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Makrofinanzhilfe für Nordmazedonien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2023/1461 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Nordmazedonien

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Beschluss wird das Ziel verfolgt, Nordmazedonien eine Finanzhilfe in Höhe von höchstens 100 Millionen EUR in Form von Darlehen der Europäischen Union (EU) zu gewähren.
  • Die Finanzierung unterstützt die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda des Landes zur Deckung seines Zahlungsbilanzbedarfs.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Europäische Kommission:

  • nimmt die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten auf und leiht sie zu denselben Bedingungen mit einer Laufzeit von im Durchschnitt höchstens 15 Jahren an Nordmazedonien aus;
  • kann, wenn die Umstände es gestatten und Nordmazedonien darum ersucht, eine vorzeitige Rückzahlung und einen verbesserten Darlehenszinssatz annehmen;
  • wird die zur Verfügung stehenden Darlehen kürzen, aussetzen oder einstellen, wenn der Finanzbedarf Nordmazedoniens geringer ausfällt als erwartet;
  • verwaltet die Makrofinanzhilfe im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Nordmazedonien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind;
  • unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich des Darlehenspakets;
  • überwacht genau, ob Nordmazedonien die verschiedenen mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen einhält;
  • stimmt sich eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab;
  • unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Entwicklungen im Vorjahr.

Nordmazedonien:

  • hält sich als Vorbedingung für die Darlehen an wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und an das Rechtsstaatsprinzip und garantiert die Achtung der Menschenrechte;
  • vereinbart mit der Kommission auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen mitsamt Zeitrahmen, die Folgendes verbessern sollen:
    • die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Nordmazedonien,
    • Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der EU.

Die Darlehen werden:

  • für die Dauer von zweieinhalb Jahren bereitgestellt;
  • in zwei gleich großen Tranchen zur Verfügung gestellt, die Freigabe der zweiten erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche;
  • abhängig von den folgenden Bedingungen sein:
    • Achtung der demokratischen Werte,
    • eine kontinuierliche zufriedenstellende Erfolgsbilanz,
    • Anwendung der vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen;
  • regelmäßigen Kontrollen durch die EU (insbesondere durch die Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung) und Nordmazedonien unterzogen, um Betrug und finanzielle Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss trat am 20. Juli 2023 in Kraft.

HINTERGRUND

  • Die Beziehungen zwischen der EU und Nordmazedonien entwickeln sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
  • Im April 2022 und erneut im Oktober desselben Jahres beantragte Nordmazedonien, dessen Wirtschaft durch die COVID-19-Pandemie und steigende Energiekosten stark in Mitleidenschaft gezogen wurde, eine Makrofinanzhilfe der EU zur Ergänzung des Hilfsprogramms des IWF von bis zu 530 Mio. EUR für 2023 und 2024.
  • Die Makrofinanzhilfe der EU dürfte mit der Umsetzung von Budgethilfen im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (Verordnung (EU) 2021/1529, siehe Zusammenfassung) einhergehen.
  • Nordmazedonien ist ein Bewerberland. Beitrittsverhandlungen wurden am 19. Juli 2022 aufgenommen.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2023/1461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Nordmazedonien (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 1-7).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1-26).

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits – Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung – Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse – Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – Schlussakte (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13-197).

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 13.09.2023

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