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Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie enthält harmonisierte Parameter zur Gewährleistung der Sicherheit der Wasserwiederverwendung in der landwirtschaftlichen Bewässerung, um diese Praxis zu fördern und Dürren und Wasserstress zu bekämpfen.
  • Es soll auch zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere zu Ziel 6 für die Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und sanitären Einrichtungen für alle und Ziel 12 für nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Produktion.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung enthält Mindestanforderungen an die Wasserqualität und -überwachung sowie Regeln für das Risikomanagement für die sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Rahmen eines integrierten Wassermanagements.

Sie baut auf zwei Mitteilungen der Europäischen Kommission auf:

Geltungsbereich

  • Die Verordnung gilt immer dann, wenn behandeltes städtisches Abwasser gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG über städtisches Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird (siehe Zusammenfassung).
  • Ein Mitgliedstaat der EU kann auf der Grundlage der folgenden spezifischen Kriterien entscheiden, dass es nicht angemessen ist, Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung in einem oder mehreren seiner Flussgebietsbezirke oder Teilen davon wiederzuverwenden:
    • geografische und klimatische Bedingungen des Bezirks oder seiner Teilgebiete;
    • Druck auf andere Wasserressourcen und deren Status;
    • Druck auf die Oberflächengewässer und Zustand der Oberflächengewässer, in die behandeltes städtisches Abwasser eingeleitet wird;
    • Umwelt- und Ressourcenkosten von aufbereitetem Wasser und anderen Wasserressourcen.
  • Eine solche Entscheidung muss angemessen begründet und regelmäßig überprüft werden, um sich ändernden Umständen wie Klimawandelprojektionen und nationalen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel sowie den gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG – siehe Zusammenfassung) erstellten Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete Rechnung zu tragen.
  • Die Verordnung sieht unter bestimmten Bedingungen zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Regeln für Forschungs- oder Pilotprojekte vor.

Wiedergewonnene Wasserqualität

Der Betreiber der Rückgewinnungsanlage muss sicherstellen, dass das für die landwirtschaftliche Bewässerung bestimmte aufbereitete Wasser Folgendes erfüllt:

  • die in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität, die mikrobiologische Elemente (wie z. B. den Gehalt von Bakterien der Escherichia coli) und Überwachungsanforderungen für die Routine- und Validierungsüberwachung abdecken;
  • alle zusätzlichen Bedingungen bezüglich der Wasserqualität, die von der zuständigen Behörde in der entsprechenden erteilten Genehmigung festgelegt wurden.

Risikomanagement

  • Die zuständige nationale Behörde muss sicherstellen, dass ein Risikomanagementplan für die Wiederverwendung von Wasser zur Erzeugung, Lieferung und Verwendung von aufbereitetem Wasser erstellt wird.
  • Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung kann vom Betreiber der Rückgewinnungsanlage, von anderen Parteien des Projekts zur Wasserwiederverwendung oder gegebenenfalls den Endnutzern erstellt werden und muss die Risikomanagementverantwortlichkeiten aller Parteien des Projekts zur Wasserwiederverwendung identifizieren.
  • Es müssen insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt und geeignete vorbeugende und/oder korrigierende Maßnahmen sowie zusätzliche Hindernisse oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems identifiziert werden.

Genehmigungspflichten

  • Die Herstellung und Bereitstellung von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung erfordert eine Genehmigung.
  • Die betroffenen Parteien müssen einen Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde stellen.
  • In der Genehmigung sind die Verpflichtungen für den Betreiber der Rückgewinnungsanlage und gegebenenfalls für andere am Wasserwiederverwendungssystem beteiligte Parteien festgelegt, die auf dem Risikomanagementplan beruhen. Es muss eine Reihe von Merkmalen angeben werden, darunter:
    • die Klasse oder Klassen der zurückgewonnenen Wasserqualität und die landwirtschaftliche Nutzung, für die das zurückgewonnene Wasser zugelassen ist, den Verwendungsort, die Rückgewinnungsanlagen und das geschätzte jährliche Volumen des zurückgewonnenen Wassers, das produziert werden soll;
    • Bedingungen in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Wasserqualität und -überwachung;
    • Bedingungen in Bezug auf zusätzliche Anforderungen an den Betreiber der Rückgewinnungsanlage, die im Risikomanagementplan für die Wiederverwendung von Wasser festgelegt sind;
    • sonstige Bedingungen, die notwendig sind, um alle nicht hinnehmbaren Risiken für die Umwelt oder für die Gesundheit von Mensch und Tier zu reduzieren;
    • die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
    • die Stelle der Einhaltung.
  • Die Genehmigungen müssen regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden, zumindest bei wesentlichen Änderungen der Behandlungsprozesse oder der Standortbedingungen.

Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen

  • Die zuständige nationale Behörde muss die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen überprüfen. Dies wird möglich durch:
    • die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen;
    • Überwachungsdaten, die insbesondere gemäß dieser Verordnung bereitgestellt wurden;
    • jedes andere angemessene Mittel.
  • Die Verordnung legt zudem die Maßnahmen fest, die bei Nichteinhaltung zu ergreifen sind.
  • Die zuständige nationale Behörde muss außerdem regelmäßig die Einhaltung der Risikomanagementpläne überprüfen.

Transparenz und Informationsaustausch

  • Es sind nationale Kontaktstellen einzurichten, um erforderlichenfalls die grenzüberschreitende Koordinierung zu erleichtern.
  • Um Transparenz zu gewährleisten, enthält die Verordnung auch Regeln für:
    • Bewusstseinsbildung;
    • Informationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen;
    • Informationen zur Überwachung der Umsetzung.
  • Die Kommission wird bis zum 26. Juni 2028 eine Bewertung der Verordnung durchführen.

Leitlinien

Die Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, um die Mitgliedstaaten und Interessenträger bei der Anwendung der Vorschriften für die Wasserwiederverwendung zu unterstützen. Die Leitlinien werden durch mehrere praktische Beispiele ergänzt, um die Anwendung der Vorschriften zu erleichtern.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 26. Juni 2023 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32-55).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bekanntmachung der Kommission Leitlinien zur Anwendung der Verordnung 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (2022/C 298/01) (ABl. L 298 vom 5.8.2022, S. 1-55).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015) 614 final vom 2.12.2015).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen (COM(2012) 673 final vom 14.11.2012).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union (KOM(2007) 414 endg. vom 18.7.2007).

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1-54). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3-21).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32-54).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.08.2022

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