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Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 – Typgenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen (Euro 5 und Euro 6) und Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • legt harmonisierte Vorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen von Kraftfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen fest, die gemeinsam als „leichte Fahrzeuge“ bezeichnet werden;
  • befasst sich mit Ersatzteilen, emissionsmindernden Einrichtungen1 und der Festlegung von Vorschriften für ihre Typgenehmigung;
  • wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858.

Mit der Verordnung (EU) 2018/858

  • werden die EU-Vorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen überarbeitet;
  • werden zuverlässigere Prüfverfahren im Hinblick auf Schadstoffemissionen eingeführt;
  • wird die Richtlinie 2007/46/EG über die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen ab dem ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Rechtsvorschrift findet Anwendung auf leichte Fahrzeuge mit weniger als 2,6 Tonnen Masse.

Die Hersteller müssen

  • Bauteile so konstruieren, fertigen und montieren, dass das Fahrzeug der Verordnung entspricht;
  • nachweisen, dass alle neuen Fahrzeuge und emissionsmindernden Einrichtungen dieser Verordnung entsprechen und die Emissionsgrenzwerte während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalem Fahrzeugbetrieb einhalten;
  • sicherstellen, dass emissionsmindernde Einrichtungen eine Laufleistung von 160 000 km erreichen;
  • gewährleisten, dass die Emissionen von Fahrzeugen nach einem Zeitraum von fünf Jahren oder 100 000 km kontrolliert werden können, es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird;
  • den Käufern ein Schriftstück mit Angaben über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch aushändigen;
  • nur unter strengen Bedingungen, zum Beispiel zum Schutz eines Motors vor Beschädigung oder Unfall, eine Abschalteinrichtung verwenden, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern;
  • unabhängigen Reparaturbetrieben (bis ) uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge über das Internet gewähren. Diese Informationen sollten Unterlagen wie Servicehandbücher und technische Anleitungen umfassen. Die Hersteller können eine angemessene Gebühr erheben. Diese Anforderungen werden ab dem durch die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 ersetzt.

Die nationalen Behörden müssen

  • eine EU-Typgenehmigung2 für Neufahrzeuge ausstellen, die dieser Verordnung entsprechen;
  • ihre Genehmigung für Fahrzeuge, die die Emissionsnormen nicht einhalten, innerhalb der zulässigen Fristen für die jeweiligen Fahrzeugklassen versagen;
  • die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, erlauben;
  • den Verkauf oder den Einbau emissionsmindernder Einrichtungen, die nicht den EU-Standards entsprechen, untersagen;
  • müssen Sanktionen für Hersteller vorsehen, die falsche Erklärungen abgeben, Prüfergebnisse verfälschen, Daten vorenthalten oder Abschalteinrichtungen verwenden.

Die Kommission nimmt eine regelmäßige Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren, Prüfungen, Anforderungen und Emissionsgrenzwerte vor und aktualisiert diese regelmäßig in Durchführungsvorschriften.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

  1. Emissionsmindernde Einrichtung: Mechanismus oder Ausrüstung zur Beseitigung von Schadstoffen, zum Beispiel aus Autoabgasen, die andernfalls in die Atmosphäre abgegeben würden.
  2. Typgenehmigung: das Verfahren, durch das einem Produkt bescheinigt wird, dass es einen Mindestsatz von Regulierungsanforderungen und technischen Anforderungen erfüllt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom , S. 1-16)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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