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Makrofinanzhilfe für Moldau

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2022/563 über eine Makrofinanzhilfe für Moldau

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Er soll der Republik Moldau schnelle finanzielle Unterstützung bieten, um ihre Resilienz im aktuellen geopolitischen Kontext zu stärken, ihre wirtschaftliche Stabilisierung und Reformagenda zu stützen und ihre Zahlungsbilanz abzudecken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beziehungen der EU zur Republik Moldau

Makrofinanzhilfe

  • Die Makrofinanzhilfe steht Ländern zu, die durch die Europäische Nachbarschaftspolitik abgedeckt sind und eine akute Zahlungsbilanzkrise erleiden. Sie wird in Ausnahmefällen und befristet gewährt und soll zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs eines Landes beitragen und die wirtschaftlichen Politikreformen unterstützen.
  • Es ist zu erwarten, dass die Makrofinanzhilfe der EU mit Budgethilfen aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/947 (siehe Zusammenfassung) geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt einhergeht.

Makrofinanzhilfe für Moldau

  • Wie in Beschluss (EU) 2023/1165 zur Änderung festgelegt stellt die EU der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe in Höhe von 295 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und einem umfassenden Reformprogramm zu unterstützen.
  • Bis zu 220 Mio. EUR werden in Form von Darlehen und bis zu 75 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt.
  • Die Europäische Kommission kann die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufnehmen und an die Republik Moldau weiterleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.
  • Die Freigabe der Makrofinanzhilfe erfolgt durch die Kommission.
  • Die Makrofinanzhilfe wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren bereitgestellt.
  • Eine Vorbedingung besteht darin, dass die Republik Moldau sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
  • Die Wirtschaftspolitik und finanziellen Reformen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgesetzt mit einem Zeitrahmen, in dem die Republik Moldau diese umsetzen muss.
  • Die Makrofinanzhilfe wird in fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen.
  • Die Kommission gibt die Tranchen frei, soweit bestimmte Bedingungen eingehalten wurden. Die zweite, dritte, vierte und fünfte Tranche wird frühestens drei Monate nach der vorherigen Tranche freigegeben.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am 11. April 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Wirtschaft der Republik Moldau wurde durch die Rezession im Jahr 2020 infolge der COVID-19-Pandemie, den politischen Stillstand nach den Präsidentschaftswahlen im November 2020 und die jüngste Energiekrise, die im Oktober 2021 einsetzte, erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Die wirtschaftliche Stabilität der Republik Moldau wurde zusätzlich durch die unprovozierte russische Invasion der Ukraine verschlechtert.
  • Die Wirtschaftsbeziehungen des Landes mit der EU sind gut entwickelt. Die EU ist der größte Handelspartner der Republik Moldau mit 52 % des Gesamthandels im Jahr 2020.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2022/563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 6-12).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2022/563 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2023/1165 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/563 in Bezug auf den Betrag der Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 155 vom 16.6.2023, S. 1-3).

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1-78).

Siehe konsolidierte Fassung.

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4-738).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.06.2023

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