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Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier darf der Gehalt an Pestiziden in sämtlichen Lebens- und Futtermitteln in der Europäischen Union (EU) bestimmte Rückstandshöchstgehalte (RHG) nicht überschreiten. Das EU-Recht regelt, welche RHG für verschiedene Produkte gelten und legt einen Standard-RHG fest, wenn kein spezifischer RHG festgelegt wurde.

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legt die Höchstmengen an Pestizidrückständen fest, die in Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs für den menschlichen oder tierischen Verzehr zulässig sind. Zu diesen RHG, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden, gehören:

  • RHG, die für bestimmte Lebens- und Futtermittel gelten;
  • ein allgemeiner RHG, der immer dann gilt, wenn kein spezifischer RHG festgesetzt wurde (ein „Standardhöchstwert“ von 0,01 mg/kg).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die RHG für alle Kulturen und Pestizide sind in der EU-Pestiziddatenbank der Kommission aufgeführt.

Einbezogene Lebens- und Futtermittel

Die Verordnung betrifft alle in ihrem Anhang I aufgeführten Lebens- und Futtermittel.

Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, wenn sie bestimmt sind

  • zur Herstellung von Non-Food-Erzeugnissen/Futtermitteln;
  • zur Aussaat oder zum Verpflanzen;
  • zur Durchführung auf nationaler Ebene genehmigter Wirkstoffversuche.

Ausnahmen

Bestimmte von der Kommission bezeichnete Stoffe (Anhang VII) dürfen von den nationalen Behörden zugelassen werden, auch wenn sie die RHG überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Erzeugnisse sind nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt;
  • es werden Kontrollen durchgeführt, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse Verbrauchern zugänglich gemacht werden;
  • die übrigen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission sind über die diesbezüglichen Maßnahmen unterrichtet worden.

Sicherheitsbewertung

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist für die Sicherheitsbewertung neuer RHG-Anträge und für die Überprüfung bestehender RHG zuständig. Dies basiert auf der Toxizität jedes Stoffes, den zu erwartenden Höchstgrenzen für Lebensmittel und der Ernährung der Verbraucher. Die Kommission erlässt auf Grundlage der Stellungnahme der EFSA eine Verordnung zur Festlegung eines neuen RHG bzw. zur Änderung oder Streichung eines geltenden Rückstandshöchstgehalts.

Kontrollen von Pestizidrückständen in Lebensmitteln

Die EU verfügt über ein koordiniertes mehrjähriges Kontrollprogramm, das von den Mitgliedstaaten verlangt, jedes Jahr Proben einer vereinbarten Bandbreite von (für die Ernährung relevanten) Erzeugnissen auf eine vereinbarte Bandbreite von Pestiziden zu beproben, zu analysieren und zu testen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden eingehalten und die Exposition der Verbraucher bewertet werden. Die EFSA stellt diese Ergebnisse zusammen und veröffentlicht sie jährlich. Neben dem koordinierten EU-Programm verfügen die Mitgliedstaaten über eigene risikobasierte nationale Programme.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 5. April 2005 in Kraft getreten und wurde im September 2008 in vollem Umfang geltend.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1–16).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2020/585 der Kommission vom 27. April 2020 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2021, 2022 und 2023 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 135 vom 29.4.2020, S. 1–12).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.05.2024

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