EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt neue Aufsichtsanforderungen* und Aufsichtsvereinbarungen für bestimmte Kategorien von Wertpapierfirmen fest.
  • Für diese Kategorien legt sie spezifische Anforderungen an Eigenmittel, Konzentrationsrisiko, Liquiditätsrisiko, Meldepflicht und Offenlegungspflichten fest.
  • Die als Wertpapierfirmenverordnung bekannte Verordnung führt Aufsichtsanforderungen ein, die im Verhältnis zur Größe, Art, Komplexität und dem Geschäftsmodell der Firma stehen, und gewährleistet außerdem den angemessenen Schutz der Kunden und Märkte, auf denen sie tätig sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Wertpapierfirmenverordnung legt Aufsichtsanforderungen fest, die im Verhältnis zur Art, Größe und der Komplexität der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma stehen.
  • Sie gilt für Wertpapierfirmen:
    • die nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung (CRR) – siehe Zusammenfassung) unterliegen und
    • ausreichend klein und nicht verflochten sind (Wertpapierfirmen der „Klasse 3“ – siehe IFR Artikel 12) oder
    • nicht in eine der anderen zwei Kategorien fallen (Wertpapierfirmen der „Klasse 2“). Die Kategorie „Klasse 2“ umfasst Wertpapierfirmen, die zu klein für die Kategorie „Klasse 1“ sind (unterliegen den CRR-Vorschriften) und dennoch größer und verflochtener sind als die Kategorie „Klasse 3“.
  • Wertpapierfirmen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, Finanzinstrumente emittieren und/oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren, unterliegen den CRR-Vorschriften, wenn:
    • ihre konsolidierte Bilanzsumme 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt (Wertpapierfirmen der „Klasse 1“) oder
    • ihre konsolidierte Bilanzsummer 15 Mrd. EUR oder mehr beträgt oder ihre konsolidierte Bilanzsumme 5 Mrd. EUR oder mehr beträgt und sie von ihren zuständigen Behörden auf der Grundlage bestimmter Kriterien benannt wurden (Wertpapierfirmen der „Klasse 1 minus“).
  • Wertpapierfirmen der „Klasse 1“ müssen einen Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut stellen, während Wertpapierfirmen der „Klasse 1 minus“ weiterhin als Wertpapierfirmen zugelassen sind, für die jedoch die Aufsichtsanforderungen für Banken, die der CRR und der Eigenkapitalrichtlinie unterliegen, gelten.

Die Kapitalanforderungen in der IFR umfassen:

  • eine Anforderung für fixe Gemeinkosten in Höhe eines Viertels der jährlichen fixen Gemeinkosten der Firma;
  • eine permanente Mindestkapitalanforderung in Höhe von 75 000 EUR, 150 000 EUR oder 750 000 EUR je nach Firmentätigkeit und
  • eine übergeordnete Kapitalanforderung für „K-Faktoren“ auf der Grundlage der drei Hauptrisikoarten:
    • Kundenrisiken,
    • Marktrisiken und
    • Firmenrisiken.

Firmen der „Klasse 3“ unterliegen leichteren Anforderungen als solche der „Klasse 2“: Die Kapitalanforderungen einer Firma der „Klasse 3“ gelten in Höhe des höchsten Betrags der fixen Gemeinkosten oder permanenten Mindestkapitalanforderungen, während die Kapitalanforderungen für Firmen der „Klasse 2“ in Höhe des höchsten Betrags der fixen Gemeinkosten, permanenten Mindestkapitalanforderungen und Gesamt-K-Faktoren-Anforderungen gelten.

Offenlegungsanforderungen für Wertpapierfirmen fordern die Meldung jährlicher Angaben zu:

  • Risikomanagementzielen und -politik;
  • Regelungen der Unternehmensführung;
  • Zusammensetzung der und Anforderungen an Eigenmittel;
  • Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Firma haben, einschließlich der Aspekte der Geschlechterneutralität, des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern sowie der festen und variablen Vergütungsbestandteile;
  • Anlagestrategien;
  • Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente – siehe Zusammenfassung) zur Änderung hat die IFR auch den „Gleichwertigkeitsrahmen“ der Verordnung ausgeweitet und gestärkt. Dieser enthält Vorschriften für das Angebot von Dienstleistungen im Rahmen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) in der Europäischen Union (EU) durch Firmen, die in Nicht-EU-Ländern ansässig sind und für die die Europäische Kommission einen „Gleichwertigkeitsbeschluss“ erlassen hat. Dieser bedeutet, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die rechtlich bindenden Aufsichts-, Organisations- und Geschäftsgebarensanforderungen des Landes, in dem sie ansässig sind, denen in der EU gleichwertig sind.

Die IFR ändert auch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (siehe Zusammenfassung), (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 806/2014 (siehe Zusammenfassung).

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte in Form von Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards zu erlassen, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und, sofern notwendig, gemeinsam mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurden, um die Verordnung zu ergänzen und sicherzustellen, dass die Anforderungen einheitlich umgesetzt werden.

EBA-Fahrplan

Bericht

Die Kommission übermittelt nach Beratung mit der EBA und der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bis 26. Juni 2024 einen Bericht über die Anwendung der IFR sowie, sofern notwendig, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des Rahmens, an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 26. Juni 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Im Europäischen Wirtschaftsraum sind mehrere Tausend Wertpapierfirmen tätig. Sie spielen bezüglich Einsparungen und Investitionen eine zentrale Rolle. Sie reichen von Ein-Personen-Unternehmen hin zu großen internationalen Unternehmensgruppen.
  • Bis zum 25. Juni 2021 unterlagen sie den gleichen Kapital-, Liquiditäts- und Risikomanagementanforderungen wie Banken, damit ausreichend Ressourcen zur Abdeckung möglicher Verluste aus ihrer Tätigkeiten vorhanden sind. Diese Anforderungen konnten jedoch nicht die spezifischen Aspekte einzelner Firmen berücksichtigen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Aufsichtsanforderungen. EU-Vorschriften zu Aufsichtsanforderungen betreffen hauptsächlich die Höhe des Kapitals und die Liquidität von Banken. Durch diese Vorschriften soll die Resilienz des EU-Bankwesens gestärkt werden, sodass es wirtschaftliche Schocks besser absorbieren kann. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Banken weiterhin die Wirtschaftstätigkeit und Konjunktur finanzieren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1-63).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 der Kommission vom 11. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 11-24).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/244 der Kommission vom 24. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Betrags des Gesamteinschusses zur Berechnung des K-Faktors „geleisteter Einschuss“ (K-CMG) (ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 1-4).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 48-172).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/76 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung von Anpassungen der Koeffizienten des K-Faktors für den „täglichen Handelsstrom“ (K-DTF) (ABl. L 13 vom 20.1.2022, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/25 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Messung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten K-Faktoren (ABl. L 6 vom 11.1.2022, S. 1-6).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/26 der Kommission vom 24. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Begriffs der getrennten Konten mit dem Ziel des Schutzes von Kundengeldern bei Ausfall einer Wertpapierfirma (ABl. L 6 vom 11.1.2022, S. 7-8).

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64-114).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1-90).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84-148).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.06.2022

Top