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Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
Die Richtlinie gilt für Personen, Infrastruktur und Material (einschließlich Verkehrsmitteln) in Häfen und in den angrenzenden Gebieten.
Für jeden Hafen ist von dem betreffenden EU-Land ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen.
Nach Möglichkeit sollte jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr haben. Gegebenenfalls kann jedoch auch ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein.
Diese Beauftragten erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen und verfügen über die notwendige Befugnis und die erforderlichen Kenntnisse, um an Ort und Stelle die Erstellung, Aktualisierung und Überwachung der Risikoanalysen sowie der Gefahrenabwehrpläne sicherzustellen und angemessen zu koordinieren.
Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr immer dann überprüft werden, wenn Änderungen auftreten, die für die Gefahrenabwehr relevant sind. Eine Überprüfung muss spätestens alle fünf Jahre vorgenommen werden.
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Nach dem Ausbruch von COVID-19 und zur Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Krise, hat die Europäische Kommission erlassen:
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom , S. 28-39)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/65/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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