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Maßnahmen
Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen basieren auf folgenden Grundsätzen:
Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit kann sich auf Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie Basisforschung in folgenden Bereichen erstrecken:
Die Kooperationsmaßnahmen können im Sinne des Abkommens folgende Tätigkeiten umfassen:
Die Bereiche der Zusammenarbeit und die Maßnahmen können auf Empfehlung des in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschusses EU-Ukraine überprüft werden. Der Ausschuss ist ein Gremium, das eingerichtet wurde, um Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens zu koordinieren und zu erleichtern. Er ist zudem für die allgemeine Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und die Förderung der vorgesehenen Tätigkeiten zuständig.
Die Verbreitung und Verwertung von Wissen sowie die Verwaltung, Aufteilung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, das sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergibt, unterliegen den Bestimmungen in Anhang 2 dieses Abkommens.
Das Abkommen trat am 11. Februar 2003 in Kraft und wurde zuletzt im Juni 2022 verlängert, womit es seit dem 8. November 2019 für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt.
Die Beziehungen zur Ukraine werden hauptsächlich durch das Assoziierungsabkommen der EU mit der Ukraine geregelt, das 2014 unterzeichnet wurde (siehe Zusammenfassung).
Weiterführende Informationen:
Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABI. L 36, 12.2.2003, S. 32-39).
Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31).
Mitteilung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 172 vom 29.6.2022, S. 4).
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits über die Teilnahme der Ukraine an „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (ABl. L 95 vom 23.3.2022, S. 1-17).
Beschluss (EU) 2020/788 des Rates vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 1-2).
Mitteilung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 1).
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3-2137).
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 1).
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 26).
Letzte Aktualisierung: 04.10.2022