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Einheitlicher europäischer Luftraum (SES)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2024/2803 zielt darauf ab, die allgemeine Effizienz der Regulierung, Organisation und Verwaltung des europäischen Luftraums und der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu verbessern. Außerdem steht die Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 (die EASA-Grundverordnung), insbesondere um Überschneidungen zu vermeiden.

Der Schwerpunkt liegt auf folgenden Aspekten:

  • Sicherstellung, dass das europäische Flugverkehrsmanagementsystem (Air Traffic Management, ATM) effizienter und nachhaltiger wird und in der Lage ist, die künftige Luftverkehrsnachfrage unter Erhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu bewältigen;
  • Einführung neuer Mechanismen, um die anhaltenden Herausforderungen im europäischen Flugverkehrsmanagementsektor zu meistern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung (EU) 2024/2803 werden mehrere Kernziele verfolgt:

  • Weniger Fragmentierung beim Flugverkehrsmanagement, um ein nahtloses europäisches Netz und einen stärker integrierten europäischen Luftraum zu schaffen;
  • Effizientere Nutzung des Luftraums, Reduzierung von Verspätungen und Senkung der Betriebskosten von Flugsicherungsorganisationen (Air Navigation Service Providers, ANSP) für Fluggesellschaften;
  • Förderung der Nachhaltigkeit und Minimierung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs, indem klimaoptimierte Flugwege vorgeschrieben und die Emissionen verringert werden;
  • Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus beim Flugverkehrsmanagement in der Europäischen Union (EU);
  • Förderung von Innovationen, wodurch die Entwicklung und Einführung neuer Technologien und digitaler Lösungen zur Modernisierung von Flugverkehrsmanagementsystemen beschleunigt wird;
  • Erhöhung der Kapazität im Flugverkehrsmanagement, um sicherzustellen, dass das Flugverkehrsmanagementsystem das rasch wachsende Luftverkehrsaufkommen bewältigen kann.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  • EU-Mitgliedstaaten und nationale Behörden. Die Verordnung enthält Bestimmungen über den institutionellen Rahmen der nationalen Behörden und befasst sich außerdem mit der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
  • Flugsicherungsorganisationen (ANSP). Stellen, die für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten zuständig sind.
  • Luftraumnutzer. Dazu gehören Fluggesellschaften, Luftfrachtunternehmen und andere Luftfahrzeugbetreiber.
  • Flughäfen. Vor allem diejenigen mit hohem Verkehrsaufkommen.
  • Der Netzmanager. Die zentrale Stelle, die zur Ausführung der Netzfunktionen beiträgt, insbesondere für die Koordinierung der Flugverkehrsflussregelung in der gesamten EU.
  • Der Leistungsüberprüfungsausschuss. Der Ausschuss wurde eingerichtet, um die Europäische Kommission bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Regulierung von monopolistischen Flugsicherungsorganisationen zu unterstützen.

Wichtige Maßnahmen

Mit der Verordnung werden mehrere Verbesserungen eingeführt, um ihre Ziele zu erreichen.

  • Mehr Auswahl für Flugsicherungsorganisationen, wie sie die Erbringung der Dienstleistung organisieren, einschließlich der Möglichkeit, Dienstleistungen auf dem Markt zu erwerben. Dies geht einher mit den rechtlichen Änderungen, die erforderlich sind, um die Entstehung eines Marktes für Unterstützungsleistungen (Daten, Kommunikation, Meteorologie, Radar usw.) zu ermöglichen.

  • Straffere wirtschaftliche Regulierung in Verbindung mit einem ständigen und unabhängigen Leistungsüberprüfungsausschuss, der die Kommission berät, um die Verordnung wirksamer und die Dienstleistungen kosteneffizienter zu gestalten.

  • Klare Preisregulierung für die monopolistischen vorgelagerten Dienste, die zur Steuerung des Drohnenverkehrs erforderlich sind.

  • Strengere Anforderungen an die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von den Flugsicherungsorganisationen (regulierte Unternehmen).

  • Ein gut koordinierter, europaweiter, operativer Flugverkehrsnetzmanager, der auch den Aufbau der Netzinfrastruktur koordiniert und unterstützt.

Institutioneller Rahmen

Die Verordnung enthält strengere Anforderungen, um sicherzustellen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden (nationale Regulierungsbehörden) von den Flugsicherungsorganisationen (regulierte Unternehmen) unabhängig sind. Diese Unabhängigkeit bezieht sich insbesondere auf die Entscheidungsfindung, und die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften erlassen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Sind die nationale Aufsichtsbehörde und die Flugsicherungsorganisation nicht rechtlich getrennt, muss der Mitgliedstaat nachweisen, wie die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllt werden. Darüber hinaus darf die nationale Aufsichtsbehörde Weisungen von einer hierarchischen Ebene der Verwaltung, die gegenüber der Flugsicherungsorganisation weisungsbefugt ist, weder anfordern noch entgegennehmen. Die neuen Anforderungen treten am in Kraft.

Darüber hinaus wird klar unterschieden zwischen:

  • der nationalen Aufsichtsbehörde, die gemäß dieser Verordnung eingerichtet wurde und deren Aufgaben die Umsetzung dieser Verordnung betreffen – hauptsächlich die wirtschaftliche Regulierung von Flugsicherungsdiensten; und

  • der gemäß der EASA-Grundverordnung eingerichteten zuständigen nationalen Behörde, deren Aufgaben die Sicherheitsaufsicht betreffen.

Beide Behörden können zusammen angesiedelt sein (gemeinsame Behörde), aber die Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörde müssen unabhängig von anderen Entscheidungen der gemeinsamen Behörde getroffen werden.

Zertifizierung

Durch die Verordnung werden bestehende Anforderungen an die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen in die EASA-Grundverordnung aufgenommen, und die Rolle der nationalen Behörden im Zertifizierungsprozess wird präzisiert. Außerdem werden grundlegende Anforderungen an Flugverkehrsdatendienste eingeführt.

Anforderungen an die Erbringung von Diensten

Die Verordnung enthält Bedingungen für die exklusive Benennung von Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Anbietern von Wetterdiensten durch die Mitgliedstaaten. Außerdem werden Anforderungen und Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen über Flugsicherungsdienste (An- und Abflugdienste, Kommunikation, Radar, Meteorologie, Datendienste usw.) eingeführt, wenn diese Dienste nicht direkt vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten erbracht werden.

Leistungssystem und Gebührenregelung

Die Verordnung enthält überarbeitete Vorschriften über das Leistungssystem und die Gebührenregelung zur Regulierung von monopolistischen Flugsicherungsorganisationen. Diese werden für den Zeitraum ab 2030 gelten. In den folgenden drei wesentlichen Leistungsbereichen müssen Leistungsziele festgelegt werden.

  • Umwelt und Klima. Minimierung der Umwelt- und Klimaauswirkungen des Luftverkehrs.

  • Kapazität. Verbesserung der Fähigkeit, das Niveau des Luftverkehrsaufkommens zu bewältigen.

  • Kosteneffizienz. Gewährleistung eines angemessenen Kostenniveaus und Vermeidung übermäßiger Entgelte für Flugsicherungsdienste.

Die Kommission legt Ziele auf EU-Ebene fest und wird dabei vom Leistungsüberprüfungsausschuss unterstützt. Anschließend bewertet und genehmigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten verbindlichen nationalen Ziele. Durch regelmäßige Überwachung und Berichterstattung wird die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet. Darüber hinaus wird die Sicherheit kontinuierlich überwacht.

Stärkung der Rolle des Netzmanagers

Der Netzmanager hat die Aufgabe, zur Ausführung der Netzfunktionen beizutragen, was in der Verantwortung aller am Betrieb Beteiligten liegt. Zu den Hauptaufgaben gehören:

  • Koordinierung der Flugverkehrsflussregelung und Gewährleistung einer effizienten Nutzung des Luftraums, insbesondere in überlasteten Gebieten;

  • Koordinierung der Bereitstellung angemessener Kapazitäten zur Steuerung des Verkehrsaufkommens im europäischen Netz;

  • Unterstützung der Einführung neuer Technologien und Überwachung der Funktionsfähigkeit der Flugverkehrsmanagementinfrastruktur im gesamten Netz.

Innovation und Digitalisierung

In der Verordnung wird betont, wie wichtig Innovation für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems ist, insbesondere durch den Innovationszyklus des SESAR-Projekts (Single European Sky ATM Research) und durch gemeinsame Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

  • Entwicklung einer leistungsfähigen, standardisierten und interoperablen Flugverkehrsmanagementinfrastruktur mit mehr digitalen und datengesteuerten Technologien;

  • Koordinierung der Einführung neuer Technologien durch Flugsicherungsorganisationen und andere Beteiligte, was für das EU-Netz vorteilhaft ist, weil mehr Effizienz und geringere Umweltauswirkungen entstehen.

Nachhaltigkeit

Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, die mit den allgemeinen Klimazielen der EU in Einklang stehen, einschließlich dem europäischen Grünen Deal. Dazu gehören:

  • Verbesserung der Koordinierung des Netzes und Optimierung der Flugwege, um die Verkehrsüberlastung, den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen zu verringern;

  • Festlegung von Zielen für eine verbesserte Leistung der Flugsicherungsorganisationen in Bezug auf Klima- und Umweltaspekte;

  • Unterstützung finanzieller Anreize für eine bessere Umweltleistung der Fluggesellschaften, möglicherweise durch Förderung der Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe oder effizienterer Luftfahrzeuge.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt seit dem .

Die Mitgliedstaaten haben bis Zeit für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen, um den institutionellen Rahmen der nationalen Aufsichtsbehörden anzupassen, die Einhaltung der Anforderungen an die Transparenz der Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisationen zu gewährleisten und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen.

Der Leistungsüberprüfungsausschuss wurde am eingerichtet. Die Vorschriften über das Leistungssystem und die Gebührenregelung gelten ab dem fünften Bezugszeitraum.

Neue Aufgaben für den Netzmanager werden gelten, sobald eine Entscheidung über seine Ernennung diese Aufgaben umfasst.

HINTERGRUND

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) 2018/1139 geändert und die Verordnungen (EG) Nrn. 549/2004, 550/2004 und 551/2004.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung) (ABl. L, 2024/2803, ).

Letzte Aktualisierung:

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