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Die Richtlinie 2011/98/EU schafft:
Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU leben oder arbeiten, unabhängig vom ursprünglichen Grund ihrer Zulassung. Dazu gehören:
Für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen gilt diese Richtlinie nicht – zum Beispiel für Personen, denen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt wurde (sie werden von anderen Bereichen der EU-Gesetzgebung abgedeckt).
Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen alle Anträge für diese kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Erteilung, Änderung oder Verlängerung) als einheitliches Antragsverfahren behandeln. Sie entscheiden, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber (oder beiden) zu stellen sind.
Das Format der kombinierten Erlaubnis ist das gleiche wie in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige beschrieben.
Die kombinierte Erlaubnis ermöglicht es Drittstaatsangehörigen, einen besonderen Schutz zu genießen, und zwar in Bezug auf:
Die Richtlinie legt besondere Kriterien fest, auf deren Grundlage Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei bestimmten Themen einschränken können (Zugang zu Bildung/Ausbildung, Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. Familienleistungen oder Zugang zu Wohnraum).
Richtlinie 2011/98/EU wird mit Wirkung vom aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2024/1233 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.
Richtlinie 2011/98/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom , S. 1-9).
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