten und der Auszubildenden;
    • jährliche Zahl der geleisteten und bezahlten Arbeitsstunden.

Verdienste

  • Für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste müssen Angaben erfasst werden über:
    • das Unternehmen oder die örtliche Einheit, für das/die die Beschäftigten tätig sind, insbesondere Aspekte wie Form der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle und Art des in dem jeweiligen Unternehmen geltenden Tarifvertrags usw.;
    • die Beschäftigten (Geschlecht, Alter, Beruf, Abschluss der allgemeinen und beruflichen Bildung, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit und Art des Arbeitsvertrags);
    • den Bruttoverdienst und die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden.

Datensammlung und Aufbereitung der Ergebnisse

  • Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen erarbeiten geeignete Methoden für die Datensammlung und sorgen dafür, dass die Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung innerhalb der festgelegten Fristen nachkommen. Die Erhebungen sind nicht obligatorisch, wenn genaue Schätzungen mithilfe anderer geeigneter Quellen möglich sind.
  • Die einzelstaatlichen Stellen verarbeiten die Antworten nach einem einheitlichen Verfahren, damit die Erhebungen vergleichbar sind.
  • Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an Eurostat übermittelt.
  • Einzelheiten darüber, wie die Daten zu erheben sind und in welchem Format sie an Eurostat zu übermitteln sind, sind in zwei Durchführungsrechtsakten festgelegt (Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1916/2000).

Qualität

  • Die einzelstaatlichen Stellen müssen dafür sorgen, dass ihre Ergebnisse eine genaue Darstellung der Situation in ihrem Land liefern.
  • Nach jedem Bezugszeitraum übermitteln sie Eurostat einen Bericht über die Durchführung der Verordnung in ihrem Land, damit Eurostat die Qualität der Daten bewerten kann.
  • Der Inhalt und die Bewertungskriterien für diesen Bericht sind in Verordnung (EG) Nr. 698/2006 festgesetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom , S. 6-10)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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