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Einfachere Aufenthalts- und Arbeitsformalitäten für Arbeitnehmer aus Drittländern (bis 2026)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie 2011/98/EU schafft:

  • eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Drittländern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) aufhalten,
  • ein einheitliches Antragsverfahren für diese Erlaubnis;
  • ein Bündel von Rechten (einschließlich der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat) für Arbeitnehmer aus Drittländern, das von dieser Richtlinie abgedeckt ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wer ist betroffen?

Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU leben oder arbeiten, unabhängig vom ursprünglichen Grund ihrer Zulassung. Dazu gehören:

  • Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen werden möchten, um zu bleiben und zu arbeiten;
  • Drittstaatsangehörige, die bereits ansässig sind und Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder bereits in einem Mitgliedstaat arbeiten.

Für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen gilt diese Richtlinie nicht – zum Beispiel für Personen, denen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt wurde (sie werden von anderen Bereichen der EU-Gesetzgebung abgedeckt).

Einheitliches Antragsverfahren

Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen alle Anträge für diese kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Erteilung, Änderung oder Verlängerung) als einheitliches Antragsverfahren behandeln. Sie entscheiden, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber (oder beiden) zu stellen sind.

Das Format der kombinierten Erlaubnis ist das gleiche wie in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige beschrieben.

Recht auf Gleichbehandlung

Die kombinierte Erlaubnis ermöglicht es Drittstaatsangehörigen, einen besonderen Schutz zu genießen, und zwar in Bezug auf:

  • das Recht, im ausstellenden Mitgliedstaat zu arbeiten, zu wohnen und sich frei zu bewegen,
  • die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Staatsangehörigen des ausstellenden Mitgliedstaats (z. B. Arbeitsentgelt und Entlassung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitszeit und Urlaub), Bildung und Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen, bestimmte Aspekte der sozialen Sicherheit, Steuervergünstigungen, Zugang zu Waren und Dienstleistungen einschließlich Verfahren für die Erlangung von Wohnraum und Beratungsdienste der Arbeitsämter.

Die Richtlinie legt besondere Kriterien fest, auf deren Grundlage Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei bestimmten Themen einschränken können (Zugang zu Bildung/Ausbildung, Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. Familienleistungen oder Zugang zu Wohnraum).

Aufhebung

Richtlinie 2011/98/EU wird mit Wirkung vom aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2024/1233 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2011/98/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom , S. 1-9).

Letzte Aktualisierung:

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