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Im September 2016 erließ der Rat der Europäischen Union einen Beschluss und eine Verordnung, nach denen die EU erstmals autonom Sanktionen gegen die ISIL oder Al-Qaida sowie Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die diese unterstützen, verhängen kann. Zuvor konnten Sanktionen nur gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die von den Vereinten Nationen aufgeführt wurden, oder durch eigenständig handelnde EU-Mitgliedstaaten. Diese zwei Rechtsakte wurden mit der Zeit geändert und:
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom , S. 9-22).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom , S. 25-32).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom , S. 1-11).
Siehe konsolidierte Fassung.
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