Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Verordnung (EG) Nr. 401/2013 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
Beschluss 2013/184/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?
Mit dem Beschluss und der Verordnung werden restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen Personen und Organisationen festgelegt, die aus der Lage in Myanmar/Birma hervorgehen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zur internen Repression und für militärische Zwecke verwendbare Ausrüstung
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Personen oder Unternehmen oder zur Verwendung in Myanmar/Birma ist verboten, sofern sie für militärische Zwecke, militärische Endnutzer oder die Grenzpolizei gedacht ist. Dazu gehören:
- Handfeuerwaffen, Munition, Waffenzielgeräte, Bomben und Granaten;
- Fahrzeuge und Bestandteile, die besonders zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert sind:
- mit einem Wasserwerfer ausgerüstet zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,
- um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abzugeben,
- für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen oder
- für die Errichtung mobiler Absperrungen;
- Explosivstoffe, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, ausgenommen solche für eine bestimmte gewerbliche Verwendung, z. B. Airbag-Gasgeneratoren;
- weitere Explosivstoffe, darunter:
- Amatol,
- Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
- Nitroglykol,
- Pentaerythrittetranitrat,
- Pikrylchlorid und
- TNT;
- Schutzausrüstung einschließlich:
- Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz und
- Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Das Verbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union (EU) oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.
Technische Hilfe und Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
Die Erbringung (oder Förderung) des Folgenden an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in oder für die Verwendung in Myanmar/Birma ist verboten:
- technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und die Bereitstellung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile;
- Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich interner Repression, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern.
Ausrüstung, Technologie und Software zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- oder Telefonkommunikation
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die zur Überwachung oder zum Abhören der Internet- oder Telefonkommunikation verwendet werden können, ist ohne vorherige Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats untersagt.
Die Mitgliedstaaten dürfen keine Genehmigung erteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Ausrüstung, die Technologie oder die Software für die interne Repression durch die Regierung, öffentliche Stellen, Unternehmen oder Agenturen von Myanmar/Birma eingesetzt würden.
Wirtschaftliche Sanktionen
- Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren, wenn sie im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind.
- Den aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Ausnahmeregelungen
Die Mitgliedstaaten können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, darunter:
- Grundausgaben, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten, Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
- angemessene Berufskosten und Kosten, die für juristische Dienstleistungen anfallen;
- Gebühren oder Aufwendungen für das Halten eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
- bestimmte weitere außerordentliche Ausgaben, nach Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus;
- diplomatische oder konsularische Verwendung oder Verwendung durch eine internationale Organisation mit Immunität;
- humanitäre Zwecke, wie die Bereitstellung von Hilfe – einschließlich medizinischer Ausstattung – und Lebensmittel, den Transport von humanitären Hilfskräften oder Evakuierungen;
- Stilllegung von Öl- und Gasgefäßen nach internationalen Normen wie Abfallentsorgung und Sanierung aus Sicherheits- und Umweltgründen.
Sanktionierte Personen und Organisationen
- Mitglieder der Streitkräfte, der Polizeikräfte und der Grenzschutzpolizei von Myanmar, die zuständig sind für:
- schwere Menschenrechtsverletzungen;
- Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe für hilfebedürftige Zivilbevölkerung oder
- Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen oder Missbräuche.
- Personen oder Organisationen:
- deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität von Myanmar/Birma gefährden oder
- die im Besitz oder unter der Kontrolle der Streitkräfte von Myanmar sind oder Einnahmen für die Bereitstellung von Unterstützung für diese leisten oder von ihnen profitieren.
- Personen oder Einrichtungen, die mit den oben genannten assoziiert sind.
WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?
- Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 ist am 3. Mai 2013 in Kraft getreten.
- Der Beschluss 2013/184/CFSP ist am 23. April 2013 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 aufgehoben.
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1-7).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75-76).
Siehe konsolidierte Fassung.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 21. Februar 2022 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 17. Februar 2020 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union) (ABl. C 100 vom 1.3.2022, S. 3-35).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 30.01.2023