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legt harmonisierte Vorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Kraftfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen fest, die gemeinsam als „leichte Fahrzeuge“ bezeichnet werden;
befasst sich mit Ersatzteilen, emissionsmindernden Einrichtungen1 und der Festlegung von Vorschriften für ihre Typgenehmigung;
wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858.
werden zuverlässigere Prüfverfahren im Hinblick auf Schadstoffemissionen eingeführt;
wird die Richtlinie 2007/46/EG über die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen ab dem ersetzt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Rechtsvorschrift findet Anwendung auf leichte Fahrzeuge mit weniger als 2,6 Tonnen Masse.
Die Hersteller müssen
Bauteile so konstruieren, fertigen und montieren, dass das Fahrzeug der Verordnung entspricht;
nachweisen, dass alle neuen Fahrzeuge und emissionsmindernden Einrichtungen dieser Verordnung entsprechen und die Emissionsgrenzwerte während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalem Fahrzeugbetrieb einhalten;
sicherstellen, dass emissionsmindernde Einrichtungen eine Laufleistung von 160 000 km erreichen;
gewährleisten, dass die Emissionen von Fahrzeugen nach einem Zeitraum von fünf Jahren oder 100 000 km kontrolliert werden können, es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird;
den Käufern ein Schriftstück mit Angaben über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch aushändigen;
nur unter strengen Bedingungen, zum Beispiel zum Schutz eines Motors vor Beschädigung oder Unfall, eine Abschalteinrichtung verwenden, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern;
unabhängigen Reparaturbetrieben (bis ) uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge über das Internet gewähren. Diese Informationen sollten Unterlagen wie Servicehandbücher und technische Anleitungen umfassen. Die Hersteller können eine angemessene Gebühr erheben. Diese Anforderungen werden ab dem durch die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 ersetzt.
Die nationalen Behörden müssen
eine EU-Typgenehmigung2 für Neufahrzeuge ausstellen, die dieser Verordnung entsprechen;
ihre Genehmigung für Fahrzeuge, die die Emissionsnormen nicht einhalten, innerhalb der zulässigen Fristen für die jeweiligen Fahrzeugklassen versagen;
die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, erlauben;
den Verkauf oder den Einbau emissionsmindernder Einrichtungen, die nicht den EU-Standards entsprechen, untersagen;
müssen Sanktionen für Hersteller vorsehen, die falsche Erklärungen abgeben, Prüfergebnisse verfälschen, Daten vorenthalten oder Abschalteinrichtungen verwenden.
Die Kommission nimmt eine regelmäßige Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren, Prüfungen, Anforderungen und Emissionsgrenzwerte vor und aktualisiert diese regelmäßig in Durchführungsvorschriften.
Emissionsmindernde Einrichtung: Mechanismus oder Ausrüstung zur Beseitigung von Schadstoffen, zum Beispiel aus Autoabgasen, die andernfalls in die Atmosphäre abgegeben würden.
Typgenehmigung: das Verfahren, durch das einem Produkt bescheinigt wird, dass es einen Mindestsatz von Regulierungsanforderungen und technischen Anforderungen erfüllt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom , S. 1-16)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom , S. 1-218)
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom , S. 1-643)
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom , S. 1-160)