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Mit ihr wird die Verwaltung von staatlichen Beihilfen in Fällen vereinfacht, in denen die Verfälschung des Wettbewerbs auf ein Minimum beschränkt ist. Dafür wird der Europäischen Kommission die Befugnis erteilt, Verordnungen zu erlassen, die bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar und nicht den Meldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfallend erklären.
Die Kommission kann Verordnungen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen erlassen für:
In den Verordnungen:
Nach den Vorschriften zu Transparenz und Überwachung müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):
Die Kommission:
Sie ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EU) 2022/2586 des Rates vom über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr (ABl. L 338 vom , S. 35-39).
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