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Obwohl der grenzüberschreitende Straßengüterverkehr1 in der EU vollständig liberalisiert ist, unterliegt die Kabotage2, die innerstaatliche Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU durch Verkehrsunternehmer, die nicht in diesem Land niedergelassen sind, weiterhin Beschränkungen.
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 legt deshalb fest:
gemeinsame Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr3 innerhalb der EU;
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind.
die Regeln für Kraftverkehrsunternehmer aktualisieren, um Briefkastenfirmen4 und unfairen Wettbewerb zu bekämpfen;
die Regeln zu Kabotage in Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausweiten, um deren Missbrauch zu verhindern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für
den grenzüberschreitenden gewerblichen5 Güterkraftverkehr auf den in der EU zurückgelegten Wegstrecken;
den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer zeitweilig durchgeführt wird;
Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke.
Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung, sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist.
Gemeinschaftslizenz
Diese Lizenz wird
von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in diesem Land niedergelassen ist und zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist;
für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt;
auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Fahrerbescheinigung
Eine Fahrerbescheinigung
wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat einen Fahrer, der weder ein EU-Staatsangehöriger noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, beschäftigt oder einsetzt;
besitzt eine Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so können die genannten zuständigen Behörden die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. die Erteilung der Fahrerbescheinigung ablehnen. Die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung kann entzogen werden, wenn der Inhaber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder unrichtige Angaben gemacht hat.
Kabotage
Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 legt strenge Vorschriften für die Kabotage fest, insbesondere
ist jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, zur zeitweiligen Durchführung von Kabotage in einem Mitgliedstaat (der nicht das Land der Niederlassung ist) nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in dieses Land berechtigt;
haben die Verkehrsunternehmen nach Auslieferung der Güter im Rahmen einer grenzüberschreitenden Beförderung sieben Tage Zeit, bis zu drei Kabotagebeförderungen durchzuführen;
können diese drei Kabotagebeförderungen auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, allerdings sind sie beschränkt auf eine Kabotagebeförderung je Land.
Diese Vorschrift gilt nur dann, wenn der Verkehrsunternehmer Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.
Kabotagebeförderungen unterliegen den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, das Kabotage-Aufnahmeland ist, im Hinblick auf:
die für den Beförderungsvertrag geltenden Bedingungen;
Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
Vorschriften für die Beförderung von bestimmten Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
Lenk- und Ruhezeiten;
die auf Verkehrsleistungen erhobene Mehrwertsteuer.
Die oben genannten Regeln werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie für die in dem Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Verkehrsunternehmer angewandt.
Tatbestände
Ahndung von Verstößen gegen EU-Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs:
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates des Verkehrsunternehmens können eine Verwarnung aussprechen oder Verwaltungssanktionen wie den Entzug der Gemeinschaftslizenz verhängen;
hat ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß begangen, so informiert der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, die zuständigen Behörden im Niederlassungsland des Verkehrsunternehmers über die Art des Verstoßes und die verhängten Sanktionen.
Alle schwerwiegenden Verstöße müssen in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden.
Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung
Zu den wichtigsten Änderungen, die durch die Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingeführt wurden, gehören:
Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers sollten für Unternehmer, die leichte Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, verbindlich vorgeschrieben werden, dazu gehören:
Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden,
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t;
Kontrollen in den Räumlichkeiten des Unternehmens durch nationale Behörden des Mitgliedstaates. Diese Behörden müssen jährlich eine Mindestanzahl an Kontrollen der Kabotagebeförderung und wenigstens zwei abgestimmte Straßenkontrollen durchführen;
einen Übergangszeitraum von vier Tagen einführen, in dem keine neuen Kabotagebeförderungen im gleichen Land mit dem gleichen Fahrzeug durchgeführt werden dürfen, um systematische Kabotage zu verhindern;
die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer für Verstöße vorsehen, wenn sie wussten oder angesichts der Umstände hätten wissen müssen, dass die von ihnen in Auftrag gegebenen Verkehrsdienstleistungen zu Verstößen gegen die Verordnung führen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist seit dem in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9 (Regeln zu Kabotagebeförderung), die am in Kraft getreten sind.
Die Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung tritt am in Kraft.
Straßengüterverkehr: die gesamte Beförderung von Gütern auf der Straße bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort.
Kabotage: wenn ein Verkehrsunternehmer, der in einem EU-Land registriert ist, innerstaatliche Beförderungen in einem anderen EU-Land durchführt.
Güterkraftverkehr: die Beförderung und der Transport von Gütern.
Briefkastenfirmen: Unternehmen, die mit dem Ziel gegründet wurden, von Gesetzeslücken zu profitieren, ohne den Kunden selbst Dienstleistungen zu erbringen, sondern eine Front für die von ihren Eigentümern erbrachten Dienstleistungen zu bieten (Europäische Kommission in COM (2013) 122 final).
Gewerblicher Verkehr: der Verkehr von Personen oder Gütern im Namen von Dritten gegen Vergütung.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom , S. 72-87)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom , S. 17-32)