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Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 wird die rechtliche Grundlage des Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts1 (PEPP) geschaffen, indem die Standardisierung der Eckpunkte des Produkts sichergestellt wird, wie z. B.:
    • Transparenzanforderungen;
    • Anlagevorschriften;
    • das Recht, den Anbieter zu wechseln;
    • die verschiedenen Anlagemöglichkeiten.
  • Mit der Verordnung werden ferner einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Europäischen Union (EU) unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.
  • Das PEPP ist ein freiwilliges privates Altersvorsorgesystem, das die bestehenden staatlichen und betrieblichen Altersvorsorgesysteme sowie die nationalen privaten Altersvorsorgesysteme ergänzt.
  • Die Verordnung hat zum Ziel, Sparern mehr Wahlmöglichkeiten zu geben und ihnen wettbewerbsfähigere private Altersvorsorgeprodukte anzubieten, wenn sie für den Ruhestand sparen, wobei sie gleichzeitig einen starken Verbraucherschutz genießen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Verordnung werden einheitliche Vorschriften zu den PEPP-Kernmerkmalen festgelegt, die insbesondere folgende wichtige Aspekte betreffen.

PEPP-Anbieter2

PEPPs können von einem breiten Spektrum von Finanzeinrichtungen angeboten werden, darunter Versicherungsunternehmen, Vermögensverwalter, Banken, bestimmte Wertpapierfirmen und bestimmte betriebliche Pensionsfonds.

PEPP-Vertrag

In der Verordnung sind die Mindestanforderungen an den Inhalt des Vertrags zwischen PEPP-Anbietern und PEPP-Sparern3 dargelegt.

Registrierung von PEPPs

  • Anbieter, die ein PEPP anbieten möchten, müssen einen Registrierungsprozess durchlaufen. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung registriert neue PEPPs auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden in einem Zentralregister. Sobald das Produkt registriert ist, kann es in der gesamten EU bereitgestellt und vertrieben werden.
  • Die Verordnung enthält eine detaillierte Beschreibung der PEPP-Registrierungsverfahren, der Umstände für die Löschung eines PEPP und der Befugnisse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Herkunft und Aufnahme.

EU-Produktpass

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber profitieren von einem EU-Produktpass, der es ihnen ermöglicht, PEPPs in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verkaufen. Der Produktpass gewährt ihnen mit einer einmaligen Produktregistrierung auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften Zugang zum gesamten EU-Markt.

Mitnahmefähigkeit

  • Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der Anbieter oder der Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice4 und darüber, welche Unterkonten5 sofort verfügbar sind.
  • Wenn PEPP-Sparer ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, können sie weiterhin Beiträge zum selben PEPP leisten, indem sie entweder ein PEPP-Unterkonto beim selben PEPP-Anbieter in ihrem neuen Wohnsitzland eröffnen (sofern eine solche Option bei ihrem PEPP-Anbieter verfügbar ist) oder weiterhin Beiträge zu ihrem bestehenden PEPP-Unterkonto leisten. Für den Fall, dass ihr PEPP-Anbieter in ihrem neuen Wohnsitzland eine solche Option nicht vorsieht, haben PEPP-Sparer das Recht, den PEPP-Anbieter unverzüglich und kostenfrei zu wechseln. PEPP-Anbieter müssen nach einer Übergangszeit von drei Jahren mindestens zwei Unterkonten eröffnen.

Wechsel

Der PEPP-Sparer kann den PEPP-Anbieter frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags wechseln und im Fall anschließender Wechsel fünf Jahre nach dem letzten Wechsel. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln. Die Gebühren und Entgelte für den Wechselservice dürfen nicht über die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten des übertragenden PEPP-Anbieters, in keinem Falle jedoch über 0,5 % des Wertes der übertragenen Vermögenswerte hinausgehen.

Anlageoptionen

  • PEPP-Anbieter dürfen maximal sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellen, darunter die Standard-Anlageoption – das Basis-PEPP6. Alle Anlageoptionen werden von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage einer Garantie oder einer Risikominderungstechnik ausgestaltet, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten.
  • Beim Basis-PEPP müssen die PEPP-Anbieter das Kapital der PEPP-Sparer entweder durch eine Garantie oder durch Risikominderungstechniken schützen, die mit dem Ziel im Einklang stehen, dass die PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen können. Die für das Basis-PEPP zu entrichtenden Kosten und Gebühren betragen höchstens 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals.
  • PEPP-Sparer haben das Recht, die Anlageoption regelmäßig zu ändern, um ihre Anlagestrategie anzupassen. Dieses Recht kann kostenfrei und frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags und – im Fall anschließender Wechsel – fünf Jahre nach dem letzten Wechsel der Anlageoption ausgeübt werden. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.

Auszahlungsarten

  • PEPP-Anbieter können PEPP-Sparern eine oder mehrere Auszahlungsarten anbieten (regelmäßige Rentenzahlungen, einmaliger Kapitalbetrag, regelmäßige Entnahmen oder eine Kombination aus diesen).
  • PEPP-Sparer wählen die für die Leistungsphase7 gewünschte Auszahlungsart bei Abschluss eines PEPP-Vertrags und bei Beantragung eines neuen Unterkontos. Die Auszahlungsarten können sich in den einzelnen Unterkonten voneinander unterscheiden. Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern: ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase; zu Beginn der Leistungsphase; zum Zeitpunkt des Wechsels.

Vertrieb von PEPPs

  • In der Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber8 PEPPs vertreiben dürfen.
  • Das PEPP-Vertriebsregime folgt einem sektorbezogenen Ansatz. Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, die ein PEPP vertreiben, unterliegen der Richtlinie über Versicherungsvertrieb (Richtlinie (EU) 2016/97), während Wertpapierfirmen und andere PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber die Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2014/65/EU) anwenden müssen.

Beratung

  • PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber sind verpflichtet, potenzielle PEPP-Sparer vor der Unterzeichnung des PEPP-Vertrags umfassend zu beraten, damit sie in voller Sachkenntnis eine Entscheidung treffen und das Produkt wählen können, das ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Beratung muss auch die Wahl der Anlageoption und individualisierte Prognosen für die Versorgungsleistung umfassen. Alle PEPP-Anbieter und -Vertreiber müssen die PEPP-Sparer vor der Vertragsunterzeichnung eine Prüfung ihrer altersversorgungsbezogenen Wünsche und Bedürfnisse durchführen lassen, um festzustellen, welche PEPPs gegebenenfalls für sie geeignet sind. Diese Prüfung muss auch eine spezifische Prüfung des möglichen Bedarfs von PEPP-Sparern für den Erwerb eines PEPP, das Rentenzahlungen bietet, umfassen, um ihren angemessenen Schutz vor Langlebigkeitsrisiken zu gewährleisten.
  • Darüber hinaus müssen PEPP-Anbieter den PEPP-Sparern beim Basis-PEPP zu Beginn der Leistungsphase einen obligatorischen individualisierten Altersvorsorgeplan mit einer persönlichen Empfehlung für die am besten geeignete Auszahlungsart bereitstellen.

Informationen

  • Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Transparenz müssen PEPP-Sparer gemäß der Verordnung Folgendes erhalten:
    • Schlüsselinformationen über das Produkt durch ein standardisiertes Dokument (d. h. das PEPP-Basisinformationsblatt);
    • jedes Jahr eine PEPP-Leistungsinformation mit Schlüsselinformationen über die Entwicklung ihrer Ersparnisse.
  • Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz werden die PEPP-Sparer keine Möglichkeit haben, vor Vertragsabschluss auf eine Beratung zu verzichten.
  • Insbesondere die Kosten und Gebühren müssen völlig transparent sein.
  • Die Europäische Kommission muss die Einzelheiten der Darstellung der Informationen, die im PEPP-Basisinformationsblatt und in der PEPP-Leistungsinformation enthalten sein müssen, durch technische Regulierungsstandards weiter spezifizieren.

Nachhaltigkeitsfaktoren

  • PEPP-Anbieter werden angehalten, ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren (ESG-Kriterien9).
  • PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparern, sofern verfügbar, Informationen zum Abschneiden der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ESG-Kriterien zur Verfügung stellen.
  • Sie sollten den PEPP-Sparern in der PEPP-Leistungsinformation auch Informationen darüber bereitstellen, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt. Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigen die PEPP-Anbieter die Risiken und die möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ESG-Kriterien.

Beaufsichtigung

Die Einhaltung der PEPP-Verordnung muss von den zuständigen nationalen Behörden der PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber überwacht werden. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verfügt jedoch über Produktinterventionsbefugnisse, die es ihr ermöglichen, wirksame EU-weite Maßnahmen zu ergreifen, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer vorliegen. Oder wenn eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der EU als Ganzes oder in Teilen besteht, und die zuständigen nationalen Behörden diesen konkreten Bedenken oder dieser konkreten Gefahr nicht in geeigneter Weise begegnen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Privates Pensionsprodukt. Ein Produkt, das auf einem freiwilligen Vertrag zwischen einem einzelnen Sparer und einem Unternehmen beruht und der Ergänzung der gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgeansprüche dient. Es bietet eine langfristige Kapitalansparung mit dem ausdrücklichen Ziel, ein Ruhestandseinkommen zu gewähren, und sieht begrenzte Möglichkeiten für einen vorzeitigen Ausstieg vor dem Renteneintritt vor. Es ist weder ein gesetzliches noch ein betriebliches Altersvorsorgeprodukt.
  2. PEPP-Anbieter. Ein Finanzunternehmen, das für die Herstellung eines PEPP und dessen Vertrieb zugelassen ist.
  3. PEPP-Sparer. Eine natürliche Person, die mit einem PEPP-Anbieter einen PEPP-Vertrag abgeschlossen hat.
  4. Mitnahmeservice. Ein Service, der es PEPP-Sparern ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, nachdem sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben.
  5. Unterkonto. Ein nationaler Bereich, der innerhalb jedes PEPP-Kontos eröffnet wird und den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz unterhält, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme etwaiger Anreize bei Anlagen in PEPP festgelegt wurden. Dementsprechend kann eine Person in jedem Unterkonto ein PEPP-Sparer oder ein PEPP-Leistungsempfänger sein, je nachdem, welche rechtlichen Anforderungen für die Ansparphase gelten. Die Ansparphase ist der Zeitraum, in dem Vermögenswerte auf einem PEPP-Konto angesammelt werden. Er dauert normalerweise bis zum Beginn der Leistungsphase an.
  6. Basis-PEPP. Alle PEPP-Anbieter müssen eine erschwingliche Standard-Anlageoption (das „Basis-PEPP“) anbieten, deren Kosten und Gebühren höchstens 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals betragen dürfen.
  7. Leistungsphase. Der Zeitraum, in dem die auf einem PEPP-Konto angesammelten Vermögenswerte abgezogen werden können, um die Altersversorgung oder andere Einkommensanforderungen zu finanzieren.
  8. PEPP-Vertreiber. Ein Finanzunternehmen, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung betreibt, oder ein Versicherungsvermittler.
  9. Ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren (ESG-Kriterien). Eine Reihe von Kriterien, nach denen sozial bewusste Investoren potenzielle Investitionen prüfen, um sicherzustellen, dass sie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung unterstützen. Die Umweltkriterien beziehen sich darauf, wie sich ein Unternehmen in Bezug auf die Natur verhält. Bei den sozialen Kriterien geht es darum, wie das Unternehmen seine Beziehungen zu Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden und den Gemeinden, in denen es tätig ist, gestaltet. Die Kriterien betreffend die Unternehmensführung beziehen sich auf die Führung des Unternehmens und seinen Umgang mit der Vergütung von Führungskräften, Audits, internen Kontrollen und Aktionärsrechten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom , S. 1-63).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1238 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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