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Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie, die auch als Richtlinie über Wertpapierfirmen bekannt ist, sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:

  • das Anfangskapital;
  • die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden;
  • die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 (siehe Zusammenfassung) vereinbar ist;
  • die Veröffentlichungspflichten für die zuständigen Behörden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie:

  • gilt für Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU (siehe Zusammenfassung) zugelassen sind und beaufsichtigt werden, die auch als Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) bekannt ist und einen Rechtsrahmen für Wertpapiermärkte, Anlagevermittler und Handelsplätze bietet;
  • gilt nicht für Wertpapierfirmen, deren konsolidierte Bilanzsumme 15 Mrd. EUR oder mehr (d. h. der Kategorie „Klasse 1“) entspricht – diese fallen unter die Richtlinie 2013/36/EU (siehe Zusammenfassung).

Zuständige nationale Behörden:

  • beaufsichtigen die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen und gegebenenfalls Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften;
  • verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse, einschließlich der Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen vor Ort;
  • verfügen über die Sachkenntnisse, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten, die Befugnisse und die Unabhängigkeit zur Ausübung ihrer Arbeit;
  • können in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen, indem sie z. B. die Höhe der Eigenmittel erhöhen, die diese aufweisen müssen, um ihrem Risikoprofil zu entsprechen;
  • erhalten alle Informationen, die sie von den Wertpapierfirmen anfordern;
  • arbeiten eng mit anderen Behörden oder öffentlichen Stellen zusammen, die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute* und Finanzinstitute in ihrem Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken verantwortlich sind;
  • tauschen Informationen, insbesondere über potenzielle Probleme und Risiken aus, und arbeiten mit den Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten zusammen;
  • berücksichtigen die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf das Finanzsystem in anderen Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Union (EU) insgesamt;
  • wahren die Geheimhaltung und den Austausch vertraulicher Informationen;
  • können Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden aus Nicht-EU-Ländern schließen;
  • nutzen Informationen über Lohnskalen, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen;
  • veröffentlichen Informationen, einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften, Kriterien und Methoden, die sie für die Aufsicht verwenden, und der von ihnen erhobenen statistischen Daten.

Die Kapitalanforderungen für Wertpapierfirmen sind in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegt. Die Richtlinie über Wertpapierfirmen räumt den zuständigen nationalen Behörden das Recht ein, sie zu ergänzen.

Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen:

  • gelten für Verstöße gegen die Richtlinie, ihre nationale Umsetzung und die Verordnung 2019/2033, wie z. B. das Versäumnis, den zuständigen Behörden die richtigen Informationen zu melden;
  • sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend;
  • tragen allen maßgeblichen Umständen, wie etwa der Schwere und Dauer des Verstoßes, Rechnung;
  • können aus einem Bußgeld bestehen in Höhe von:
    • bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einer Firma oder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, wenn es sich um eine Firma handelt, oder
    • bis zu 5 Mio. EUR für eine Einzelperson;
  • werden, wenn sie verhängt werden, auf der Website der zuständigen Behörde unter Angabe des Verstoßes und des Verursachers veröffentlicht und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemeldet.

Wertpapierfirmen:

  • müssen sämtliche Transaktionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden sie jederzeit wirksam prüfen können;
  • müssen angemessene interne Verfahren anwenden, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Richtlinie, ihre Umsetzung in nationales Recht und die Verordnung (EU) 2019/2033 melden können;
  • müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, dazu zählen:
    • eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten,
    • wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie oder andere ausgesetzt sein könnten,
    • angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
    • eine Vergütungspolitik, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist;
  • müssen jährlich Informationen über Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Nicht-EU-Ländern vorlegen, z. B. Umsatz, Gewinn und Verlust sowie die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger;
  • dürfen Mitgliedern des Leitungsorgans keinerlei variable Vergütung gewähren, wenn sie besondere finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Die Aufsichts- und Bewertungsvorschriften sehen vor, dass die zuständigen Behörden:

  • die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die Wertpapierfirmen zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzen, überprüfen und bewerten;
  • verpflichten Wertpapierfirmen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen oder voraussichtlich gegen die nationalen Vorschriften verstoßen werden.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde:

  • arbeitet in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus;
  • erarbeitet einen Bericht über technische Kriterien im Zusammenhang mit Zielen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung;
  • bewertet die Informationen der zuständigen Behörden über ihre Überprüfungs- und Bewertungsverfahren, um die Kohärenz in der EU zu verbessern;
  • erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über den Grad der Angleichung, der im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erreicht wurde.

Der Europäischen Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Dezember 2019 zu erlassen. Das Europäische Parlament oder der Rat können diese Befugnis jederzeit widerrufen. Die Kommission hat seitdem die folgenden delegierten Rechtsakte erlassen:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 über technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153 über technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (siehe Zusammenfassung) auf bestimmte Wertpapierfirmen.

Die Kommission arbeitet derzeit in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde daran, einen Bericht über verschiedene Aspekte der Richtlinie zu erstellen, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2024 vorgelegt werden soll.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie (EU) 2019/2034 musste bis zum 26. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden, mit Ausnahme der Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden, die seit dem 26. März 2020 Anwendung finden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kreditinstitut. Ein Unternehmen, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64-114).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153 der Kommission vom 6. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen (ABl. L 436, 7.12.2021, S. 9-10).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 436, 7.12.2021, S. 17-25).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 11-16).

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1-63).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.06.2022

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