Valige katsefunktsioonid, mida soovite proovida

See dokument on väljavõte EUR-Lexi veebisaidilt.

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

Beschluss 2003/96/EG betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft (der heutigen Europäischen Union (EU)) und der Ukraine geschaffen, die darauf abzielt, Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse in Wissenschaft und Technologie zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.
  • Durch seinen Beschluss genehmigte der Rat der Europäischen Union das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Maßnahmen

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen basieren auf folgenden Grundsätzen:

  • beiderseitiger Nutzen, einschließlich des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens;
  • rechtzeitiger Austausch von Wissen.

Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit kann sich auf Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie Basisforschung in folgenden Bereichen erstrecken:

  • Umwelt und Klimaforschung einschließlich der Erdbeobachtung,
  • biomedizinische und Gesundheitsforschung,
  • Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei,
  • Industrie- und Produktionstechnologien,
  • Materialforschung und Messwesen,
  • nichtnukleare Energie,
  • Verkehr,
  • Technologien für die Informationsgesellschaft,
  • Sozialwissenschaft,
  • Wissenschafts- und Technologiepolitik.

Die Kooperationsmaßnahmen können im Sinne des Abkommens folgende Tätigkeiten umfassen:

  • Mitwirkung ukrainischer Einrichtungen an wissenschaftlich-technischen Projekten der EU;
  • freier Zugang zu und gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen sowie Erfassung von Daten;
  • Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren oder anderem geeigneten Personal zur Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops;
  • Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Programme.

Die Bereiche der Zusammenarbeit und die Maßnahmen können auf Empfehlung des in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschusses EU-Ukraine überprüft werden. Der Ausschuss ist ein Gremium, das eingerichtet wurde, um Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens zu koordinieren und zu erleichtern. Er ist zudem für die allgemeine Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und die Förderung der vorgesehenen Tätigkeiten zuständig.

Die Verbreitung und Verwertung von Wissen sowie die Verwaltung, Aufteilung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, das sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergibt, unterliegen den Bestimmungen in Anhang 2 dieses Abkommens.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen trat am 11. Februar 2003 in Kraft und wurde zuletzt im Juni 2022 verlängert, womit es seit dem 8. November 2019 für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt.

HINTERGRUND

Die Beziehungen zur Ukraine werden hauptsächlich durch das Assoziierungsabkommen der EU mit der Ukraine geregelt, das 2014 unterzeichnet wurde (siehe Zusammenfassung).

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABI. L 36, 12.2.2003, S. 32-39).

Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 172 vom 29.6.2022, S. 4).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits über die Teilnahme der Ukraine an „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (ABl. L 95 vom 23.3.2022, S. 1-17).

Beschluss (EU) 2020/788 des Rates vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 1-2).

Mitteilung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 1).

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3-2137).

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 1).

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 26).

Letzte Aktualisierung: 04.10.2022

Üles