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Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datenverordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung, auch bekannte als Datenverordnung, werden verschiedene Herausforderungen und Chancen durch Daten1 in der Europäischen Union (EU) thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf einem fairen Datenzugang und Nutzerrechten bei gleichzeitigem Schutz personenbezogener Daten. Zu den Zielen zählen:

  • Gewährleistung einer fairen Verteilung der Vorteile durch Daten unter den Interessenträgern;
  • Anregung eines wettbewerbsorientierten Datenmarktes;
  • Eröffnung von Chancen für datengetriebene Innovation und
  • Besserer Zugang zu Daten, insbesondere Daten durch vernetzte Produkte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird eine faire Aufteilung des Wertes von Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft gewährleistet. Sie legt fest, wer welche Daten unter welchen Bedingungen nutzen darf.

Daher sind Maßnahmen enthalten, durch die Nutzer vernetzter Produkte, von Smartphones und intelligenten Haushaltsgeräten bis zu intelligenten Industriemaschinen, Zugang zu den durch sie erfassten Daten erhalten können. Außerdem sind Maßnahmen für mehr Rechtssicherheit in Bezug auf Datenzugang und -nutzung, insbesondere im Zusammenhang mit vernetzten Produkten, enthalten, darunter:

  • klare Vorschriften zur erlaubten Datennutzung und den geltenden Bedingungen;
  • fortlaufende Anreize für Dateninhaber, in die Erhebung hochwertiger Daten zu investieren;
  • Vorschriften zur nahtlosen Übertragung wertvoller Daten zwischen Dateninhabern und Datennutzern unter Achtung der Vertraulichkeit;
  • Anreize für Einzelpersonen und Einrichtungen, ungeachtet ihrer Größe an der Datenwirtschaft teilzunehmen;
  • Vorschriften zu Nutzerrechten, Daten mit Dritten zu teilen;
  • Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums mit Schutzvorkehrungen vor missbräuchlichem Verhalten und
  • ein System der angemessenen Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten und ein Streitbeilegungsverfahren.

Weitere Maßnahmen umfassen das Folgende:

  • Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln, die dem angemessenen Datenaustausch im Wege stehen. Dazu gehört:
    • Schutz von Unternehmen vor ungerechtfertigten Vertragsklauseln durch Parteien in stärkeren Marktpositionen und
    • Ausarbeitung von Formulierungen eines Mustervertrags, mit dem Markteilnehmer faire Verträge zum Datenaustausch aufsetzen und aushandeln können.
  • Möglichkeiten für öffentliche Stellen, Zugang zu bestimmten Daten im Besitz von Unternehmen zu erhalten und diese zu nutzen, zum Beispiel für Reaktionen auf öffentliche Notlagen.
  • Leichterer Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten, um den Cloud-Markt in der EU zu eröffnen, und die schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten für effizientere Dateninteroperabilität2.
  • Eine Ausnahme für Daten, die über vernetzte Produkte erhoben wurden, bezüglich der Bestimmungen von Richtlinie 96/9/EG, der Datenbankrichtlinie.
  • Schutz vor unrechtmäßigem staatlichem Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten aus Drittstaaten.
  • Bessere Dateninteroperabilität, Mechanismen für die Datenweitergabe und Dienstleistungen sowie gemeinsame europäische Datenräume.

Diese Verordnung berührt nicht Rechtsvorschriften der EU oder nationale Rechtsvorschriften über die Datenweitergabe, den Datenzugang und die Datennutzung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder zur Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung oder für Zoll- und Steuerzwecke.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die vorliegende Verordnung ist am in Kraft getreten und gilt ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Daten. Jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material.
  2. Interoperabilität. Die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, vernetzten Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen auszuführen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854 vom ).

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